TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/6 W122 2242921-1

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Veröffentlicht am 06.08.2021
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Entscheidungsdatum

06.08.2021

Norm

BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28

Spruch


W122 2242921-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 15.04.2021, Zl. 100313-2021-02, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bisheriges Verfahren

1.1 Am 04.07.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Absprache, ob durch die Weisung vom 16.06.2016 (Dienstzuteilung) eine Befolgungspflicht begründet wurde und (für den Fall der Bejahung der Befolgungspflicht), ob die Weisung als rechtskonform oder rechtswidrig zu qualifizieren ist.

1.2 Mit Bescheid vom 10.04.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.07.2016 unter Berufung auf ihr mangelndes Feststellungsinteresse zurückgewiesen.

1.3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 40 BDG 1979 von Amts wegen mit Wirksamkeit vom 01.12.2017 an einen näher bezeichneten Arbeitsplatz versetzt.

1.4 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2020, W129 2170144-1/2E, wurde der den Antrag vom 04.07.2016 zurückweisende Bescheid aufgehoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

1.5 Die von der Beschwerdeführerin gegen die Versetzung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2021, W246 2222135-1/22E als unbegründet abgewiesen.

2. Bescheid

2.1 Mit angefochtenem Bescheid vom 15.04.2021 wurde der Antrag vom 04.07.2016 auf bescheidmäßige Absprache, ob durch die Weisung vom 16.06.2016 (Dienstzuteilung) eine Befolgungspflicht begründet wurde und (für den Fall der Bejahung der Befolgungspflicht), ob die Weisung als rechtskonform oder rechtswidrig zu qualifizieren ist, zurückgewiesen.

2.2 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zwar richtig sei, dass die Behörde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG im Fall einer Aufhebung des Bescheides an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts gebunden sei, dies gelte jedoch nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage (VwGH Ra 2015/12/0044). Nur bei gleichbleibenden Sachverhalt dürfe die Behörde daher nicht zu einem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht kommen.

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2021 (W246 2222135-1/22E), mit der das wichtige dienstliche Interesse der mit Bescheid vom 22.11.2017 erfolgten Versetzung gemäß § 38 iVm § 40 BDG 1979 bestätigt wurde, habe sich die Sach- und Rechtslage insoweit geändert, dass die Vorhalte der Beschwerdeführerin, dass die der Versetzung vorhergegangene Dienstzuteilung schikanös und willkürlich erfolgt sei, nunmehr ins Leere gingen. Durch diese Änderung bestehe zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung daher kein rechtliches Interesse mehr an der Feststellung, ob durch die Weisung vom 16.06.2016 (Dienstzuteilung) eine Befolgungspflicht begründet wurde und (für den Fall der Bejahung der Befolgungspflicht), ob die Weisung als rechtskonform oder rechtswidrig zu qualifizieren sei. Somit sei der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Zulässigkeit zurückzuweisen gewesen.

3. Beschwerde

3.1 Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Behörde durch die neuerliche Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin den eindeutigen Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts missachte, die aufgetragene Sachentscheidung in ihrer Angelegenheit zu treffen und setze sich damit über elementare Grundsätze des Verwaltungsverfahrens in missbräuchlicher und bewusster Missachtung des § 28 Abs. 5 VwGVG hinweg. Wenn die belangte Behörde vermeine, dass durch die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2021 (W246 2222135-1/22E) rechtskräftig bestätigte Versetzung nach Wien das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin weggefallen sei, sei ihr die von dieser selbst zitierte Judikatur entgegenzuhalten. Die Beschwerdeführerin habe den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien auf Schadenersatz geklagt und die ihr durch die mehrjährige Dienstzuteilung entstandenen Mehrkosten geltend gemacht. Die Frage der Rechtsmäßigkeit der Dienstzuteilungen (Weisungen) bilde eine wesentliche Vorfrage im Zivilprozess, die im anhängigen Verwaltungsverfahren zu klären sei. Aus diesem Grund sei ihr Feststellungsinteresse evident und hätte die Behörde in Entsprechung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2020 (W129 2170144-1/2E) inhaltlich über ihren Antrag entscheiden müssen.

3.2 Die Beschwerdevorlage vom 25.05.2021 langte am 31.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Am 04.07.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Absprache, ob durch die Weisung vom 16.06.2016 (Dienstzuteilung) eine Befolgungspflicht begründet wurde und (für den Fall der Bejahung der Befolgungspflicht), ob die Weisung als rechtskonform oder rechtswidrig zu qualifizieren ist.

1.2 Mit Bescheid vom 10.04.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.07.2016 unter Berufung auf ihr mangelndes Feststellungsinteresse zurückgewiesen.

1.3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 40 BDG 1979 von Amts wegen mit Wirksamkeit vom 01.12.2017 an einen näher bezeichneten Arbeitsplatz versetzt.

1.4 Mit Erkenntnis vom 08.05.2020, W129 2170144-1/2E, wurde der den Antrag vom 04.07.2016 zurückweisende Bescheid aufgehoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

1.5 Mit Erkenntnis vom 08.02.2021, W246 2222135-1/22E, wurde die Versetzung der Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 40 BDG 1979 bestätigt.

1.6 Mit angefochtenem Bescheid vom 15.04.2021 wurde der Antrag vom 04.07.2016 unter Berufung auf die durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2021 geänderte Sach- und Rechtslage zurückgewiesen.

1.7 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unstrittigen Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A):

3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055). „Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall - da der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde - nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch die belangte Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. 2017, § 27 VwGVG, E 1).

3.2 Zu prüfen ist daher, ob die Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgte:

Die relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2017, lautet:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“

3.3. Wenn sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung darauf beruft, dass die Behörde in ihrer Entscheidung lediglich bei unveränderter Sach- und Rechtslage gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gebunden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die im gegenständlichen Verfahren über die Weisung vom 16.06.2016 (Dienstzuteilung) maßgebliche Sach- und Rechtslage durch die Bestätigung der in der Folge erfolgten Versetzung gemäß § 38 iVm § 40 BDG 1979 nicht verändert worden ist. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an der am 22.11.2017 erfolgten Versetzung beseitigt das rechtliche Interesse an der Frage, ob durch die Weisung vom 16.06.2016 eine Befolgungspflicht begründet wurde und (für den Fall der Bejahung der Befolgungspflicht), ob die Weisung als rechtskonform oder rechtswidrig zu qualifizieren nicht. Bereits die Möglichkeit der Wiederholungsgefahr der Weisung begründet das Feststellungsinteresse. Somit kann von einer Änderung der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Sach- und Rechtslage nicht die Rede sein.

Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch die Behörde sind in der gegenständlichen Sache an den Spruch des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Erkenntnis vom 08.05.2020 gebunden und hat die Behörde daher erneut zu Unrecht den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Die belangte Behörde hat in der Folge eine Sachentscheidung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.5.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auftrag an die belangte Behörde Bescheidbehebung Bindungswirkung Feststellungsinteresse Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2242921.1.00

Im RIS seit

11.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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