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58/02 EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4Leitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags betreffend die Einführung intelligenter Messgeräte für den Stromverbrauch nach der Intelligente Messgeräte-EinführungsVO auf Grund der Möglichkeit, das Messgerät als Standardstromzähler zu verwendenSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Datenschutz (§1 DSG) und im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK). Das Vorbringen lässt die behaupteten Rechtsverletzungen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: In der Opt-Out-Konfiguration gemäß §1 Abs6 IME-VO, in der ein (intelligentes) Messgerät nur die Funktion eines (digitalen) Standardstromzählers erfüllt, wird den berechtigten Interessen an einer Auslesung und Abgrenzung des jährlichen Stromverbrauchs im Hinblick auf die durch §1 DSG bzw Art8 EMRK geschützten (personenbezogenen) Daten der Antragstellerin in verhältnismäßiger Weise Rechnung getragen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Elektrizitätswesen, VfGH / Parteiantrag, Privat- und Familienleben, DatenschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V178.2021Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022