TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/16 95/18/0461

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Veröffentlicht am 16.01.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Dezember 1994, Zl. 101.674/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. Dezember 1994 wies der Bundesminister für Inneres (belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - AufG gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 7 des Fremdengesetzes - FrG, ab.

Der Beschwerdeführer habe am 14. Juli 1993 bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt. Dieser Antrag sei durch Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Juli 1993 gemäß § 7 Abs. 7 FrG an den Landeshauptmann von Wien als der nunmehr zuständigen Behörde weitergeleitet und von diesem mit Bescheid vom 9. Februar 1994 abgewiesen worden.

Gemäß § 13 Abs. 1 AufG blieben die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung finde und die sich zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, unberührt. Sie könnten mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2 AufG) beantragen.

Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 AufG werde die Bewilligung und deren Verlängerung außer den Fällen des § 7 Abs. 1 AufG auf Antrag erteilt. In dem Antrag sei der Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes in Österreich anzugeben und glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (§ 5 leg. cit.) vorliege. Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sei vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung könne auch vom Inland aus gestellt werden.

Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1990 unter Umgehung der Grenzkontrolle, "unter einem LKW versteckt", in das Bundesgebiet eingereist. Diese seinerzeitige Einreise stelle gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG einen zwingenden Sichtvermerksversagungsgrund dar. Dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe daher kein Erfolg beschieden sein können. Bei dem im § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierten Erfordernis, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise in Österreich vom Ausland aus zu stellen sei, handle es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Nichtstattgebung des Antrages nach sich ziehe.

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG dürfe Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliege.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei nicht näher einzugehen gewesen, da den öffentlichen Interessen an der Versagung der Aufenthaltsbewilligung Priorität einzuräumen sei, zumal die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 MRK geschützte Grundrecht darstelle.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, daß er unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist sei, nicht. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG als verwirklicht angenommen und dem Beschwerdeführer nach § 5 Abs. 1 AufG die angestrebte Bewilligung versagt hat.

2.1. Nach der Beschwerde seien für den Antrag des Beschwerdeführers, da dieser zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt habe, die Regelungen maßgeblich, die für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gelten. Im Lichte des in diesem Sinne einschlägigen § 4 Abs. 2 AufG hätte ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müssen, da § 4 Abs. 2 zweiter Satz letzter Halbsatz AufG die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung nur dann erlaube, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 5 AufG "im Zeitraum zwischen der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung" entstanden sei. Eine "teleologische Interpretation" der Regelung führe nach Auffassung des Beschwerdeführers zum selben Ergebnis, da ein anderes Verständnis den letzten Halbsatz der genannten Regelung überflüssig erscheinen lasse, zumal schon eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung nach § 4 Abs. 1 AufG nicht erteilt werden dürfe, wenn ein Ausschließungsgrund gemäß § 5 AufG vorliege. Da der Beschwerdeführer aber zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt habe und die Behörde sich auf einen Ausschließungsgrund beziehe, der lange vor der Aufenthaltsbewilligung gelegen sei, könne sie sich nicht auf diesen zurückziehen und dem Beschwerdeführer sein Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verwehren.

2.2. Diesem Beschwerdeeinwand ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach dem Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG - der für die Erteilung (bzw. Verlängerung) eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 AufG einschlägig ist - der Gedanke zugrundeliegt, daß Fremde, die sich den Zugang zum Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle verschafft haben, im Inland keine Möglichkeit haben sollen, im Rahmen des FrG eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0096 und vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0384).

Ob dem Beschwerdeführer vor seinem Antrag vom 13. Juli 1993, mit dem er "die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in Bescheidform bis zur rechtskräftigen Erledigung des Asylverfahrens" beantragt hat und der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegt, eine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung zugekommen ist, ist demnach im vorliegenden Zusammenhang ohne rechtserhebliche Bedeutung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die schon zitierten hg. Erkenntnisse Zl. 93/18/0096 und Zl. 93/18/0384, mwH, sowie die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0326 und vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0974).

Das Vorbringen, daß dem Beschwerdeführer nach seiner Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle "Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform erteilt" worden seien, erfolgt erstmals in der Beschwerde und ist somit im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot unbeachtlich (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

3. Da nach den obigen Ausführungen dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995180461.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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