Norm
StGB §26 Abs2Rechtssatz
Nur körperliche Gegenstände unterliegen der Einziehung nach § 26 StGB. Eine vom Beschwerdegericht angeordnete Entfernung einer inkriminierten Datei „aus dem iCloud?Speicher“ durch einen Sachverständigen ist hingegen ersichtlich eine bloß auf in der iCloud (somit auf anderen, nicht näher bezeichneten Datenträgern) gespeicherte Datenbestände per se bezogene Maßnahme und entspricht daher nicht dem Gesetz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133755Im RIS seit
11.10.2021Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021