TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/31 W136 2241320-1

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Veröffentlicht am 31.08.2021
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Entscheidungsdatum

31.08.2021

Norm

BDG 1979 §112
BDG 1979 §43
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch


W136 2241320-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Manfred ARTHOFER, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.03.2021, GZ 2021-0.114.478, 5-BDB29-BMI-21-SP, betreffend Suspendierung, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter und ist dienstführender Beamter als Verkehrsreferent im XXXX .

2. Mit Bescheid vom 10.02.2021 verfügte der Landespolizeidirektor für XXXX , als Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979, weil er aufgrund einer entsprechenden Anzeige des Vereines XXXX im Verdacht stünde, dem (ehemaligen) General Manager des Vereines oftmals bei der Erledigung von Strafmandaten, Parkstrafen, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Anonymverfügungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren geholfen zu haben und dafür im Gegenzug VIP Karten für sich, seine Familie oder Freunde und Bekannte erhalten zu haben.

3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 10.03.2021 verfügte die Bundesdisziplinarbehörde die näher begründete Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979, wegen des Verdachtes (wörtlich, Schreibfehler im Original, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht),

„[…] im Zeitraum von September 2016 bis September 2019 fortgesetzt Strafmandate, Parkstrafen, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Anonymverfügungen sowie ein Amtshandlungen im Zuge eines Verkehrsunfalles von XXXX (Funktionär der XXXX ) bzw dessen Umfeld durch Interventionen innerhalb der XXXX zu dessen Gunsten erledigt zu haben und dafür VIP-Karten/Einzelkarten für sich, seine Freunde und Bekannten gefordert, erhalten und angenommen zu haben. Der Wert der übergebenen/entgegengenommenen Karten liege bei rund € 20.000,--.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsreicht und brachte im Wesentlichen vor, dass der Sachverhaltsdarstellung des Vereins XXXX fragmentarische Auszüge einer Whats-App Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX als Beweismittel beigefügt worden sei, jedoch offenkundig zahlreiche Nachrichten offensichtlich verfremdet worden seien, was exemplarisch dargestellt wurde. Zusammengefasst ergäbe sich, dass in der Korrespondenz bewusst Nachrichten entfernt worden seien. Das vorliegende Beweismittel ließe sehr viele Fragen offen und ergäbe sich nicht einmal ansatzweise, dass der Beschwerdeführer in den Verfahren interveniert haben sollte. Vor einer Suspendierung wäre zu überprüfen gewesen, inwieweit der Verdacht überhaupt begründet sei, was die belangte Behörde unterlassen habe. Hinsichtlich der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung gäbe es keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Bei der Anleitung des Herrn XXXX zur Einbringung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung handle es sich nicht um eine rechtswidrige Handlung und bei den geschenkten Eintrittskarten handle es sich um lediglich einfache Eintrittskarten über einen Zeitraum von vier Jahren, die unter Freunden geschenkt wurden.

4. Diese Beschwerde sowie die Verwaltungsakte wurden von der belangten Behörde am 12.04.2021 dem Bundesverwaltungsreicht vorgelegt.

Am 15.06.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtvertreters und der belangten Behörden statt, in deren Zug der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, zu den im Verdachtsbereich vorgeworfenen Handlungen Stellung zu nehmen

5. Mit Note E-Mail vom 06.07.2021 übermittelte die belangte Behörde einen Zwischenbericht gemäß § 100 StPO des Bundesamtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 26.06.2021 an die WKStA betreffend XXXX und den Beschwerdeführer. Daraus ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer seitens der WKStA zu Zl. XXXX wegen des Verdachtes nach §§ 302 Abs. 1, 304 Abs. 2 und 310 Abs. 1 StGB ermittelt wird.

Dieser Bericht samt Beilagen wurde auch vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16.07.2021 dem BVwG vorgelegt und ausgeführt, dass aus den bislang gewonnene Ermittlungsergebnissen keine Interventionen für Gegenleistungen abgeleitet werden konnten und der Beschwerdeführer somit kein Verhalten gesetzt habe, dass geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

1.1. Der oben unter I. Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

1.2. Der Beschwerdeführer steht im Verdacht, die oben unter Punkt I. dargestellte Pflichtverletzung begangen zu haben, nämlich über einen längeren Zeitraum zugunsten seines Freundes XXXX oder Personen aus dessen familiären oder beruflichen Umfeld in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren interveniert zu haben und seinerseits gratis Eintrittskarten für Spiele des Vereins XXXX in einem nicht bloß geringfügigen Wert erhalten zu haben.

Diese Verdachtslage ergibt sich aus der Anzeige des Vereins XXXX gegen dessen ehemaligen Generalmanager XXXX bei der StA XXXX zur Prüfung eines strafrechtlichen Tatbestandes sowie dem dieser Anzeige beigelegten Whats-App-Chatprotokollen zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer, sowie dem Zwischenbericht gemäß § 100 StPO des Bundesamtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 26.06.2021 an die WKStA betreffend XXXX und den Beschwerdeführer.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer zugestanden, von XXXX über einen Zeitraum von vier Jahren etwa 15 Eintrittskarten von geringem Wert (glaublich € 10,- bis 15,- pro Eintrittskarte) geschenkt bekommen zu habe, dies jedoch ausschließlich aufgrund der engen freundschaftlichen Beziehungen zwischen seiner Familie und der Familie XXXX . Der Beschwerdeführer gibt auch an, XXXX immer wieder Auskunft und Rat in einer „Vielzahl“ verwaltungs(straf)rechtlicher Angelegenheiten ihn selbst oder Personen in seinem Umfeld betreffend erteilt zu haben. Dabei habe er jedoch nie interveniert oder Einfluss genommen, schon allein aus mangelnder Zuständigkeit, sondern habe er seinem Freund im Rahmen des Beschwerdemanagements genauso wie jedem anderen Bürger Auskunft erteilt, dies auch deswegen, weil sein Freund nicht zwischen Lenkererhebung, Anonymverfügung, Strafverfügung und Organstrafmandat habe unterscheiden können.

Weder das Beschwerdevorbringen noch die Angaben des Beschwerdeführers in der hg. Verhandlung sind geeignet, die im bekämpften Bescheid dargestellte Verdachtslage in Zweifel zu ziehen. Denn der Beschwerdeführer gesteht sowohl zu, über einen mehrjährigen Zeitraum gratis Eintrittskarten für Spiele der XXXX von seinem Freund XXXX erhalten zu haben, als auch wiederkehrend über dessen Ersuchen in verwaltungs(straf)rechtlichen Angelegenheiten, die Gegenstand von Verfahren des XXXX oder der XXXX waren, Auskunft und Rat erteilt zu haben.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Wert der erhaltenen Eintrittskarten lediglich geringfügig gewesen wäre, ist dem entgegen zu halten, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Geschenke von einem vom Beschwerdeführer selbst zugestandenen Wert zwischen € 150,- bis € 225,- nicht als geringfügig anzusehen sind. Im Übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass nach der zeugenschaftlichen Aussage der XXXX , Angestellte der XXXX , am 28.05.2021 vor dem Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Zusammenhalt mit den von dieser vorgelegten Unterlagen (vgl. OZ 8 und 9) durchaus der Verdacht besteht, dass XXXX dem Beschwerdeführer nicht bloß einzelne Eintrittskarten zukommen ließ, sondern diesem auch wiederholt unentgeltlich Saisoneintrittskarten für den VIP-Bereich für Spiele der XXXX zur Verfügung stellte, weshalb gegenständlich nicht bloß von einem geringen Wert der erhaltenen Eintrittskarten auszugehen ist.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er keinesfalls widerrechtlich zu Gunsten seines Freundes interveniert habe und dass sein Verhalten keinesfalls nach seiner Art geeignet sei, das Ansehen des Amtes zu schädigen, wird auf die Ausführungen unter Punkt 2 Rechtliche Beurteilung verwiesen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die rechtliche Beurteilung der Suspendierung entscheidungswesentliche Sachverhalt steht ausreichend fest, einer weiteren Ergänzung des Sachverhaltes bedurfte es für die Beurteilung im Verdachtsbereich nicht.

Zu A)

2.1 Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) ...

Suspendierung

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. …
2. …

3.       wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3) ….

(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

…….“

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu unter anderem festgestellt:

Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem Beschwerdeführer schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht („begründeter Verdacht“ iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 04.09.2003, 2000/09/0202).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.06.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.09.2009, 2009/09/0121).

Der Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit können für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 09.11.2009, 2008/09/0298).

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Verschulden bzw die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

2.2. Zum konkreten Sachverhalt

Gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war im Gegenstand zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährdet.

Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.

Im gegenständlichen Fall ist der Bundesdisziplinarbehörde, die die Suspendierung des Beschwerdeführers verfügte, zuzustimmen, wenn sie davon ausgehen, dass die gegenständlich im Verdachtsbereich angelastete Pflichtverletzung schwerwiegend und auch geeignet ist, das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Wenn nämlich ein Verkehrsreferent eines Stadtpolizeikommandos, wie er selbst zugesteht und sich auch aus dem vorliegen Whats App-Chatverlauf ergibt, wiederkehrend über einen längeren Zeitraum einem Freund, von dem er seinerseits über einen mehrjährigen Zeitraum Geschenke in Form von Eintrittskarten von nicht gänzlich unerheblichem Wert erhält, in verwaltungs- und verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach der Straßenverkehrsordnung oder dem Kraftfahrgesetz Hilfestellungen innerhalb seiner Dienststelle gewährt, besteht der begründete Verdacht, dass er seine dienstlichen Aufgaben zumindest nicht unparteiisch wahrnimmt. Dass ein derartiges Verhalten geeignet ist, Bedenken betreffend die sachliche Wahrnehmung der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben hervorzurufen, ist unzweifelhaft. Gerade aber der Verdacht, dass ein Beamter seine Aufgaben nicht unparteiisch und daher nicht nach sachlichen Gesichtspunkten wahrnimmt, ist jedenfalls geeignet das Ansehen des Amtes im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 zu gefährden.

Zum Einwand, dass der Beschwerdeführer niemals rechtswidrig zugunsten seines Freundes interveniert habe, ist darauf zu verweisen, dass bereits das vom Beschwerdeführer zugestandene Verhalten – unbeschadet einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit – den Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43 BDG 1979 begründet.

Zum Vorbringen, wonach Hr. XXXX keine Funktionen bei einem Sportverein ausübe, weshalb keine weiteren Verdachtsmomente zu erwarten wären, ist darauf zu verweisen, dass das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht zu den Voraussetzungen für eine Suspendierung gehört (vgl. VwGH vom 19.04.2007, Zl. 2005/09/0124). Auch die Möglichkeit der Versetzung des Beschwerdeführers in den Innendienst war von der belangten Behörde mangels Zuständigkeit nicht zu prüfen, zumal der Beamte keinen Rechtsanspruch auf eine Versetzung hat (vgl. VwGH vom 24.05.1995, Zl. 94/09/0105). Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, inwiefern mit einer Versetzung in den Innendienst eine Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes sowie das Ansehen des Amtes iSd § 112 Abs 1 BDG 1979 nicht oder nicht mehr gegeben wäre.

Zusammengefasst rechtfertigt die Art der gegenständlich im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzung auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Suspendierung vom Dienst, weshalb den bekämpften Bescheiden keine Rechtswidrigkeit anhaftet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.

Schlagworte

Ansehen des Amtes begründeter Tatverdacht Dienstpflichtverletzung Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Suspendierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2241320.1.00

Im RIS seit

11.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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