Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des F in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. März 2021, LVwG-604105/2/SB, betreffend Übertretung des FSG und des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 6. Mai 2019 wurden über den Revisionswerber zu Spruchpunkt 1. wegen einer näher konkretisierten Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm. § 14 Abs. 1 Z 1 FSG eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG und zu Spruchpunkt 2. wegen einer näher konkretisierten Übertretung des § 102 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 2 KFG eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt.
2 1.2. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019 erhob der anwaltlich vertretene Revisionswerber fristgerecht ausdrücklich „[g]egen Spruchpunkt 2. der Strafverfügung“ Einspruch, ersuchte um Akteneinsicht sowie um eine angemessene Frist zur Erstattung einer Rechtfertigung.
3 1.3. Daraufhin forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 10. November 2020 den Revisionswerber zu beiden Spruchpunkten zur Erstattung einer Rechtfertigung auf.
4 1.4. Der Revisionswerber rechtfertigte sich in der Folge zu beiden Spruchpunkten, wobei er zur Übertretung des FSG ausführte, der Tatvorwurf bestehe zu Recht. Hinsichtlich der Übertretung des KFG führte er u.a. aus, es sei Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Überdies sei der Tatvorwurf nicht ausreichend konkretisiert und Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Revisionswerber beantragte, das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 2. einzustellen.
5 2. In der Folge erließ die belangte Behörde ein Straferkenntnis vom 23. November 2020. Im Spruch gab sie dem Einspruch Folge und setzte lediglich die Geldstrafen zu beiden Spruchpunkten herab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Einspruch habe sich nur gegen das Ausmaß der verhängten Geldstrafen gerichtet. Die Strafverfügung sei hinsichtlich der angelasteten Übertretungen rechtskräftig geworden, weshalb die belangte Behörde nur noch über das Strafausmaß entscheidungsbefugt sei. Aus näheren Gründen seien die Geldstrafen herabzusetzen.
6 3.1. Gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) und brachte vor, sein Einspruch habe sich nicht auf die Höhe der verhängten Geldstrafe beschränkt. Das LVwG möge der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge geben, das Straferkenntnis betreffend das KFG-Delikt aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.
7 3.2. Das LVwG hob mit Erkenntnis vom 9. März 2021 Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses auf. Es sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und erklärte die Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig.
8 Begründend führte das LVwG aus, es habe aus näheren Gründen ein Einspruch gegen den gesamten Spruchpunkt 2. der Strafverfügung vorgelegen und keine Einschränkung auf die Bekämpfung lediglich der Strafhöhe. Durch den „vollen“ Einspruch sei die Strafverfügung ex lege außer Kraft getreten, weshalb das Straferkenntnis nicht an den Schuldspruch anknüpfen könne, sondern die Anforderung des § 44a VStG erfüllen müsse. Da Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Höhe der verhängten Geldstrafe gewesen sei, habe das LVwG nicht über den Schuldspruch absprechen dürfen. Die Strafverfügung sei außer Kraft getreten und liege noch keine Entscheidung der belangten Behörde zum Schuldspruch vor. Das Straferkenntnis sei daher im beantragten Umfang aufzuheben. Die mündliche Verhandlung entfalle gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststehe, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben sei.
9 4.1. Die Behandlung der vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 10. Juni 2021, E 1060/2021-6, abgelehnt und mit Beschluss vom 14. Juli 2021 wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
10 4.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich nunmehr die vorliegende außerordentliche Revision.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 4.3. Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen zur Rechtsfrage, ob ein Verstoß des LVwG gegen die Verpflichtung zur Sachentscheidung gemäß § 50 VwGVG vorliege, als zulässig.
13 4.4. Sie ist jedoch nicht begründet:
14 4.4.1. § 49 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:
„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
15 4.4.2. Der Revisionswerber bringt vor, das LVwG habe zu Unrecht nicht „in der Sache“ im Sinne des § 50 VwGVG entschieden; es komme zu einem weiteren Verfahren vor der belangten Behörde, was in Verwaltungsstrafverfahren unzulässig sei. Das LVwG hätte vielmehr die gesamte Verwaltungsstrafsache erledigen und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen. Eine örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde liege nicht vor.
16 4.4.3. § 50 VwGVG ist Teil des mit „Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“ überschriebenen 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks („Besondere Bestimmungen“) des VwGVG und demnach „in Verwaltungsstrafsachen“ anzuwenden. Während § 28 VwGVG unter engen (hier nicht näher darzustellenden) Voraussetzungen dem Verwaltungsgericht erlaubt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen anstatt selbst die Sachentscheidung zu treffen, verpflichtet § 50 VwGVG das Verwaltungsgericht, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. VwGH 1.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN). Der letztere Fall betrifft die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem VwGVG und nicht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 VStG, mit welcher über die Beschwerde in der Sache selbst entschieden wird (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0185, mwN).
17 4.4.4. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt wird, wenn das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt, (vgl. erneut VwGH 1.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN) und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden hat (vgl. VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271).
18 Wenn aber eine unzuständige Behörde entschieden hat, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung - lediglich - zu beheben (vgl. dazu z.B. VwGH 10.6. 2015, Ra 2015/11/0005, mwN).
19 4.4.5. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens auch nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, jeweils mwN). Dem Verwaltungsgericht ist also in diesem Verfahrensstadium eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag verwehrt (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0487, mwN).
20 Ebenso ist etwa auch im Fall der Aussetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die Behörde der Verfahrensgegenstand nur die verfügte Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG (vgl. dazu VwGH 23.5.2002, 2002/07/0048).
21 So ist auch im Verwaltungsstrafverfahren, wenn etwa die Zurückweisung eines Einspruchs durch die belangte Behörde mit Beschwerde bekämpft wird, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung rechtmäßig erfolgte (vgl. zur alten Rechtslage: VwGH 24.10.2008, 2008/02/0186, mwN).
22 Erlässt die belangte Behörde bei einem verspäteten Einspruch dennoch ein Straferkenntnis, hat das Verwaltungsgericht hingegen nicht bloß mit Behebung des Straferkenntnisses vorzugehen, sondern einen solchen verspäteten Einspruch zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.10.2020, Ra 2020/02/0206, mwN).
23 Sofern ein Einspruch gegen eine Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wird, kann ein Revisionswerber dadurch auch nur in seinem Recht auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens (vgl. § 49 Abs. 2 erster Satz VStG) verletzt werden (vgl. VwGH 25.11.2005, 2005/02/0273).
24 4.4.6. Ebenso ist in Verwaltungsstrafverfahren zwischen Schuld- und Strafausspruch als Gegenstand des Verfahrens zu unterscheiden:
25 Ist etwa eine Strafverfügung mangels Einspruchs in Rechtskraft erwachsen, so steht der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in derselben Verwaltungsstrafsache und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser als Folge der Rechtskraft das Wiederholungsverbot entgegen, welches bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist. Erlässt die Behörde dessen ungeachtet in derselben Verwaltungsstrafsache erneut einen Bescheid, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. VwGH 17.2.1992, 91/19/0322, mwN). Das Wort „darüber“ im vorletzten Satz des § 49 Abs. 2 VStG ist dahin zu verstehen, dass damit der Entscheidungsrahmen der Behörde erster Instanz insoweit abgesteckt ist, als nicht über das Begehren des Einspruchswerbers hinaus eine Entscheidungsbefugnis besteht (vgl. z.B. VwGH 22.4.1999, 99/07/0010; VwGH 20.9.2013, 2013/17/0305, jeweils mwH).
26 Diese Judikatur hat auch im Anwendungsbereich des § 27 VwGVG weiterhin Gültigkeit. Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt § 27 VwGVG, dass das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat (vgl. VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053, mwN). Macht das Verwaltungsgericht bei einer eingeschränkten Beschwerde dennoch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand seiner Entscheidung, nimmt es eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukommt.
27 4.4.7. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist für den vorliegenden Revisionsfall auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens angesichts der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung lediglich die Frage war, ob die belangte Behörde zu Recht von einem auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Einspruch ausgehen durfte. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war in dieser Verfahrenskonstellation gerade nicht die Schuld des Revisionswerbers an der angelasteten Verwaltungsübertretung.
28 4.4.8. Zur Beurteilung des Einspruchs des Revisionswerbers ist Folgendes auszuführen:
29 Nach der Rechtsprechung ist der Inhalt des Rechtsmittels in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. VwGH 26.1.2007, 2006/02/0252, mwN). Es können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen. Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird. Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (vgl. zu all dem näher VwGH 23.3.2016, Ra 2015/02/0247).
30 Die Behörde ist bei allfälligen Zweifeln über die Qualifikation eines Rechtsmittels verpflichtet, den Einschreiter zu einer entsprechenden Klarstellung zu veranlassen (vgl. erneut VwGH 26.1.2007, 2006/02/0252, mwN).
31 Im Revisionsfall bestand angesichts des Vorbringens des Revisionswerbers kein Zweifel, dass der Einspruch hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes sowohl gegen den Schuld- als auch den Strafausspruch erhoben wurde. Durch die rechtzeitige Erhebung dieses Einspruchs trat die Strafverfügung im Umfang des bekämpften zweiten Spruchpunktes außer Kraft und war das ordentliche Verfahren von der Erstbehörde einzuleiten. In der Folge hätte die belangte Behörde daher - weil eine Zurückziehung oder Einschränkung dieses Einspruchs für den Verwaltungsgerichtshof nach der Aktenlage nicht ersichtlich ist - eine Entscheidung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Strafe treffen müssen.
32 4.4.9. Da die belangte Behörde den Einspruch gegen den zweiten Spruchpunkt sohin fälschlicherweise als Einspruch nur gegen die Strafhöhe wertete, verkannte sie die Rechtslage. Das LVwG musste bei dieser Vorgangsweise angesichts des eingeschränkten Gegenstandes des Verwaltungsstrafverfahrens den angefochtenen Strafausspruch, der sich auf keinen rechtskräftigen Schuldspruch stützen konnte, beheben. Bei einer Entscheidung über die Schuld des Revisionswerbers hätte das LVwG den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten.
33 4.4.10. Schließlich bringt der Revisionswerber vor, das LVwG hätte zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Verwaltungsstrafverfahren wäre eine solche angesichts seines Antrages durchzuführen gewesen.
34 Im Hinblick darauf, dass das LVwG dem Vorbringen des Revisionswerbers, er habe einen „vollen“ Einspruch erhoben, folgte und das angefochtene Straferkenntnis behob, war es unter Anwendung des § 44 Abs. 2 VwGVG im vorliegenden Fall nicht gehalten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
35 4.5. Da sohin schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen im Ergebnis nicht vorliegen, war die Revision ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. September 2021
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L00Im RIS seit
11.10.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021