TE Bvwg Beschluss 2021/9/2 W136 2239726-1

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Veröffentlicht am 02.09.2021
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Entscheidungsdatum

02.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §40
VwGVG §31

Spruch


W136 2239726-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph REITMANN, gegen den Bescheid des Kommandanten des Jägerbataillons 19 vom 28.01.2021, GZ S 91551/14-JgB19/Kdo/2021, betreffend vorläufige Dienstenthebung:

A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als MZ-Charge beim österreichischen Bundesheer.

2. Der BF wurde von der belangten Behörde wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 40 Abs. 1 HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben. Dagegen brachte er fristgerecht Beschwerde ein.

3. Die Bundesdisziplinarbehörde legte mit Note vom 17.02.2021 die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt den Akten der belangten Behörde vor.

4. Mit Note vom 01.09.2021 teilte die Bundesdisziplinarbehörde mit, dass das gegen den BF geführte Disziplinarverfahren mit 31.08.2021 rechtkräftig abgeschlossen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das HDG 2014 sieht bei Entscheidungen über eine Dienstenthebung keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.

Zu A) Einstellung

Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, zuletzt geändert mit BGBl. I. Nr. 16/2020 lautet:

„Dienstenthebung

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 40. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern
1.         über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
2.         das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

(2) …..

(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Bundesdisziplinarbehörde hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.

…….

(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu die Beschlüsse vom 15.12.1994, 94/09/0204, 27.06.2001, 98/09/0007, 26.04.2016, Ra 2016/03/0043 und die dort jeweils angeführte Vorjudikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen einer erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist.

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. (VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. (vgl. VwGH 24.04.2013, 2011/01/0216; 23.01.2013, 2011/10/0216).

Ergibt sich also im Verfahren über ein derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers (hier: auf Beendigung der Dienstenthebung durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit.

Gerade eine derartige Konstellation liegt mittlerweile in der Beschwerdesache vor. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens endete die Dienstenthebung des BF ex lege. Ein Rechtsschutzinteresse des BF ist nicht mehr gegeben, zumal die vorläufige Dienstenthebung keine Bezugskürzung zur Folge hatte (vgl. § 41 HDG 2014).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die unter A.) zitierten Entscheidungen des VwGH wird insbesondere verwiesen.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung vorläufige Dienstenthebung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2239726.1.00

Im RIS seit

11.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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