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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
GdG Vlbg 1965 §45 Abs1 litb Z18Rechtssatz
Die bloße Erteilung einer Vollmacht zur Einbringung einer VwGH-Beschwerde durch den Bürgermeister einer Vorarlberger Gemeinde ist nicht dem § 64 Abs 2 GdG Vlbg 1965 zu subsumieren, obwohl die Angelegenheit selbst (die Einbringung der Beschwerde) unter § 45 Abs 1 lit b Z 18 legcit fällt. Der Bürgermeister ist daher zufolge § 60 Abs 1 lit a legcit - ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung der im Innenverhältnis zuständigen Gemeindevertretung - zur genannten Bevollmächtigung befugt (Hinweis E VS 29.5.1980, 2671/78, E 9.9.1980, 0022/80, 0172/80, E 11.6.1981, 0684/80), einer vom bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde steht daher nicht der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG entgegen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980000100.X01Im RIS seit
11.10.2021Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021