TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/25 W168 2238759-1

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Veröffentlicht am 25.01.2021
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Entscheidungsdatum

25.01.2021

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch


W168 2238759-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA: Russische Föderation / Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2020, FZ / IFA: 1272283404 / 201264521 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird, ansonsten die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist russisch-armenischer Doppelstaatsbürger.

Der BF wurden am 14.12.2020 durch Beamte der LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Hierbei konnte sich der BF mit einem russischen und armenischen Reisepass ausweisen.

Im Zuge der erkennungsdienstlichen Überprüfung konnte festgestellt werden, dass der BF weder über ein gültiges Visum noch über einen Aufenthaltstitel verfügt und somit insgesamt nicht über ein gültiges Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, dieser über keine behördliche Meldung verfügt und somit auch gegen das MeldeG verstoßen hat. Das Vorliegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde in Folge festgestellt und nach Rücksprache mit dem BFA-Journal wurde der BF festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Barmittel konnte der BF nicht vorweisen. Auch konnte der BF nicht darlegen, dass dieser im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Der BF wurde nach den Bestimmungen des § 120 Abs. 1a FPG angezeigt. Von weiteren Sicherungsmaßnahmen wurde Abstand genommen.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes, wurde I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, II. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen, III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist, IV. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, V. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt, sowie VI. gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF über keine amtliche Meldung bzw. kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen würde, bzw. wäre dieser weder kranken- noch sozialversichert. Durch Vorlage eines russischen und armenischen Reisepasses steht stehe die Identität fest. Das Vorliegen von schweren Krankheiten wäre nicht vorgebracht worden.

Im Strafregisterauszug findet sich (derzeit) kein Eintrag, doch würde im kriminalpolizeilichen Aktenindex mehrere auch strafrechtlich relevante Vormerkungen, insbesondere betreffend einer angezeigten Urkundenfälschung, sowie eines gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorhanden sein.

Der BF wäre in Österreich weder beruflich noch sozial und familiär verankert und verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Eine verfahrensrelevante Integration würde insgesamt nicht bestehen. Es würden aufgrund der persönlichen Eigenschaften des BF, als auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Länderinformationen insgesamt keinerlei Gründe vorliegen, welche gegen eine Rückkehr des BF nach Armenien sprechen würden. Strafrechtliche oder politische Verfolgung in Armenien hätte insgesamt nicht festgestellt werden können und eine solche hätte der BF auch bislang auch nicht geltend gemacht.

Betreffend des verhängten Einreiseverbots, als auch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Dies, da der BF im Hinblick auf die erforderliche Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts in Österreich einkommens- und mittellos und ist und die Gefahr der Begehung von Straftaten oder aggressiver Bettelei zur Finanzierung des Unterhaltes latent sei. Es bestehe die Gefahr, dass der BF zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft werden könne. Aus dem Sozialversicherungsauszug würden keine gegenteiligen Feststellungen hervorgehen.

Der BF erfülle insgesamt nicht die Voraussetzungen gem. §57 AsylG. Eine Rückkehrentscheidung wäre zu erlassen gewesen und die Vornahme einer solchen würden keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen. Die Vornahme einer Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG sei daher zulässig, sowie sei aufgrund des Vorliegens der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des BF nach Armenien zulässig.

Zu Spruchpunkt IV und V wurde ausgeführt, dass gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sei vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des BF wäre die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Zweifelsfrei widerstrebt der weitere Aufenthalt sowohl der öffentlichen Ordnung als auch der öffentlichen Sicherheit. Im vorliegenden Fall hätte keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werden können. Der BF hätte keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, da dieser weder über familiäre, soziale oder berufliche Bindungen oder Verpflichtungen zum Bundesgebiet verfügen würde.

Betreffend Spruchpunkt VI wurde ausgeführt, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. (§ 53 Abs. 1 FPG). Gemäß § 53 Abs. 2 FPG könne ein Einreiseverbot vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gem. §53 Abs 1 würde der BF insbesondere den Besitz der Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes nicht nachzuweisen können. Die Ziffer 6 des §53 Abs.1 wäre im konkreten Fall daher erfüllt. Die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der BF wäre in Hinblick auf die erforderliche Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts in Österreich einkommens- und mittellos und ist die Gefahr der Begehung von Straftaten oder aggressiver Bettelei zur Finanzierung des Unterhaltes latent. Es bestehe die Gefahr, dass der BF zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft werden könne. Aus dem Sozialversicherungsauszug würden keine gegenteiligen Feststellungen hervorgehen. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 2 das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung wäre ferner das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Fallbezogen wurde ausgeführt, dass neben der Einkommens- und Mittellosigkeit sich im gegenständlichen Verfahren auch Vormerkungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex befinden würden. Daher könne eine potenzielle Straffälligkeit nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens wäre unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie der BF sein Leben in Österreich insgesamt gestaltet, davon auszugehen, dass dieser die im Gesetz umschriebene Annahme, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt wäre.

3. Der gegenständliche Bescheid wurde durch die Vertretung des BF rechtzeitig hinsichtlich der Spruchpunkte IV bis VI angefochten. Es wurde hierzu insbesondere wie folgt ausgeführt:

„Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein 3-jähriges Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit verhängt. Entgegen der Ansicht der Behörde ist der BF jedoch nicht mittellos: er verfügt in der Russischen Föderation über ein regelmäßiges Einkommen als Bäcker und hat aktuell außerdem rund € 400,- auf seinem Bankkonto. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war grob mangelhaft. Hätte die Behörde ihre Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfüllt, hätte sie den BF näher zu seiner finanziellen Situation befragt und hätte entsprechend dem unter Punkt II. dargelegten Sachverhalt korrekte Feststellungen getroffen. Zu seiner finanziellen Situation wurde der BF von der belangten Behörde – abgesehen von der Frage nach verfügbarem Bargeld – überhaupt nicht befragt. Hätte die Behörde ordnungsgemäß ermittelt, hätte sie insbesondere festgestellt, dass der BF nicht mittelos ist, sondern sowohl über Geld auf seinem Bankkonto, als auch über ein Einkommen in seinem Heimatland verfügt. Bei einer mängelfreien Beweiswürdigung hätte die Behörde außerdem die im Rahmen der Einvernahme gezeigte Kooperationsbereitschaft des BF berücksichtigt. Zur Rechtswidrigkeit des Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI.) wurde ausgeführt, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von drei Jahren sich im Fall des BF aus folgenden Gründen als unrechtmäßig erweisen würde. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen der Voraussetzungen ausschließlich mit der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs 2 Z 6 FPG. Wie bereits ausgeführt, hatte der BF bei seinem Aufgriff im Besitz seine Bankomatkarte bei sich, verfügt in seinem Heimatland über ein Einkommen und wäre auch in der Lage gewesen, sich mit dem auf seinem Bankkonto verbliebenen Geld, die Ausreise in sein Heimatland zu finanzieren. Selbst wenn der Tatbestand der Mittellosigkeit formell erfüllt gewesen wäre, bedeutet das nicht, dass jedenfalls zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen ist. Laut ständiger Judikatur des VwGH kommt es nicht (nur) auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf die Art und Schwere des zugrunde liegenden Fehlverhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird im gegenständlichen Fall damit begründet, dass der BF in Österreich einkommens- und mittelos los sei und die Begehung von Straftaten oder aggressiver Bettelei zur Finanzierung des seines Unterhalts latent sei. (vgl. Seite 16 des angefochtenen Bescheids) Besondere in der Person des BF gelegene Gründe dafür legt die Behörde jedoch nicht dar. So bleibt die Kooperationsbereitschaft des BF im Rahmen seiner Einvernahme unberücksichtigt, ebenso wie seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Da iSd EuGH-Judikatur schon die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich genommen nicht tatbestandsmäßig iSd Art. 7 Abs. 4 der Rückführungs-RL ist, ist dies im Größenschluss erst recht im vorliegenden Fall anzunehmen, da der BF unbescholten ist. Die belangte Behörde unterlässt es außerdem, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; es findet sich keine nachvollziehbare Begründung seitens der belangten Behörde, warum die Erlassung des Einreiseverbotes genau in der angegebenen Dauer nötig wäre. Nach der stRsp des VwGH ist eine solche Prüfung jedoch vorzunehmen und diese Prognose auch nachvollziehbar zu begründen – eine derartige Begründung ist dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hat bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen, sodass nicht nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Annahme das BFA zum Ergebnis kommt, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 3 Jahren angebracht sei. Im Ergebnis erweist sich die Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund des Verhaltens des BF als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch. Dies zeigt auch ein Blick auf angeführte Erkenntnisse des BVwG in ähnlich gelagerten Fällen. Die Erlassung des Einreiseverbotes erweist sich daher als rechtswidrig. Daher möge das BVwG das Einreiseverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes reduzieren.“ Betreffend der Nicht - Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V.) wurde wie folgt ausgeführt: „Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen, indem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (und infolgedessen auch keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird lediglich mit einem Verweis auf das „mehrfach zitierten Gesamtfehlverhalten“ des BF (vgl. Seite 14 des angefochtenen Bescheids) begründet, wobei ein solches auch an anderer Stelle des Bescheides nicht näher Seite 6 von 8 ausgeführt/begründet wird. Im vorliegenden Fall stellt das Verhalten des BF jedenfalls, wie oben dargestellt, kein solches Verhalten dar, das die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. Dies ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 11.06.2015, C-554/13, Rs Zh. und O. Erst kürzlich bestätigte der EuGH in der Rs Gnandi, C-181/16 (Urteil vom 19.06.2018), dass im Anwendungsbereich der Rückführungs-RL grundsätzlich eine freiwillige Ausreise eingeräumt werden sollte. Das BVwG möge daher Spruchpunkte IV. und V. (allenfalls in einer gesonderten Entscheidung) ersatzlos beheben und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise einräumen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, beantragt der BF ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zur Gefährlichkeitsprognose – unter Einvernahme seiner Person. Der VwGH hat im Erkenntnis zur Zahl 2015/21/0002 vom 30.06.2015 klargestellt, dass betreffend die anzustellende Gefährdungsprognose für die Verhängung eines Einreiseverbotes dem persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt. Zudem wurde betreffend der in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Gebühr von €30 gem. § 14 TP 6 Gebührengesetz iVm § 2 BuLVwG-EGebV für die Erhebung einer Beschwerde im gegenständlichen Verfahren wie folgt ausgeführt: Im angefochtenen Bescheid wird in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht gewährt, weshalb die Gebührenvorschreibung (Eingabegebühr iHv € 30,00, s. Seite 17 des angefochtenen Bescheides) rechtswidrig sei. Eine gesetzliche Gebührenbefreiung ist für das dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Verfahren nach § 70 AsylG 2005 vorgesehen. Im gegenständlichen Fall bezieht sich die Beschwerde auf den Bescheid vom 17.12.2020 mit dem – neben fremdenpolizeigesetzlichen Bestimmungen – auch über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen wurde. Die Wortfolge „Verfahren nach diesem Bundesgesetz“ iSd § 70 AsylG 2005 ist so zu interpretieren, sodass auch ein Teil – nach welchem Abschnitt des AsylG 2005 auch immer – eines insgesamt einheitlichen Verfahrens mit mehreren aufeinander aufbauenden Spruchpunkten zur Gebührenbefreiung insgesamt zu führen hat (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, K1 zu § 70 AsylG 2005). Mit BGBl I 2018/56 hat der Gesetzgeber die Gebührenbefreiung auch auf das Verfahren vor dem BVwG erstreckt. In den Materialen hält er ausdrücklich fest, dass eine Gebührenpflicht im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts – sofern es vom BFA vollzogen wird – nur bestehen soll, wenn es sich der Sache nach, ausschließlich um eine Beschwerde gegen eine Entscheidung oder Maßnahme des Bundesamtes nach dem FPG oder dem GVG-B 2005 handelt (189 BlgNR, 26. GP, Seite 27). Auch dies zeigt, dass eine Beschwerde gegen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 ff AsylG 2005 – wie im gegenständlichen Fall – von der Gebührenpflicht befreit ist, weil es sich weder um eine Maßnahme nach dem FPG noch nach dem GVG-Bund 2005 handelt.“ Es wurden folgende Anträge gestellt: Die Spruchpunkte IV. bis VI. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid (im angefochtenen Umfang) ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein armenischer (sowie russischer) Staatsbürger und damit ein Fremder isd FPG; die Bestimmungen des FPG sind auf den BF anwendbar. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist 38 Jahre alt, gesund, erwerbsfähig und der armenischen sowie russischen Sprache mächtig.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein gültiges Visum zur Einreise, er verfügt über keinen Aufenthaltstitel, sowie über keine amtliche Meldung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder kranken- noch sozialversichert. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausreichenden geldlichen Mittel zur Bestreitung seiner Lebenserhaltungskosten.

Im Strafregisterauszug findet sich gegenwärtig kein Eintrag; im kriminalpolizeilichen Aktenindex sind Eintragungen aufgrund einer Anzeige am 28.10.2020 wegen Urkundenfälschung und vom 04.11.2020 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorhanden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder beruflich noch sozial und familiär verankert und verfügt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Das Bestehen eines verfahrensrelevanten Privat- bzw. Familienleben, bzw. einer maßgeblichen Integration im Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht dargelegt und besteht nicht.

Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen zur Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. §57 Asyl.

Es liegen keinerlei Gründe vor, welche gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Armenien sprechen würden. Strafrechtliche oder politische Verfolgung in Armenien kann nicht festgestellt werden und haben Sie bislang auch nicht geltend gemacht. Gemäß der aktuell ho. vorliegenden Länderinformationen spricht nichts gegen eine Rückkehr nach Armenien.

Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.12.2020, wurde I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, II. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen, III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist, IV. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, V. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt, sowie VI. gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer ist in Hinblick auf die erforderliche Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts in Österreich einkommens- und weitgehend mittellos und ein Verbleiben des BF stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, bzw. dieser zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft wird.

Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ist im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich und das BFA hat gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG der Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt und von der Frist zur freiwilligen Ausreise war gem. § 55 Abs 4 FPG abzusehen.

Das BFA hat gemäß § 53 Abs. 2 FPG zu Recht von der Möglichkeit zur Verhängung eines Einreiseverbotes Gebrauch gemacht. Die Dauer des Einreiseverbotes war jedoch unter konkreter Einbeziehung des Verhaltes des Beschwerdeführers, sowie unter Berücksichtigung inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, angemessen auf die Dauer von 1 Jahr zu reduzieren.

Die rechtzeitig erhobene Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV bis VI des gegenständlich angefochtenen Bescheides.

Das BFA hat ein rechtskonformes Verfahren durchgeführt und hat die tragenden Gründe für die getroffene Entscheidung ausreichend ermittelt und im nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA konkret begründet den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt entnommen werden. Das Gericht konnte sich hinsichtlich sämtlicher Würdigungen vollständig auf die Ausführungen des BFA stützen und hat die wesentlichen Feststellungen und Begründungen der Behörde übernommen.

Der Beschwerde selbst sind hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte keine substanziellen Ausführungen zu entnehmen, die substantiell eine andere Entscheidung ausreichend begründet aufzeigen würden. Auch wurde insgesamt nicht aufgezeigt, warum eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Verfahren erforderlich wäre, allfällig weiteres relevantes Vorbringen nicht bereits in der Beschwerdeschrift substantiell begründet dargelegt werden hätte können oder dieses nur in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Die gegenständliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren konnte somit ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommen werden.

Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), der Beschwerdeschrift, sowie des gesamten vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF, dieser nicht die erfoderlichen Voraussetzungen BF nicht über die Voraussetzungen zur Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. §57 AsylG verfüg, dass diesen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Armenien aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften in Zusammenschau mit der Wirtschafts- als auch Sicherheitslage möglich und zumutbar ist, sowie eine Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat Armenien keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 oder Art. 3 EMRKG geschützte Rechte darstellt stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, bzw. hierzu keine Beschwerde erhoben wurde.

Zur Feststellung, dass eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist das BFA gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG der Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung in casu die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt, sowie von der Frist zur freiwillige Ausreise war gem. § 55 Abs 4 FPG abzusehen war ist folgendes auszuführen:

Das BFA hat hierzu ausgeführt und auch festgestellt, dass der BF insgesamt über keine Barmittel verfügt, dieser insgesamt mittellos ist, bzw. wurde durch das BFA konkret darauf hingewiesen und festgestellt, dass der BF über kein gültiges Visum zur Einreise oder einen Aufenthaltstitel bzw. eine amtliche Meldung im Bundesgebiet verfügt, dieser in Österreich weder kranken- noch sozialversichert ist und in Österreich keiner legalen Arbeit nachgeht, bzw. über keine Arbeitserlaubnis verfügt. Auch wurde zu Recht darauf hingewiesen und festgestellt, dass sich im Strafregisterauszug kein Eintrag befindet, jedoch im kriminalpolizeilichen Aktenindex mehrere Eintragungen aufgrund von Anzeigen am 28.10.2020 wegen Urkundenfälschung und vom 04.11.2020 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung bestehen.

Zudem hat das BFA festgehalten und auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder beruflich noch sozial und familiär verankert und verfügt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügt und dieser insgesamt keine Gründe vorgebracht hat die gegen eine Rückkehr nach Armenien sprechen würden, bzw. es dem BF insgesamt zumutbar ist den Gesamtausgang des Verfahrens in der Heimat abzuwarten, bzw. das private Interesse des BF am Verbleib in Österreich dem öffentlichen Interesse an einer raschen Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren unterliegt.

Das BFA hat somit insgesamt zutreffend und auch auf den konkreten Einzelfall bezogen im angefochtenen Bescheid ausreichend konkretisiert festgehalten, warum die aufschiebende Wirkung der Beschwerde abzuerkennen war, bzw. eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern in denen zudem auch gänzlich unbelegt ausgeführt wird, dass der BF über ein Kontoguthaben von €400 verfügen würde, bzw. dieser ohnedies freiwillig heimkehren wolle.

Selbst unter Berücksichtigung des angeführten Geldbetrages von €400 ist insgesamt von einer qualifizierten Mittellosigkeit des BF auszugehen. Der BF verfügt insgesamt nicht über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der notwendigen Lebenserhaltungskosten in Österreich welche insbesondere die Kosten für Ernährung, Unterkunft, sowie zur Finanzierung einer erforderlichen Sozialversicherung abdecken könnten. Somit konnten auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen in der Beschwerdeschrift valide Gründe für eine substantiell andere Entscheidung nicht durch sämtliche Ausführungen nicht dargelegt werden.

Fallbezogen ist im gegenständlichen Verfahren in Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeschrift sehr wohl die qualifizierte Mittellosigkeit des BF richtig aufgezeigt worden, bzw. sind die konkreten Umstände des gegenständlichen Einzelfalles, als auch das Gesamtverhalten des BF im Bundesgebiet durch das BFA konkret und ausreichend berücksichtigt worden. Im konkreten Verfahren wurden durch das BFA konkret die oben genannten Gründe für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung angeführt, es wurde das Gesamtverhaltens des BF im Bundesgebiet, die Mittellosigkeit aufgezeigt, sowie wurde auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des BF konkret begründet dargelegt, warum davon auszugehen ist, dass ein weiteres Verbleiben des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem BF um einen Staatsbürger von Armenien handelt und bereits aus diesem Grund -auch- eine Aberkennung aufgrund des §18 Abs. 1 Z 1 im gegenständlichen Verfahren möglich ist. Es ist somit die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im gegenständlichen Verfahren zu Recht aberkannt worden. Die getroffene Entscheidung betreffend die Verhängung des Einreiseverbotes gem. § 53 Abs. 1 FPG war somit dem Grunde nach, dies auch unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Umstände des gegenständlichen Einzelfalles nicht zu beanstanden. Auf die weiteren Ausführungen, insbesondere auch hinsichtlich der fallbezogen angemessenen Reduzierung des erlassenen Einreiseverbotes auf 1 Jahr ist auf die Ausführungen unter 3. zu verweisen.

Die Feststellung, dass die gegenständliche Entscheidung ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden kann beruht darauf, dass durch die Vertretung in der Beschwerdeschrift substantiell und ausreichend begründet nicht dargelegt wird, welche verfahrenswesentlichen Erörterungen nur im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergänzend zu erstatten gewesen wären, bzw. diese nicht bereits in der Beschwerdeschrift hinreichend fundiert bzw. begründet dargelegt werden hätten können. Die Entscheidung konnte sich vollinhaltlich auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, bzw. auf den Inhalt des vollständigen vorliegenden Verwaltungsaktes stützend getroffen werden. Die gegenständliche Entscheidung wurde zudem im unmittelbaren zeitlichen Nahebereich zur erstinstanzlichen Entscheidung durch das BVwG getroffen. Der Beschwerdeschrift waren somit insgesamt keine nachvollziehbar validen Ausführungen oder Argumente zu entnehmen, die die Vornahme von weiteren Ermittlungen erforderlich erscheinen lassen könnten, bzw. ein anderes Ergebnis der bereits durch das BFA vorgenommenen Entscheidung substantiell begründen bzw. möglich erscheinen lassen könnten. Aus diesen Gründen konnte die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren ohne die Vornahme einer mündlichen Verhandlung vorgenommen werden und dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht Folge zu leisten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu den einzelnen angefochten Spruchpunkten:

Zu Spruchpunkt IV.:

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn:

die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder Fluchtgefahr besteht.

Das BFA hat im gegenständlichen Verfahren richtig und zutreffend festgestellt, dass aufgrund des gesamten Gesamtverhaltes des BF, als auch aufgrund seiner Mittellosigkeit, sowie auch aufgrund der Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, dieser mit diesem Verhalten insgesamt die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllt.

Das Interesse des BF auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens ist im Hinblick auf das hohe Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung verfahrensgegenständlich nicht zu berücksichtigen.

Der Verbleib des BF in Österreich stellt aufgrund des bereits gezeigten Verhaltens, als auch aufgrund der qualifizierten Mittellosigkeit eine zu berücksichtigende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Die sofortige Ausreise des BF ist daher erforderlich.

Richtig hat das BFA ausgeführt, dass die BF damit mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet ist und dieser, so sie dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nachkommen würde unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden kann (Abschiebung).

Das BFA hat somit insgesamt zu Recht gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Zu Spruchpunkt V:

Gem. § 55 Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wird.

Da dies der Fall ist, war daher zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.

Zu Spruchpunkt VI.:

Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG).

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige:

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000,- Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. dem Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zu Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

Das BFA hat wie bereits oben zu Recht im gegenständlichen Verfahren festgehalten, dass insb. Ziffer 6, dies auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeschrift wonach der BF insgesamt über ein Kontoguthaben von €400 verfügt, aufgrund der qualifizierten Mittellosigkeit des BF erfüllt ist.

Das BFA hat zu Recht zudem darauf verwiesen, dass im Zusammenhang mit der Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert sein muss, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 29.04.2010, 2007/21/0262). Ausgehend davon vermochte die BF den Besitz ausreichender Mittel zu ihrem Unterhalt nicht aus legalen Quellen nicht nachzuweisen, sodass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch einen weiteren Aufenthalt gemäß § 53 Abs. 2 Ziffer 6 bzw. 7 FPG indiziert ist.

Es ist insgesamt dem BFA zu folgen, wenn dieses festhält, dass der BF indiziert nicht nur gegenwärtig, sondern auch zukünftig seinen unberechtigten Aufenthalt ohne das Vorhandensein von entsprechenden Geldmitteln fortsetzen wolle, bzw. auch zukünftig prolongieren und fortsetzen würde und damit eine massive Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstellen würde.

Für die belangte Behörde bestand damit zu Recht kein zwingender Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 für die Erlassung eines Einreiseverbotes - das Unvermögen, den Besitz der Mittel zum Unterhalt nachzuweisen - eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Substantiell dieser Einschätzung widersprechende Ausführungen sind auch den Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, bzw. wurden diesbezüglich valide Ausführungen auch sonst insgesamt im Verfahren begründet nicht vorgebracht. Folglich war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach abzuweisen.

Betreffend die Dauer des verhängten Einreiseverbotes sind folgende Ausführungen zu erstatten: In der Regierungsvorlage zu § 53 Abs. 1 1a und 2 erster Satz idF BGBl. I Nr. 68/2013 (2144 BlgNR XXIV. GP, 23) wird unter anderem ausgeführt: „…Des Weiteren wird durch den Entfall des Abs. 1a und der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 2 erster Satz deutlich, dass die bisher vorgesehene, zwingende Mindestdauer eines Einreiseverbotes behoben wird. Somit soll es künftig dem Bundesamt möglich sein, in Entsprechung der Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie, die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes „in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls“ zu bemessen und kann es fortan im Einzelfall, z.B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen. Umgehungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind jedoch keinesfalls als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen, da auch z.B. die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen.“

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; 18.02.2009, 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.

Aus dem eingangs ausgeführten Verhalten der BF, bzw. den Umständen der Einreise und des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ist erkennbar, dass dieser insgesamt nicht über die notwendigen Mittel für seinen Unterhalt und zur Bestreitung seiner Lebenserhaltungskosten, über kein Visum zur Einreise, über keine Sozialversicherung, über kein Aufenthaltsrecht, sowie über keine Meldeadresse und keine Unterkunft verfügt, bzw. dieser auch binnen kürzester Zeit mehrfach wegen einschlägiger Delikte angezeigt worden ist. Das durch den BF gesetzte Verhalten bzw. diese Umstände können insgesamt nicht als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten durch das BVwG eingestuft werden, sondern sind fallbezogen sehr wohl geeignet die öffentliche Ordnung zu stören.

Fallgegenständlich war jedoch auch zu berücksichtigen, dass der BF sich seinen Angaben zufolge erstmalig im Bundesgebiet aufhält, bzw. sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufgehalten hat, hinsichtlich des BF keine strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet vorliegen, als auch, dass der BF im Verfahren mitgewirkt hat und seine Identität nicht verschleiert hat, bzw. auch den Ausführungen der Beschwerdeschrift folgend gewillt ist, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen.

In Zusammenschau und Abwägung sämtlicher entscheidungsrelevanten Kriterien des gegenständlichen Einzelfalles war fallgegenständlich daher das von der Behörde für die Dauer von 3 Jahre befristet verhängte Einreiseverbotes durch das BVwG angemessen zu reduzieren und dieses war spruchgemäß, dies unter besonderer Berücksichtigung auch des §53 Abs. 4 FPG, der normiert, dass die Frist für das Einreiseverbot mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatangehörigen beginnt, auf 1 Jahr herabzusetzen.

Festzuhalten ist ferner auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, nach Ablauf dieser Frist wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).


3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: “§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest.“ Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: „Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.“

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: „Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde“ (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, weshalb auch die Einvernahme des Ehegatten der BF unterbleiben konnte.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Pandemie Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Unbescholtenheit Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W168.2238759.1.00

Im RIS seit

08.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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