TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/6 W147 1318420-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1
FPG §53

Spruch


W147 1318420-4/49E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. November 2018, Zl. 439727007 - 180293657, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2021 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 1 Fremdengesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 46 und § 53 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. November 2018, Zl. 439727007 - 180293657, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

 



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe angehörig, stellte am 31. Dezember 2007 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. März 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 und 5 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15. September 2008 erteilt.

3. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes erhob die Mutter des Beschwerdeführers Beschwerde.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. September 2008 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 15. September 2009 verlängert.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. November 2009 wurde der mit Bescheid des Bundesasylamtes zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9. Abs. 1 AsylG aberkannt und die erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9. April 2013, D11 318420-2/2009/16E, als unbegründet abgewiesen.

7. Am 16. Juli 2014 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester mittels Laissez Passer von Deutschland kommend in das Bundesgebiet ein und stellten am 17. Oktober 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

8. Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Oktober 2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. September 2015, W146 1318420-3/11, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgeben und festgestellt, dass seine Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und der erfolgten Integration der Familie des Beschwerdeführers.

10. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

11. Am 27. Oktober 2016 erteilte die zuständige Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer zur Zahl AMS3-F-161008 eine Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte-plus“, welche am 27. Oktober 2017 bis zum 26. Oktober 2018 verlängert wurde.

12. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer nach § 84 Abs. 4 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, § 12 3. Fall StGB, § 125 StGB, § 135 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 20 Monate Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen, verurteilt.

13. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 3. Mai 2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) dem Beschwerdeführer mit, dass es aufgrund seiner zwei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen beabsichtige, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

14. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2018 führte dieser im Wesentlichen aus, dass er nach der Entlassung aus der Haft erstrebt sei, eine Arbeit aufzunehmen und im Heimatland zwar weder politisch noch strafrechtlich verfolgt werde, jedoch sich mit der Österreichischen Republik sehr verbunden fühle und von weiteren Straftaten absehen werde.

15. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX XXXX , gemäß §§ 127 und 129 Abs. 1 Z 1 StGB, § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

16. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und weiters gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte darin aus, dass der Beschwerdeführer dreimal verurteilt worden sei; zuletzt sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127 und 129 Abs. 1 Z 1 StGB und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, weswegen auch eine negative Zukunftsprognose zu erstellen sei.

Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos und habe er bis zu seiner Inhaftierung mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch lasse sich eine berufliche Integration des Beschwerdeführers nicht ableiten, da er bisher lediglich 45 Tage arbeitstätig gewesen sei, sodass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden. Zum Einreiseverbot führte die belangte Behörde aus, dass sich aus dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ableiten lasse, dass er nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, weshalb die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten verüben werde.

17. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die „ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien“ zur Seite gestellt.

18. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Erledigung in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten. Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, dass er seit 2016 aufgrund einer FSME-Erkrankung kognitiv beeinträchtigt sei, was bei der Zumutbarkeit der Rückkehr in das Heimatland zu berücksichtigen sei. Auch sei im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung ein Verlängerungsverfahren des Beschwerdeführers anhängig gewesen, sodass die belangte Behörde gar keine Rückkehrentscheidung hätte fällen dürfen. Auch habe die belangte Behörde bei der Verhängung des Einreiseverbotes nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer reuig gezeigt habe, sich im gelockerten Vollzug befinde und nach seiner Haftentlassung Wiedereingliederungsprogramme absolvieren werde.

19. Mit einer Beschwerdeergänzung vom 2. Januar 2019 brachte der Beschwerdeführer einen psychologischen Befund einer klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin vom 21. Oktober 2016 in Vorlage, wonach bei dem Beschwerdeführer eine weit unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit diagnostiziert worden sei. Beigelegt wurde ein an die zur Aufenthaltsverlängerung zuständige Bezirkshauptmannschaft gerichtetes Schreiben vom 23. November 2018.

20. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 3. Januar 2019 langte am 4. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

21. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Januar 2019, GZ W147 1318420-4/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

22. Am 26. Februar 2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verständigung der zuständigen Justizanstalt über die Flucht des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2019 ein.

23. Am 28. Februar 2019 teilte die zuständige Justizanstalt mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 27. Februar 2019 wieder in Haft befinden würde.

24. Am 15. März 2019 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben und derzeitigen Lebensumständen befragt wurde. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang einen psychologischen Befund vom 13. März 2019 des psychologischen Dienstes einer Justizanstalt in Vorlage.

25. Am 3. April 2019 langte eine weitere Stellungnahme zu den eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers beim Bundeverwaltungsgericht ein.

26. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Juni 2019, W147 1318420-4/15E, wurde der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf fünf Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

26. Infolge einer erhobenen Revision wurde dieses Erkenntnis mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2020, Ra 2019/21/0201-11, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis aus, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar auf seine kognitive Beeinträchtigung Bedacht genommen habe, indem es sie einerseits im Sinne eines mildernden Umstands und andererseits als die objektiv vom Revisionswerber ausgehende Gefährdung erhöhend gewürdigt habe. Allerdings habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt, wie sich die Intelligenzminderung des Revisionswerbers - laut vorgelegten psychologischen Befunden verfügt er über einen IQ von nur 61 (was dem Intelligenzalter eines neun- bis zwölfjährigen Kindes entspricht) - in Verbindung mit bloß mündlichen Russischkenntnissen (worauf schon in der Beschwerde hingewiesen wurde) auf seine Rückkehrsituation auswirke. Insbesondere greife die Aussage, es sei nicht wahrscheinlich, dass sich der arbeitsfähige, volljährige Revisionswerber, der über gute Sprachkenntnisse in Russisch, Tschetschenisch und Deutsch sowie über „ein wenig Arbeitserfahrung“ verfüge, im Herkunftsland keine Existenz werde aufbauen können, zu kurz. Vielmehr hätte es - allenfalls unter Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen - näherer Feststellungen einerseits zu den tatsächlichen Fähigkeiten des Revisionswerbers und andererseits zum allfälligen Vorhandensein eines - sei es staatlichen, sei es privaten - sozialen Netzes zur Unterstützung bei der Existenzsicherung im Herkunftsland bedurft. Erst auf Basis solcher Feststellungen wäre eine verlässliche Beurteilung möglich, ob nicht - trotz seiner Straffälligkeit - doch den persönlichen Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich der Vorrang einzuräumen sei.

27. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2020 und 12. Oktober 2020 aufgefordert, bekanntzugeben, ob er mit der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens einverstanden ist und um Übermittlung der Einverständniserklärung ersucht. Der Beschwerdeführer verschwieg sich.

28. Auf Grund gerichtlicher Anfragen übermittelten sowohl die Staatendokumentation als auch Accord Anfragebeantwortungen in Bezug auf Unterstützungsleistungen für Personen mit gemindertem Intelligenzquotienten bzw. kognitiven Beeinträchtigungen in der Russischen Föderation.

29. Diese Anfragebeantwortungen wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs am 24. Februar 2021 zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer verschwieg sich.

30. Zwecks Einholung eines Einverständnisses zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens wurde für den 22. Juli 2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Zu Beginn dieser Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ ausgestellt durch die BH XXXX am 29. Juni 2020, AMS 3-F – 181098, mit Gültigkeit bis 28. Juni 2023 vor. Eine Einsicht in das Fremdenregister ergab, dass als Grund für die Ausstellung dieses Aufenthaltstitels durch die Niederlassungsbehörde angegeben wird: „Aufhebung der Rückkehrentscheidung“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Er stellte am 31. Dezember 2007 im Alter von neun Jahren durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylerstreckungsantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. November 2009 wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt und die ersteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9. April 2013, Zahl: D11 318420-0/2009/16E, als unbegründet abgewiesen.

Am 17. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er mit seiner Familie mittels Laissez Passer aus Deutschland in das Bundesgebiet einreiste.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juni 2015, Zahl: W146 1318420-3/11E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückzog, stattgegeben und festgestellt, dass eine Ausreise in die Russischen Föderation auf Dauer unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner erneuten Einreise im Jahre 2014 (zuerst vom 31. Dezember 2007 bis zum 6. November 2009 aufgrund seines Status als subsidiär Schutzberechtigter), danach aufgrund seines Asylantrages durchgängig rechtmäßig in Österreich auf. Zum Zeitpunkt der Einreise war er neun Jahre alt. Bis dahin wuchs er in Tschetschenien auf. Er beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch, teils als Beteiligter nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 , 15 und 12 dritte Alternative StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 28 StGB und § 19 Abs. 1 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. 20 Monate der Freiheitsstrafe wurden unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX Zahl XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127 und 129 Abs. 1 Z 1 StGB und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 26. November 2018, Zl. 439727007 – 180293657, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und weiters gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Am 29. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ durch die BH XXXX , AMS 3-F – 181098, mit Gültigkeit bis 28. Juni 2023, ausgestellt.

Zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidungsfindung ist der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhältig. Andere als die im Verfahrensgang wiedergegebenen Versagungsgründe sind bis zur nunmehrigen Entscheidungsfindung nicht hervorgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15. März 2019 und 22. Juli 2021.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit wurden bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes festgestellt und gründen auf den Angaben seiner Mutter im Asylverfahren.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf hinsichtlich seines Asylverfahrens ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nunmehr rechtmäßig in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus dem in Vorlage gebrachten Aufenthaltstitel und der Einsichtnahme in das Fremdenregister. Die Niederlassungsbehörde hat vermeintlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2020, Ra 2019/21/0201-11, als Entscheidung in der Sache angesehen, obwohl sich das Verfahren durch dieses Erkenntnis wieder im Stadium der Beschwerde befand.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchteil A)

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 ist, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159, iVm § 26 Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997, gemäß § 99 Abs 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl Nr 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl Nr 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der Beschwerdeführer verfügte ab 27. Oktober 2016 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ bis zum 26. Oktober 2018.

Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde dem Beschwerdeführer neuerlich am 29. Juni 2020 durch die BH XXXX , AMS 3-F – 181098, der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ ausgestellt, mit Gültigkeit bis 28. Juni 2023.

In § 52 Abs. 4 FPG ist explizit ein Verfahren vorgesehen, nach welchem die Behörden, welche über Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu entscheiden haben, mit dem BFA während des Verlängerungsverfahrens kooperieren können. Auch in einem Fall, in welchem die NAG-Behörde (noch) nicht gemäß § 25 NAG an das BFA herangetreten ist, sondern nur um eine Stellungnahme ersucht hat und das BFA wegen eines Erteilungshindernisses bzw. einer fehlenden Voraussetzung des § 11 NAG ein Verfahren eingeleitet hat, kann das BFA während eines laufenden Verlängerungsverfahrens eine Rückkehrentscheidung aussprechen und ein Einreiseverbot verhängen (vgl. dazu VwGH, 17.11.2016, Ra 2016/21/0193).

Gegenständlich wurde das laufende Verlängerungsverfahren jedoch nicht zu einer Kooperation genutzt. Die Niederlassungsbehörde hat vermeintlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2020, Ra 2019/21/0201-11, als Entscheidung in der Sache angesehen, obwohl sich das Verfahren durch dieses Erkenntnis wieder im Stadium der Beschwerde befand und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel erteilt.

Der Beschwerdeführer hält sich somit seit 29. Juni 2020 gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Das Bundesamt bzw. infolge der meritorischen Entscheidungspflicht das Bundesverwaltungsgericht könnte daher eine Rückkehrentscheidung nur dann erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (§ 52 Abs. 4 FPG).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach hiezu in seinem Erkenntnis vom 4. März 2020, Ra 2019/21/0403, aus: „Der Bestimmung des § 54 Abs. 1 FrPolG 2005 in der Stammfassung entspricht nunmehr § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FrPolG 2005, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG 2005 eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1) oder wenn - was im Verlängerungsverfahren maßgeblich ist (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227) - der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht (Z 4). Die Rechtsprechung zu § 61 Z 2 iVm § 54 Abs. 1 FrPolG 2005 (vgl. VwGH 4.6.2009. 2009/18/0097) ist auf die nunmehr geltende Rechtslage zu übertragen. Demnach ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FrPolG 2005 - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach § 53 FrPolG 2005 - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Drittstaatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist. Wird dem Fremden nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung - ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" erteilt, der in der Folge verlängert wird, so sind Feststellungen erforderlich, ob die Niederlassungsbehörde - etwa durch einen Strafregisterauszug oder weil ihr die Anhaltung in Strafhaft bekannt war - zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung des Aufenthaltstitels über die vom Fremden begangenen, nun als Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 NAG 2005 angesehenen Straftaten informiert war, weil die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots davon abhängt, ob die Erteilung des Aufenthaltstitels in Form der Stattgabe des letzten Verlängerungsantrags in Kenntnis des zur Begründung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme herangezogenen Sachverhalts erfolgt war, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieser Sachverhalt nicht schon damals einen Versagungsgrund konstituiert hätte (vgl. VwGH 18.5.2006, 2006/18/0117).“

Da im konkreten Fall seit dem am 29. Juni 2020 ausgestellten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ kein neuer Versagungsgrund bekannt geworden ist, war spruchgemäß zu entscheiden, da die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als auch die Frage der Verhängung eines Einreiseverbotes an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung knüpfen (vgl. VwGH 29. September 2020, Ra 2020/21/0230; zur ersatzlosen Behebung vgl. VwGH 24. Jänner 2019, Ra 2018/21/0227).

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Verlängerung Versagungsgrund Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W147.1318420.4.00

Im RIS seit

11.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten