Gbk 2021/5/6 B-GBK II/166/21

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Veröffentlicht am 06.05.2021
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Diskriminierungsgrund

Ethnische Zugehörigkeit

Diskriminierungstatbestand

Aus- und Weiterbildung

Text

Die Gleichbehandlungskommission des Bundes

Senat II

hat in der Sitzung am … über den Antrag von A (= Antragsteller) in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass er sich durch die Zurückziehung der Bereitschaftserklärung des B (Vorstand des Instituts für …) der Universität X aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit gem. § 13 Abs. 1 B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendes

 

Gutachten

beschlossen:

Es liegt keine Diskriminierung durch die Zurückziehung der Bereitschaftserklärung des B der Universität X von A aufgrund der ethnischen Zughörigkeit gemäß § 13 Abs. 1 B-GlBG vor.

Begründung

Der Antrag von A langte am … bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein. Folgendes wurde im Wesentlichen vorgebracht:

Er fühle sich durch die Zurückziehung der Bereitschaftserklärung des A (Anmerkung: Erklärung darüber, dass sich eine an einer Fakultät als betreuungspflichtig anerkannte Person bereit erklärt, ein in Aussicht gestelltes Dissertationsvorhaben zu betreuen) aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert. Er habe am … als Doktorand an der Universität X immatrikuliert. Gemäß den Promotionsrichtlinien müsse er im ersten Jahr eine Promotionsvereinbarung vorlegen. Sein Betreuer, B, habe jedoch die Unterzeichnung dieses Dokuments abgelehnt und nicht unterschrieben, da sein (A) Vertrag vom … gekündigt worden sei. Er habe gegen seine Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht Rechtsmittel eingelegt. Es könne die Kündigung vom Gericht aufgehoben werden. Falls er seinen Fall vor dem Arbeits- und Sozialgericht gewinne, werde er von dieser Entscheidung nicht profitieren, da sein Studentenstatus an der Universität X von seinem akademischen Berater blockiert werde, indem er keine normative Entscheidung treffe, ihn nicht seinen jährlichen Fortschrittsbericht schreiben und die jährliche öffentliche Präsentation nicht halten lasse. Er (A) bezahle seine Studiengebühren, schreibe seinen Projektvorschlag und stelle sich öffentlich vor. Er sei unrechtmäßig am … gekündigt worden und es bestehe die Möglichkeit, dass das Gericht seine Rechte wiederherstelle, aber aufgrund der Universität X und seines akademischen Beraters verliere er seinen Doktorandenstatus. Er wolle seine Doktorandenausbildung fortsetzen, wenn möglich mit einem anderen akademischen Berater, der ihn anleiten würde, die Anforderungen seines Doktoratsstudiums zu erfüllen, während sein Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht fortgesetzt werde.

Hintergrund sei gewesen, dass seine Betreuerin am … ihn während seiner Tätigkeit als Doktorand aufgrund seiner ethnischen Herkunft am … schwer diskriminiert habe. Sie (seine Betreuerin am …) sei eine Freundin und Mitarbeiterin von B und sie habe ihn gezwungen (A), sich für das Doktoratsstudium an der Universität X zu bewerben und B als seinen Berater auszuwählen.

Auf Ersuchen des Senates II der Bundes-Gleichbehandlungskommission langte am … eine Stellungnahme zum Antrag von A ein. Folgendes wurde im Wesentlichen darin ausgeführt:

A sei seit dem … (Zulassung für das ...semester ab …; Zulassungsbescheid vom …) für das Doktoratsstudium der … sowie der … aus dem Bereich der … (Dissertationsgebiet: …) an der Universität X zugelassen.

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens sei es erforderlich, dass die Bewerber*innen unter anderem eine kurze Beschreibung des Dissertationsvorhabens und eine sogenannte „Bereitschaftserklärung" vorlegen (§ 3 Abs. 3 Z 3 und 4 des Curriculums Doktoratsstudium der …). In dieser erkläre sich eine an der Fakultät als betreuungsberechtigt anerkannte Person, prinzipiell bereit, das von den Bewerber*innen in Aussicht gestellte Dissertationsvorhaben zu betreuen. Gemeinsam mit der Beschreibung des Dissertationsvorhabens soll die Bereitschaftserklärung vor der Zulassung eine Einschätzung ermöglichen, ob die geplante wissenschaftliche Arbeit betreubar sei, in vorgelegter Form realisierbar erscheine und in den aktuellen Forschungsbereich der Universität eingebettet werden könne.

Im Curriculum werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Erklärung nicht die offizielle Betreuungszusage und die Genehmigung des Dissertationsvorhabens ersetze. Auch in der Bereitschaftserklärung stehe, dass die Genehmigung von Thema und Betreuer *in einen eigenen rechtlichen Schritt darstelle.

Erst nach erfolgreicher Zulassung erfolge die offizielle Genehmigung des Dissertationsvorhabens. Innerhalb des ersten Studienjahres sei das Dissertationsvorhaben in Form eines schriftlichen Exposés und mit einer Zustimmungserklärung der Betreuer*in beim studienrechtlich zuständigen Organ einzureichen und im Rahmen der fakultätsöffentlichen Präsentation vorzustellen. Auf Basis des Exposés und der Präsentation werde dann über die Genehmigung des Dissertationsvorhabens entschieden. Nach Genehmigung des Dissertationsvorhabens werde die Dissertationsvereinbarung zwischen Studierenden und Betreuer*in abgeschlossen.

Das von A in Aussicht gestellte Dissertationsvorhaben hätte am … im Projekt von seiner dortigen Betreuerin … durchgeführt werden sollen. Für dieses Vorhaben habe sich B im Rahmen des Zulassungsverfahrens bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen (Bereitschaftserklärung). Aufgrund der Tatsache, dass A vom … gekündigt worden sei, entfalle damit auch die Grundlage seines geplanten Dissertationsvorhabens, weil das Projekt in der vereinbarten Form nicht mehr durchgeführt werden könne. Daher habe B A informiert, dass er nicht mehr als Betreuer zur Verfügung stehe und seine Bereitschaftserklärung zurückziehe. Eine offizielle Genehmigung seines Dissertationsvorhabens und eine Dissertationsvereinbarung würden nicht vorliegen. Da die Durchführung des Projekts und des damit verbundenen Dissertationsvorhabens faktisch nicht mehr möglich sei, könne B eine entsprechende Dissertationsvereinbarung nicht unterzeichnen.

Es treffe aber keinesfalls zu, dass A durch die Zurücknahme der Bereitschaftserklärung seinen „Doktorandenstatus" verliere. A sei weiterhin an der Universität X für das Doktoratsstudium zugelassen. Er habe die Möglichkeit, wie er selbst in seinem Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission anregt habe, eine*n neue*n Betreuer*in gemäß den Vorgaben der Satzung der Universität X - Studienrecht zu suchen und sein Studium weiter an der Universität X zu betreiben.

Desweiteren sei die Behauptung des A unwahr, dass seine Betreuerin am …, …, eine Mitarbeiterin und Freundin von B sei. Sie würden sich aus einigen gemeinsam durchgeführten Projekten kennen.

Die Vorwürfe, B hätte aufgrund eines Naheverhältnisses zu … oder gar aufgrund des Herkunftslandes des A seine Bereitschaftserklärung zurückgenommen, würden vehement zurückgewiesen werden. Die Zurücknahme der Bereitschaftserklärung sei, wie oben dargelegt, allein aus sachlichen Gründen erfolgt. Zu den im Antrag von A behaupteten Anschuldigungen, … betreffend könne die Universität X keine Stellung beziehen.

Zum gegenständlichen Antrag wurde eine ergänzende Stellungnahme der Universität X am … übermittelt. Diese beinhaltete rechtliche Ausführungen zur Bereitschaftserklärung sowie zum Curriculum des Doktoratsstudium der … sowie der … aus dem Bereich der …:

1.) Der Bereitschaftserklärung ist folgendes zu entnehmen:

„…dass die Genehmigung von Thema und Betreuer*in einen eigenen rechtlichen Schritt darstellt: „Ich bestätige, dass ich den/die Doktorats-/PhD-Kandidaten/in und sein/ihr geplantes Dissertationsvorhaben kenne und ihn/sie diesbezüglich akademisch unterstützen will. Ich erkläre mein Interesse, dass ich den/die Doktorats-/PhDKandidaten/ in nach Zulassung für ein Doktorats-/PhD-Studium an der Universität X zur fakultätsöffentlichen Präsentation hinführen will und nehme zur Kenntnis, dass die Genehmigung von Thema und Betreuerin ein eigener Schritt ist (§ 15 Satzungsteil Studienrecht; Öffentliche Präsentation des Dissertationsvorhabens).“

2) Im Curriculum Doktoratsstudium der ... § 3 Abs. 3 Z 4 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bereitschaftserklärung nicht die offizielle Betreuungszusage und die Genehmigung des Dissertationsvorhabens ersetzt: „Diese Erklärung ersetzt nicht die offizielle Betreuungszusage und die Genehmigung des Dissertationsvorhabens durch das studienrechtlich zuständige Organ.“

Studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität X: Auch ergibt sich aus dem studienrechtlichen Teil der Satzung der Universität X, dass innerhalb des ersten Studienjahres das Dissertationsvorhaben in Form eines schriftlichen Exposés und mit einer Zustimmungserklärung der Betreuer*in beim studienrechtlich zuständigen Organ einzureichen und im Rahmen der fakultätsöffentlichen Präsentation vorzustellen ist. Erst auf Basis des Exposés und der Präsentation wird dann über die Genehmigung des Dissertationsvorhabens entschieden. Nach Genehmigung des Dissertationsvorhabens wird die Dissertationsvereinbarung zwischen Studierenden und Betreuer*in abgeschlossen:

§ 15 Abs. 8 „Das Dissertationsvorhaben ist von den Studierenden nach der Herstellung des

Einvernehmens mit dem Betreuer oder der Betreuerin oder nach der Auswahl eines Themas spätestens am Ende des ersten Studienjahrs des Doktoratsstudiums in Form eines schriftlichen Exposés, das die Zielsetzungen, die Methoden, einen Zeit- und einen Finanzplan sowie die Zustimmungserklärung des Betreuers oder der Betreuerin zum Dissertationsvorhaben enthält, bei der oder dem Studienpräses einzureichen und im Rahmen einer öffentlichen Präsentation vorzustellen. (…)“

§ 15 Abs. 10 „Auf Basis des Exposés, der Präsentation und der damit verbundenen Diskussion sowie nach einer etwaigen innerhalb von zwei Wochen nach der Präsentation oder der Entscheidung gemäß Abs. 9 der oder dem Studienpräses zu übermittelnden schriftlichen Stellungnahme des fachlich zuständigen Doktoratsbeirates entscheidet die oder der Studienpräses über die Genehmigung des Dissertationsvorhabens. (…)“

§ 15 Abs. 12 „Die Genehmigung des Dissertationsvorhabens ist jedenfalls Voraussetzung für den Abschluss einer Dissertationsvereinbarung, die die konkrete Ausgestaltung des Doktoratsstudiums auf Basis der rechtlichen Grundlagen, insbesondere des studienrechtlichen Teils der Satzung und der Curricula festlegt und dokumentiert. Die Dissertationsvereinbarung ist zwischen den Studierenden und den betreuenden Personen abzuschließen und bedarf der Genehmigung durch das zuständige studienrechtliche Organ.“

Eine offizielle Genehmigung von A Dissertationsvorhaben und eine Dissertationsvereinbarung würden nicht vorliegen.

Die B-GBK hat erwogen:

Der Antragsteller behauptet durch die Zurückziehung der Bereitschaftserklärung des B aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert worden zu sein.

A ist für das Doktoratsstudium der … sowie der ... Wissenschaften… aus dem Bereich der … (Dissertationsgebiet: …) an der Universität X zugelassen. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist es erforderlich, eine „Bereitschaftserklärung" vorzulegen. Das von A in Aussicht gestellte Dissertationsvorhaben hätte am … im Projekt von seiner dortigen Betreuerin … durchgeführt werden sollen. Für dieses Vorhaben hatte sich B bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen (Bereitschaftserklärung). Aufgrund der Tatsache, dass A vom ... gekündigt worden ist, ist auch die Grundlage seines geplanten Dissertationsvorhabens weggefallen, da das Projekt in der vereinbarten Form nicht mehr durchgeführt worden ist.

Aus Sicht des Senates hat die Universität X in ihren Stellungnahmen nachvollziehbar dargelegt, dass ausschließlich der Wegfall des geplanten Dissertationsvorhabens der Grund für die Zurückziehung der Bereitschaftserklärung durch B war.

Der Senat hält fest, dass dem Antragsteller die Absolvierung eines Doktorats nicht verwehrt worden ist. Durch die Zurücknahme der Bereitschaftserklärung verliert A seinen „Doktorandenstatus" nicht. Er ist weiterhin an der Universität X für das Doktoratsstudium zugelassen und hat die Möglichkeit, ein Dokoratsstudium an der Universität X zu betreiben.

Es liegt keine Diskriminierung durch die Zurückziehung der Bereitschaftserklärung des B der Universität X von A aufgrund der ethnischen Zughörigkeit gemäß § 13 Abs. 1 B-GlBG vor.

Wien, am … Mai 2021

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2021
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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