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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §412 Abs1 Satz2Rechtssatz
Entscheidet der Versicherungsträger im Spruch seines Bescheides über Versicherungspflicht und Beitragshöhe (durch die Formulierung; "A gilt gemäß § 35 Abs 1 ASVG als Dienstgeber und ist gemäß § 58 Abs 2 ASVG verpflichtet, die in der mitfolgenden Feststellungsliste für die darin namentlich angeführten Dienstnehmer und bezeichneten Zeiträume nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ... einzuzahlen": vgl E 14.11.1980, 0753/78). so ist ein Einspruch, dessen Antrag sich zwar auf den gesamten Bescheid bezieht, dessen Begründung aber nur auf den Ausspruch über die Beitragshöhe zu beziehen ist, hinsichtlich der den Ausspruch über die Versicherungspflicht betreffenden Einspruchteiles "mangels eines begründeten Einspruchsantrages" gemäß § 412 Abs 1 zweiter Satz ASVG zurückzuweisen; nach Ablauf der Einspruchsfrist kann die diesen Einspruchsteil betreffende Begründung nicht nachgetragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980000100.X02Im RIS seit
11.10.2021Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021