RS Vwgh 1982/1/15 0100/80

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Veröffentlicht am 15.01.1982
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Index

Sozialversicherung - ASVG - AlVG
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1 Satz2
AVG §63 Abs3

Rechtssatz

Entscheidet der Versicherungsträger im Spruch seines Bescheides über Versicherungspflicht und Beitragshöhe (durch die Formulierung; "A gilt gemäß § 35 Abs 1 ASVG als Dienstgeber und ist gemäß § 58 Abs 2 ASVG verpflichtet, die in der mitfolgenden Feststellungsliste für die darin namentlich angeführten Dienstnehmer und bezeichneten Zeiträume nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ... einzuzahlen": vgl E 14.11.1980, 0753/78). so ist ein Einspruch, dessen Antrag sich zwar auf den gesamten Bescheid bezieht, dessen Begründung aber nur auf den Ausspruch über die Beitragshöhe zu beziehen ist, hinsichtlich der den Ausspruch über die Versicherungspflicht betreffenden Einspruchteiles "mangels eines begründeten Einspruchsantrages" gemäß § 412 Abs 1 zweiter Satz ASVG zurückzuweisen; nach Ablauf der Einspruchsfrist kann die diesen Einspruchsteil betreffende Begründung nicht nachgetragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980000100.X02

Im RIS seit

11.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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