TE Vwgh Beschluss 2021/9/14 Ra 2021/07/0039

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Arbeitskreises in E, vertreten durch Breitenecker Kolbitsch Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 12. März 2020, Zl. LVwG 46.24-2357/2019-39, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark; mitbeteiligte Partei: S GmbH in S, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

2        Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof über Revision einer anderen Partei aufgehoben wurde (vgl. etwa VwGH 21.9.2020, Ro 2019/17/0007, mwN).

3        Die revisionswerbende Partei wurde durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2020/07/0056 bis 0057-9, klaglos gestellt.

4        Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG einzustellen.

5        Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070039.L00

Im RIS seit

09.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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