TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/6 L515 2168154-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2021
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Entscheidungsdatum

06.04.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

Spruch


1.) L515 2168152-1/30E

2.) L515 2168144-1/22E

3.) L515 2168158-1/16E

4.) L515 2168154-1/17E

5.) L515 2168149-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch den Vater XXXX , geb. XXXX , und durch die Mutter XXXX , geb. XXXX diese vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch den Vater XXXX , geb. XXXX , und durch die Mutter XXXX , geb. XXXX diese vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch den Vater XXXX , geb. XXXX , und durch die Mutter XXXX , geb. XXXX diese vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 13.2.2016 (bP1-4) bzw. nach der Geburt im Bundesgebiet am 11.07.2017 (bP5) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2.1. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern von den minderjährigen bP3 bis bP5. Die bP5 ist am XXXX in Österreich geboren.

1.2.2. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

„…

LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Geburtsurkunde im Original, Diplom im Original + Anhang, internationaler Führerschein, Behindertenausweis aus Armenien, Reisepass in Kopie, Reisepasskopien der Kinder,

LA: Verfügen sie sonst noch Beweismittel, die für Ihr Verfahren relevant sind?

VP: Deutschkursbestätigungen XXXX , Deutschkursbestätigung XXXX , Übersetzung MRT Befund, Neurologische Befunde LKH XXXX und LKH XXXX , Ärztlicher Entlassungsbrief

LA: Welche Staatsbürgerschaft, welcher Religion und welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin armenischer Staatsangehöriger, bin Christ und Armenier.

LA: Stellen Sie sich kurz vor und schildern Sie mir Ihr bisheriges Leben in Armenien, ohne auf die Fluchtgründe einzugehen.

VP: Ich habe in Armenien die Schule besucht. Danach bin ich zum Militärdienst einberufen worden. Den habe ich von 2002-2004 abgeleistet. Wir haben in Armenien sehr gut gelebt und gearbeitet. Ich habe als Ingenieur im Bauwesen gearbeitet. Ich beherrsche die Programme AutoCAT und ArchiCAT. Während des Militärdienstes bin ich erkrankt.

LA: Sind Sie verheiratet?

VP: Ja.

LA: Seit wann sind Sie verheiratet und gibt es eine Heiratsurkunde?

VP: Seit August 2006. Die Heiratsurkunde befindet sich bei meiner Frau.

LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja wie heißen sie und wann wurden sie geboren?

VP: Ja. XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX .

LA: Gibt es Geburtsurkunden der Kinder?

VP: Ja, die befinden sich bei meiner Frau.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Seit ich mich in Österreich befinde geht es mir besser. Mein gesundheitlicher Zustand ist stabil. Ich bekomme Medikamente (Betaferon), in Armenien gibt es für Multiple Sklerose weder eine Behandlung, noch Medikamente. Ich mache Physiotherapie 2x in der Woche. Ich habe auf den Rettungswagen verzichtet, damit keine zusätzlichen Kosten entstehen, somit gehe ich selbstständig zur Physiotherapie. Ich habe auch REHA bekommen. Die Behandlung bekomme ich bei Ambulatorium für Physikalische Therapien am XXXX . Wenn ich die Physiotherapie 1 Monat lang nicht besuche kann ich mich nicht bewegen, wenn ich meine Medikamente nicht einnehme kann ich nicht einmal gehen. Mithilfe des Medikamentes kann ich die Fortschreitung der Krankheit verlangsamen. Wenn ich jetzt aufhöre das Medikament einzunehmen, werde ich in einem Monat schon im Rollstuhl sitzen.

LA: Wie geht es Ihren Kindern gesundheitlich?

VP: Meine Tochter ist seit 6 Monaten an Psoriasis erkrankt. Alle 2 Tage muss ich mit ihr in die Klinik und sie bekommt künstliche Sonnenstrahlung.

LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht in Armenien gelebt?

VP: In Jerewan, XXXX .

LA: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz in Armenien endgültig verlassen?

VP: Am 03.02.2016

LA: Wie stellten sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in Armenien dar?

VP: Meine Mutter ist Physiotherapeutin, Masseurin und REHA Spezialistin. Meine Frau ebenfalls. Mein Vater hat als Buchhalter gearbeitet. Im Jahr 2010 ist er verstorben. Wir hatten ein gutes Leben.

LA: Haben Sie noch Familienangehörige in Armenien? Wenn ja, welche und wo halten sich diese auf?

VP: Meine Schwester XXXX mit ihrer Familie. Ansonsten weitere Verwandte wie Onkel, Tanten….

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Armenien? Wenn ja, in welcher Form und in welcher Intensität?

VP: Meine Schwester arbeitet als Deutsch Lehrerin in der Schule. Wenn ich Hilfe brache wende ich mich an sie. Mittlerweile haben wir nicht mehr so oft Kontakt. 1x-2x in der Woche. Wir telefonieren über Viber.

LA: Hatte Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grundstücke, Geschäfte, landwirtschaftliche Nutzflächen, Immobilien etc.?

VP: Seit 2015 habe ich aus dem Ausland viele Medikamente nach Armenien für mich schicken lassen. Es sind hohe Kosten entstanden, ich war auch in Moskau zwecks Untersuchung im Jahr 2015. Deswegen habe ich von der Bank einen Kredit aufgenommen, dafür habe ich meine Wohnung zur Sicherung des Kredits angegeben. Dadurch, dass der Kredit nicht bezahlt wurde hat die Bank die Wohnung genommen.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

VP: Ja.

VP: Ich wurde misshandelt, wurde geschlagen. Mir wurde ein Schlag auf den Kopf versetzt. Danach bin ich erkrankt. Im Dezember 2015 hat sich mein gesundheitlicher Zustand stark verschlechtert. Da ich während des Militärdienstes erkrankt wurde, wandte ich mich an den Verteidigungsminister mit dem Ersuchen um Hilfe. Meine Briefe und Anrufe sind ohne Antwort geblieben. Am 11. Und 12.01.2016 bin ich zum Verteidigungsministerium gegangen um den Verteidigungsminister zu treffen. Am 12.01.2016 habe ich ihn dann getroffen, er sagte mir, dass man meinem Ersuchen nachgegangen wird. Ich solle zuhause auf die Antwort warten. Nach ein paar Wochen bin ich wieder zu ihm gegangen, da ich keine Antwort bekam. Am 02.02.2016 bin ich ins Ministerium gegangen, man sagte mir aber, dass es keine Behandlung gibt und mir nicht behilflich sein kann. Am 03.02.2016 begab ich mich zum General Leutnant XXXX , welcher der Chef der freiwilligen Einheit „ XXXX “. Da er allen Soldaten in solchen Angelegenheiten geholfen hat. Da er wusste, dass ich beim Verteidigungsminister Seyran Ohanyan war, sagte er mir, dass es so sein wird wie der Verteidigungsminister entschieden hat. Ich habe mich aufgeregt und fragte, warum mir nicht geholfen wird. Ich habe die Erkrankung ja während des Militärdienstes bekommen. Er sagte mir darauf, dass ich hergekommen bin und etwas verlangen würde, anstatt dass ich um etwas bitte. Daraufhin verpasste er mir eine Ohrfeige. Ich wurde hinausgezerrt. Ich ging zur Polizeiinspektion Erebuni und habe dort eine Aussage gemacht. Mir wurde gesagt, ich soll zu Hause warten. Man wird dieser Angelegenheit nachgehen. Am Abend kamen 3 junge Männer, stellten sich als Polizeibeamte vor und sagten mir, dass sie mich auf die Polizeiinspektion mitnehmen. Unterwegs bemerkte ich, dass wir in eine andere Richtung fahren. Ich wurde zu dem General Leutnant XXXX gebracht. Dort wurde ich geschlagen, weil ich gegen den XXXX ausgesagt hatte. Man verlangte von mir, dass ich die Aussage zurückziehe. Sie sagten jedoch, dass morgen der Beamte kommen wird und ich ihm sagen muss, dass ich eine Falschaussage getätigt habe. Ich erklärte mich damit einverstanden, weil ich keine andere Wahl hatte. In der Nacht versuchte ich zu fliehen, ich war zwar im Hof aber es war alles umzäunt und sie wussten, dass ich nicht im Stande bin über den Zaun zu klettern. In einem Auto habe ich die Schlüssel stecken gesehen, habe mich ins Auto gesetzt und bin von dort weggefahren indem ich das Tor durchbrochen habe. Ich bin mit dem Auto 2-3 km gefahren. Dieses habe ich auf der Straße stehen gelassen. Habe ein Auto angehalten und nach Jerewan gefahren. Ich habe mich bei einem Freund von mir versteckt aufgehalten. Die Sicherheitsleute von XXXX sind täglich zu uns gekommen, haben meine Familie bedroht, verlangten nach meinem Aufenthaltsort. Sie haben meine Familie mit dem Umbringen und mit der Entführung der Kinder gedroht, wenn sie nicht sagen wo ich mich befinde. Mithilfe meines Freundes, am Abend des 10.02.2016 habe ich das Land in Richtung Georgien verlassen.

LA: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihr Herkunftsland, Armenien verlassen haben?

VP: Nein. Ich möchte in einem sicheren Land leben. Ich möchte in erster Linie auch hier arbeiten und nicht dem Staat zur Last fallen. Jedes Familienmitglied möchte arbeiten.

LA: Wie wurden Sie im Militärdienst genau misshandelt. Schildern Sie mir das genauer?

VP: Während des Militärdienstes habe ich immer wieder Probleme mit dem Oberleutnant Namens XXXX . Er war auch ein Sportler und hat mich geschlagen. Ich habe immer wieder mit ihm Probleme gehabt. Er hat mich mit einem Eisenstab auf dem Kopf geschlagen. Ein paar Monate später hatte ich einen anderen Kommandanten gehabt und konnte meinen Militärdienst normal ableisten. Ich wurde auch zum Obersergeant ernannt (v. Dolmetscherin durch Übersetzung des Militärdienstbuches bestätigt). Nach dem Militärdienst habe ich ein normales Leben geführt, gesundheitlich ging es mir nicht so gut. Ich bekam in Armenien hormonelle Behandlung und dadurch wurden meine Organe beeinträchtigt und habe 18 kg zugenommen. Meine Erkrankung wurde im Jahr 2005 diagnostiziert. Dadurch dass es in Armenien keine Medikamente für diese Krankheit gab, wurde ich mit Hormonen behandelt.

LA: Welche Probleme hatten Sie mit dem Oberleutnant XXXX genau?

VP: Ich wollte, dass alle gleich behandelt werden. In Armenien ist es so, dass wenn man niemanden hat, der für dich anruft und ein Wort einlegt, der wird dann schlecht behandelt.

LA: Schildern Sie mir das genauer.

VP: Es waren kleine Probleme. Ich war damals 18 Jahre alt. Hitzköpfig. Ich habe mich gewehrt, dass ich die ganze schwere Arbeit für die anderen machen muss, da ich als neuer Rekrut galt. Solche Probleme haben viele neuen Rekruten in Armenien. Ich bin nicht der einzige. Ich bin dadurch halt erkrankt.

LA: Welche Arbeiten haben Sie machen müssen?

VP: Putzen, das ist die ganze Arbeit.

LA: Was haben Sie nach dem Vorfall mit dem Oberleutnant gemacht? Wie schwer wurden Sie dabei verletzt? Was ist da genau passiert?

VP: Es ist mir nicht gut gegangen, ich war beim Militärarzt in der Kaserne. Der Arzt meinte, dass ich einfach etwas simuliere um nicht die ganzen Militärübungen zu machen. Die einzige Behandlung, die ich bekam, war Behandlung durch Jod auf meine Beine. Ich hatte Probleme mit den Beinen. Wenn ich gelaufen bin habe ich die Kontrolle über meine Beine verloren. XXXX hat mich nochmals geschlagen, weil ich den Arzt aufgesucht hatte.

LA: Wann sind Sie zum Militärarzt gegangen?

VP: Ein paar Tage später. Das Ganze ist in den ersten 6 Monaten meines Militärdienstes passiert.

LA: Welche Verletzungen erlitten Sie am Kopf?

VP: Nach dem Schlag war ich bewusstlos. Später wurde mir gesagt, dass ich Gehirnerschütterung hatte.

LA: Wer hat das gesagt?

VP: Das hat mir ein Arzt gesagt, den ich in den freien Tagen vom Militärdienst aufgesucht habe. Es war kein Militärarzt.

LA: In welcher Kaserne waren Sie stationiert?

VP: Die Kaserne in XXXX – Raketeneinheit.

LA: Wann begannen diese Probleme?

VP: Von Juni – Dezember 2002.

LA: Wann wurde der neue Kommandant zugewiesen?

VP: 6 Monate später. Im Jänner 2003.

LA: Wann sind Sie dann zum ersten Mal zum Verteidigungsminister gegangen?

VP: Am 11.01.2016 bin ich hingegangen und habe ihn nicht getroffen, dann bin ich am 12.01.2016 noch einmal hingegangen und habe ein Gespräch mit ihm gehabt.

LA: Wie lief das Gespräch ab? Schildern Sie mir das genauer.

VP: Das ist ganz gut abgelaufen, er sagte dass ich warten soll.

LA: Was für eine Hilfe haben Sie genau gefordert?

VP: Ich habe ihm gesagt, dass ich während des Militärdienstes die Krankheit erworben habe und bis jetzt diese auch auf meine Kosten behandeln konnte. Ich habe ihm gesagt, dass sich mein Gesundheitszustand verschlechtert hat und ich arbeitsunfähig wurde und finanzielle Hilfe zur Behandlung brauche.

LA: Die Briefe, die Sie dem Verteidigungsministerium zukommen ließen, gibt es welche?

VP: Ich habe nur einmal einen Brief geschickt, danach habe ich nur angerufen. In dem Brief habe ich geschrieben, dass ich erkrankt bin und Unterstützung benötige. Zuerst habe ich die Behandlung selber finanziert, danach ging es mir schlechter. Der Arzt hat mir ein anderes Medikament verschrieben, welches es in Armenien nicht gibt. Deswegen habe ich angefangen um finanzielle Unterstützung zu ersuchen. Die Medikamente waren nicht so teuer. Das Problem waren die Zollzinsen. Ich habe auch Verwandte in Moskau.

LA: Sie haben sich die Medikamente also vom Ausland schicken lassen?

VP: Ja aus Russland, Frankreich. Aus den Ländern in denen ich Bekannte habe. Manchmal habe ich die Medikamente bekommen und es ist auch vorgekommen, dass ich 2 Monate lang kein Medikament hatte und sich mein Zustand verschlechtert hatte wegen des Stresses.

LA: Nach langem Warten auf Antwort am 2.2.2016 sind Sie dann erneut ins Ministerium gegangen. Was wurde Ihnen da genau gesagt?

VP: Mir wurde gesagt, dass es keine finanzielle Hilfe gibt. Sie haben mir geraten, die hormonelle Behandlung durchzuführen.

LA: Wie haben Sie zwischen 2002-2016 gelebt?

VP: Normal. Unsere gesamte Familie hat gearbeitet. Ich habe meine Behandlung bekommen, es sind keine großen finanziellen Aufwände entstanden. Ich habe seit 2009 sowohl gearbeitet als auch studiert. Bis Dezember 2015 konnte ich arbeiten, bis sich mein Zustand verschlechterte.

LA: Wann sind Sie zur Polizei gegangen?

VP: Am 03.02.2016

LA: Was ist passiert, als die 3 Männer bei Ihnen zu Hause waren.

VP: Sie haben sich als Polizeibeamte vorgestellt. Sie sagten, dass ich auf die PI mitgehen soll. Wir sind zum General Leutnant gefahren. Ich habe versucht den Fahrer zum Anhalten zu zwingen, ich wurde aber von 1 Mann festgehalten. Sie haben mich geschlagen, weil ich unterwegs nicht gehorcht habe. Sie haben mich gezwungen die Aussage bei der Polizei zurückzuziehen.

LA: Von wo sind Sie dann geflüchtet in der Nacht?

VP: Vom Büro des General Leutnant. Es ist so, ich konnte mich in dem Hof frei bewegen aber alles war zugesperrt. Ich wurde dort festgehalten. Ich wurde am Abend mitgenommen und in der Nacht so um 3,4 Uhr bin ich geflüchtet.

LA: Wurde das bewacht?

VP: Neben mir ist niemand gestanden, sie wussten ja dass ich nicht flüchten kann. Ich konnte gerade mal gehen. Eine Person ist hin und wieder im Hof gewesen. In dem Moment wo ich geflüchtet bin war er nicht dort.

LA: Wie lange wurden Sie behandelt in Armenien?

VP: Von 2005-2015.

LA: Von wem?

VP: Im XXXX Krankenhaus in XXXX . Der Abteilungsleiter heißt XXXX .

LA: Welche konkreten Befürchtungen haben Sie im Falle einer Rückkehr?

VP: Mein Leben ist dort in Gefahr. Binnen 20-30 Tagen werde ich nicht mehr gehen können. Es entsteht eine Abhängigkeit von dem Medikament, das ich jetzt nehme.

LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?

VP: Bis auf meine Frau und Kinder, sowie meine Mutter. Das 3. Kind wird nächste Woche geboren.

LA: Sind Sie arbeitsfähig?

VP: Ja.

LA: War Österreich Ihr Zielland?

VP: Österreich oder Deutschland.

LA: Was machen Sie in Österreich um sich zu integrieren?

VP: Ich besuche Deutschkurse bei XXXX und bei uns in der Kirche. Bei Caritas hat mir eine Deutschlehrerin zur Verfügung gestellt, die zu mir nach Hause gekommen wäre. Ich habe aber drauf verzichtet, damit keine Kosten entstehen.

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen oder gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Nein ich habe alles gesagt. Ich möchte, dass unsere Familie hier die Möglichkeit bekommt hier zu leben, zu arbeiten. Ich möchte die Behandlungskosten selber tragen. Ich halte mich für Gesund und arbeitsfähig.

LA: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

VP: Gut.

Anm.: Die originale Geburtsurkunde wird für das weitere Verfahren im Akt behalten.

Übersetzung Behindertenpass:

Allgemeine Daten zur Person (Name, Geburstdatum…)

Reisepassnr.: XXXX

Invaliditätsgruppe: 3

Grund der Invalidität: Behinderung während Militärdienstes bekommen.

Art der Behandlung: Medikamentös

Ausstellungsdatum: XXXX .

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ja.

Anm.: Ich möchte hinzufügen, dass mir vom Ministerium gesagt wurde, dass ich vom Militär Pension bekommen habe. Die war ca. 50$ hoch. Von der soll ich mir die Behandlung finanzieren. In Österreich wurde mir gesagt, dass die hormonelle Behandlung falsche Behandlung ist, da die Nieren versagen können.

…“

Die bP2 führte im Rahmen ihrer Einvernahme vor einem Organwalter der bP im Wesentlichen aus, dass erstmals 03.02.2016 und in weiterer Folge jeden Abend Leute zu Ihr gekommen seien, welche Sie nach dem Aufenthaltsort ihres Gatten (bP1) gefragt hätten. Sie sei mit dem Tod der ganzen Familie bedroht worden. Sie habe dies ihrem Gatten vorerst verschwiegen, in weiterer Folge jedoch bei einem Telefonat mitgeteilt, worauf er ihr aufgetragen habe, alles zusammenzupacken, worauf die bP Armenien verlassen hätten.

Ansonsten beriefen sich die bP2 – bP5 auf die Gründe der bP1 bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. Deren verfahrensrechtliche Schicksal stellt sich mit dem der bP1 vergleichbar dar.

I.2.3. Am 15.05.2017 wurde seitens der bB eine Anfrage bezüglich der Behandlung Ihrer Krankheit, sowie der Verfügbarkeit der notwendigen Medikamente in Ihrem Herkunftsland gestellt, wobei folgende Informationen ermittelt werden konnten:

„Ist die Behandlung von Multipler Sklerose und die Verfügbarkeit der notwendigen Medikamente in Armenien gegeben?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.

Zusammenfassung:

Die ärztliche ambulante wie stationäre Behandlung durch Neurologen und Physiotherapeuten ist gegeben. Die medizinischen Wirkstoffe Interferon beta-1b mit Lieferproblemen, Tizanidin als Medikament Sirdalud (wie im Arztbrief) und Baclofen sind erhältlich, nicht jedoch der alternative Wirkstoff Interferon beta-1a, da er in Armenien nicht registriert ist. Baclofen ist zwar nicht registriert, jedoch in einigen Apotheken erhältlich. Das im Arztbrief angeführte Medikament Betaferon mit dem Wirkstoff Interferon beta-1b war nur in der Apotheke „ XXXX “ in Jerewan erhältlich, momentan auf unbestimmte Zeit allerdings nicht.

…“

I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

„…

Befragt auf den Fluchtgrund gaben Sie an, dass Sie im Zuge von Misshandlungen während des Militärdienstes an Multiple Sklerose erkrankten. Ihren Angaben zu Folge ersuchten Sie im Jahre 2016 um finanzielle Hilfe durch das Verteidigungsministerium, damit Sie die Behandlungen der Multiplen Sklerose durchführen können. Diesem Ersuchen sei jedoch seitens des Verteidigungsministeriums nicht entsprochen worden. So seien Sie zum General Leutnant namens XXXX der freiwilligen Einheit „Yerkrapah“ gegangen, in der Hoffnung Ihnen helfen zu können. Dieser hätte jedoch dem Verteidigungsminister zugestimmt und Ihnen keine Hilfe angeboten. Daraufhin hätten Sie sich aufgeregt, woraufhin dieser Ihnen eine Ohrfeige verpasst hätte. Aufgrund dieses Vorfalls seien Sie anschließend zur Polizei gegangen um eine Anzeige zu erstatten. Sie seien dann durch unbekannte Personen zum General Leutnant XXXX gebracht und aufgefordert worden, die Anzeige zurückzuziehen und der Polizei mitzuteilen, dass Sie eine Falschaussage getätigt haben. Ihnen sei es dann gelungen aus dem Büro des XXXX mit einem Auto zu flüchten, trotz Krankheit. Hinzuzufügen ist, dass Sie durchaus bereits behandelt wurden und durch das Militär bereits eine finanzielle Unterstützung bekamen.

Seitens der ho. Behörde konnten Sie keinerlei Fluchtgrund im Sinne der GFK glaubhaft darlegen. Die ho. Behörde geht davon aus, dass Sie nur zur Behandlung Ihrer Krankheit aus Ihrem Herkunftsland ausgereist und nach Österreich eingereist sind. Sie seien der Meinung, dass in Ihrem Heimatland weder eine Behandlung, noch die notwendigen Medikamente verfügbar sind. Hierzu ist jedoch anzuführen, dass die Ärzte in Ihrem Heimatland durchaus in der Lage waren Ihre Krankheit zu diagnostizieren und bereits eine Behandlung durchzuführen. Des Weiteren gaben Sie zum Schluss der Einvernahme an, dass Sie durchaus vom Verteidigungsministerium finanzielle Unterstützung bekamen. Dieser Umstand zeigt wiederum, dass sich Ihre Angaben widersprechen und Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit untermauert.

Ihre Behauptung, dass Ihre Erkrankung im Zuge des Militärdienstes durch einen Schlag mit einer Eisenstange auf den Kopf entstand, ist nicht glaubhaft, da es sich bei einer Multiplen Sklerose um eine Erbkrankheit handelt und es äußerst unmöglich ist, dass diese Krankheit durch einen Schlag auf dem Kopf entstehen würde. Des Weiteren ist aus einem ärztlichen Befund vom LKH XXXX , vom 01.03.2016 ersichtlich, dass Ihre Schwester ebenso an Multipler Sklerose leidet, was wiederrum darauf hindeutet, dass Sie die Erkrankung nicht durch Ihren behaupteten Schlag erlitten, sondern diese aufgrund erbbedingten Gründen aufgetreten ist.

Bezugnehmend auf Ihr Vorbringen im Militärdienst misshandelt worden zu sein ist anzuführen, dass Sie selbst angaben, mit 18 Jahren jung und dumm gewesen zu sein. Sie haben damals lediglich als neuer Rekrut gegolten, wobei Sie als Hitzkopf nicht die Arbeit von anderen Leuten tätigen wollten. Aufgrund dessen wurden Sie von Ihren Vorgesetzten bestraft. Hierbei handelt es sich jedoch noch lange nicht um Misshandlungen, welche einer asylrelevanten Verfolgung gleichzusetzen wäre. Zumal haben Sie selbst angegeben, dass es nur kleine Probleme gewesen sind und viele Rekruten diese Probleme haben und dies schon jahrelang zurückliegt. Nach dem Vorfall, als Sie mit der Eisenstange auf dem Kopf geschlagen wurden, seien Sie erst ein paar Tage später, trotz Bewusstlosigkeit und extremen Schmerzen, zum Militärarzt gegangen, welcher davon ausging, dass Sie Ihre Schmerzen simulieren um der unangenehmen Arbeit aus dem Weg zu gehen. Hier ist nicht glaubhaft, dass Sie trotz Bewusstlosigkeit und der sehr starken Schmerzen, erst nach ein paar Tagen zum Arzt gegangen sind. Des Weiteren ist nach einem Schlag ein Kopf durchaus zu erkennen, ob man dadurch schwere Schäden erlitten hat oder nicht. Da der Arzt jedoch nicht davon ausging ist auch seitens der Behörde nicht glaubhaft, dass Sie jemals einer Situation wie dieser ausgesetzt waren. Es ist durchaus davon auszugehen, dass Sie in dem Fall im Zuge des Militärdienstes zum Militärarzt gebracht werden, da es sich bei Bewusstlosigkeit durchaus um einen Notfall handelt. Die Behörde geht nicht davon aus, dass man Sie einfach so liegen gelassen hätte. Auch zu dem Vorfall konnten Sie nicht explizit näher darauf eingehen.

Bezüglich der Bedrohung durch den General Leutnant XXXX ist anzuführen, dass Sie diesbezüglich viel zu vage und allgemein geschilderte Angaben gemacht haben. Ebenso ist nicht glaubhaft, dass Sie so problemlos, trotz Ihrer fortgeschrittenen Krankheit im Stande waren, trotz Bewachung im Hof schnell in ein fremdes Auto zu steigen, das geschlossene Tor aufzubrechen und zu flüchten. Wären Sie tatsächlich bereits so krank gewesen, ist nicht davon auszugehen, dass Sie dazu in der Lage gewesen wären. Auch ist nicht glaubhaft, dass der General Leutnant XXXX niemanden dazu beauftragt hat, Sie dauerhaft zu bewachen, damit Sie nicht flüchten können. Schlussendlich hätten Sie ja gegen ihn Anzeige erstattet, was einen riesen Nachteil für ihn persönlich und eventuell für seinen Job darstellen würde. Des Weiteren gaben Sie Anfangs an, dass Sie mehrere Briefe an das Verteidigungsministerium geschickt haben, diese jedoch unbeantwortet blieben. Darauf näher befragt gaben Sie jedoch an, dass Sie nur einen Brief hingeschrieben haben.

Weiters deutet der Umstand, dass Sie scheinbar keine Bedenken hatten, unter Benutzung des Ihnen offenbar ohne Schwierigkeiten ausgestellten nationalen Reisedokuments, über den Flughafen von Jerewan Ihr Heimatland zu verlassen darauf hin, dass Sie keine Verfolgungshandlungen seitens der Behörden befürchteten, zumal bei Zutreffen der behaupteten Gründe für das Verlassen Ihres Heimatlandes das Risiko der Aufgreifung durch staatliche Organe als zu groß hätte eingestuft werden müssen.

Es ist daher im höchsten Maße als wahrscheinlich anzusehen, dass es kein Interesse an einer Verfolgung Ihrer Person gab bzw. dass Sie eine solche für den Fall einer etwaigen Heimkehr zu erwarten hätten.

Aufgrund der oa. Umstände und durchaus vorhandenen widersprüchlichen Angaben geht somit die Behörde davon aus, dass Sie lediglich zur Behandlung von Multiple Sklerose nach Österreich gereist sind, da Sie der Meinung sind, dass weder eine Behandlung, noch die notwendigen Medikamente in Ihrem Heimatland verfügbar sind, obwohl Sie bereits behandelt wurden. Die Behörde geht davon aus, dass Sie das Vorbringen mit den Misshandlungen während des Militärdienstes lediglich als gesteigertes Vorbringen nutzten, um sich den Status des Asylberechtigten zu sichern. Am 15.05.2017 wurde seitens der ho. Behörde eine Staatendokumentationsanfrage bezüglich der Verfügbarkeit der notwendigen Behandlungen für Multiple Sklerose, sowie der Verfügbarkeit der Medikamente durchgeführt. Sogar Ihre Mutter XXXX gab im Zuge der Einvernahme an, dass die notwendigen Medikamente für andere Soldaten aus dem Ausland zur Verfügung gestellt wurden. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.06.2017 ist ersichtlich, dass die ärztliche ambulante, sowie stationäre Behandlung durch Neurologen und Physiotherapeuten durchaus gegeben ist. Ebenso sind die medizinischen Wirkstoffe Interferon beta-1b, Tizanidin als Medikament Sirdalud und Baclofen in Armenien erhältlich. Des Weiteren gibt es auch noch die Möglichkeit, dass Sie Medikamente vom Ausland einführen lassen. Dies haben Sie sogar in der bereits durchgeführten Behandlung in Armenien selbst in Anspruch genommen. Sie legten sogar bereits übersetzte Befunde aus Armenien vor, wobei nicht erkennbar ist, dass eine Behandlung in Armenien nicht durchführbar wäre. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum Sie den Import von Medikamenten nicht wieder in Anspruch nehmen können. Nur alleine der Umstand, dass die Behandlung in Österreich qualitativ hochwertiger und ev. günstiger ist, stellt noch lange keinen Grund dar, Menschen aus Krankheitsgründen den Status des Asylberechtigten zu gewähren.“

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass gewisse Defizite, insbesondere in Bezug auf die Lage der Opposition und Meinungs- bzw. Versammlungsfreiheit vorliegt, die bP im Falle einer Rückkehr hiervon jedoch nicht betroffen sind. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind und existieren unterstützungsfähige und –willige Angehörige.

I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.

I.4. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wiederholten die bP ihr bisheriges Vorbringen und wurde insbesondere vorgebracht, dass die für bP1 erforderliche Behandlung in seinem Herkunftsstaat wegen der Nichtverfügbarkeit von Betaferon nicht ausreichend sei und würde sich der Gesundheitszustand deshalb massiv verschlechtern. Konkrete Ermittlungen zu den Behandlungs- und Medikamentenkosten sowie zur räumlichen Entfernung von Behandlungseinrichtungen seien seitens des Bundesamtes unterblieben. Dass die Bescheide betreffend die bP3 bis bP5 keine Länderfeststellungen enthalten, sei ein wesentlicher Verfahrensmangel. Bei den minderjährigen bP würden jegliche Feststellungen und rechtliche Beurteilungen zu deren Privatleben in Österreich fehlen. Bei bP4 hätte deren Psoriasis berücksichtigt werden müssen, zumal bei Kindern diese Systemerkrankung mit einer erheblichen physischen und psychischen Belastung einhergehe. Vorgelegt wird eine Kopie des Behindertenpasses von bP1; eine Entscheidung über die Aufnahme der bP3 als außerordentlicher Schüler an VS vom 24.09.2017; eine Schulnachricht betreffend bP3 vom 17.02.2017; eine Unterstützungserklärung für die Familie des Pfarramtes XXXX „ XXXX “; Bestätigung über die Teilnahme von bP2 am Projekt „ XXXX – Begleitende Integration 2016“; Bestätigung über Teilnahme von bP1 und bP2 am Deutschkurs A1.2. vom 11.05.2016 und vom 04.2017 und am Deutschkurs A1 vom 08.05.2017.

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien wurde auch moniert, dass diese keine Feststellungen zur Lage der Rekruten in Armenien erhalten würden.

I.4.1. Mit Schreiben des BVwG vom 31.08.2020 wurden die Verfahrensparteien eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich im Wesentlichen auf die aktuellen Rückkehrhindernisse, deren Bescheinigbarkeit, sowie auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte der bP bezieht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. An die bB erging die Aufforderung, sich zu den Ausführungen der erstbeschwerdeführenden Partei des Einwandes der Finanzierbarkeit einer Behandlung in Armenien zu äußern.

I.4.2.1. Mit E-Mail vom 07.09.2020 wird seitens der bB wegen des Umfanges der verlangten Stellungnahme und eines aktuell konsumierten Urlaubs der zuständigen Rechtsberaterin um Fristerstreckung um eine Woche ersucht. Diesem Antrag wurde mit E-Mail vom 07.09.2020 Folge geleistet.

I.4.2.2. Die bB übermittelte mit Schreiben vom 14.09.2020 einen Neurologischen Befund vom 17.01.2017 des LKH G. betreffend bP1 mit der Diagnose „Multiple Sklerose“, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Behandlung von Multipler Sklerose in Armenien vom 01.06.2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.10.2018 hinsichtlich der Unterstützung für Rückkehrer in Armenien. Bezugnehmend auf die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und des ärztlichen Befundes vom 17.01.2017 führt die bB in ihrer Stellungnahme vom 14.09.2020 Folgendes aus:

„…

Zur Behandlung Multipler Sklerose in Armenien:

Wie bereits im Bescheid vom 27.07.2017 festgestellt wurde, besteht in Armenien eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sowie die Medikation für Multiple Sklerose. Aus dem Befund vom 17.01.2017 geht hervor, dass die Medikation „Betaferon" und „Sirdalud" fortgesetzt werden solle. Bzgl. dieser Medikamente erging am 15.05.2017 von Seiten der Behörde eine Anfrage (Auszug):

Die ärztliche ambulante wie stationäre Behandlung durch Neurologen und Physiotherapeuten ist gegeben. Die medizinischen Wirkstoffe Interferon beta-lb mit Lieferproblemen, Tizanidin als Medikament Sirdalud (wie im Arztbrief) und Baclofen sind erhältlich, nicht jedoch der alternative Wirkstoff Interferon beta-la, da er in Armenien nicht registriert ist. Baclofen ist zwar nicht registriert, jedoch in einigen Apotheken erhältlich. Das im Arztbrief angeführte Medikament Betaferon mit dem Wirkstoff Interferon beta-lb war nur in der Apotheke „ XXXX " in Jerewan erhältlich, momentan auf unbestimmte Zeit allerdings nicht.

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ARMENIEN - Unterstützung für

Rückkehrer - vom 18.10.2018 geht hervor:

•        Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung und einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung.

•        Alle armenischen Staatsbürgerinnen, einschließlich Rückkehrende, Asylsuchende und Flüchtlinge, haben ohne Einschränkungen das Recht auf Dienstleistungen von Krankenversicherungen. Rückkehrende, die nicht von der staatlichen Krankenkasse profitieren, können eine freiwillige private Krankenversicherung abschließen. Die Preise variieren zwischen 230 USD und 350 USD pro Jahr. Für die Anmeldung werden der Pass/Personalausweis und die Krankenversicherungskarte benötigt.

Um von den kostenfreien staatlichen Gesundheitsleistungen profitieren zu können, müssen sich Rückkehrende zunächst bei einem Krankenhaus im nahen Umfeld melden. Die Aufnahme ist kostenfrei.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung behauptete der AW, dass er arbeitsfähig sei, seine Frau wie auch seine Mutter Physiotherapeutinnen - Masseurinnen und Reha Spezialistinnen sind. Das Bundesamt sieht diese Situation, in der eigenen Familie Spezialisten für Physiotherapie zu haben, als Vorteil, wonach die Mutter wie auch die Ehefrau, den Ehemann bzw. eigenen Sohn dahingehend unterstützen könnten. Ebenso war der AW, zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung, arbeitsfähig und könne sich um eine für ihn und seine gesundheitliche Einschränkung passende berufliche Tätigkeiten bemühen. Dahingehend fällt unter anderem das Aufgabengebiet des Ministeriums für Arbeit und Soziales, die die Feststellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe innehaben.

Zugang zur Arbeitslosenhilfe für Rückkehrer/innen

Der AW hat bei der Einvernahme am 15.05.2017 einen Behindertenausweis aus Armenien vorgelegt.

Arbeitslose, Behinderte Personen, Rentnerlnnen, Langzeitarbeitende und besonders Privilegierte Rückkehrerinnen werden als nicht konkurrenzfähig gesehen und gelten daher als Begünstigte im Sinne des Programms.

Anmeldeverfahren:

Rückkehrende können sich in einer der 51 Abteilungen der Arbeitsagentur registrieren und angebotene Hilfeleistungen in Anspruch nehmen

Schutzbedürftige Personen

Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, Rentnerlnnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (alle Programme können unter diesem Internet-Link eingesehen werden: http://mlsa.am).

Die Medical-Social Expertise Agency (http://www.hhbsp.am) des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In deren Aufgabengebiet fällt dabei die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Dauer von Förderungen, aber auch die Freistellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe.

Wie bereits erwähnt erfolgte durch die ho Behörde eine neuerliche Anfrage der Staatendokumentation am 02.09.2020, dessen Beantwortung nicht fristgerecht erfolgen kann und ist diesem Schreiben beigefügt.

Das ho Bundesamt kann nicht erkennen, dass unter Betrachtung des Gesundheitszustandes des AW er in eine dauerhafte aussichtslose Lage gerät, da notwendige Behandlungen, wie im entscheidungsrelevanten Bescheid, in Armenien durchgeführt werden und ebenso verbunden mit Unterstützungen für Rückkehrer, laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.08.2018, nach wie vor gegeben sind.

…“

I.4.2.3. Mit Schriftsatz vom 22.09.2020 zogen die bP die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide zurück und äußerten sich zur Einladung gem. Pkt. I.4.1. wie folgt:

„…

Zu Punkt A) 1.)

Die BF haben alle ihnen verfügbaren Dokumente bereits im Verfahren vor dem BFA vorgelegt. 

Ihre Reisepässe haben sie dem Schlepper übergeben müssen.

Zu Punkt A) 2.)

Da sich die politischen Umstände in ihrem Heimatland geändert haben, ziehen die BF hiermit ihre Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl) zurück.

Es werden aktuelle Befunde betreffend BF1 übermittelt, aus denen sich eine Rückkehrgefährdung ergibt, da die notwendige Behandlung für die Erkrankung des BF1 in Armenien nicht verfügbar ist.

Zu den Fragen unter Punkt A):

1.) Seit Einbringung der Beschwerde haben sich keine Änderungen hinsichtlich der persönlichen Problemlage Im Herkunftsstaat der BF ergeben. Allerdings hat sich der Gesundheitszustand des BF1 verschlechtert, da zu seiner Erkrankung an Multipler Sklerose noch Herzprobleme dazu gekommen sind. Diese Probleme wurden zwar behandelt, können jedoch jederzeit wieder auftreten. Der BF1 befindet sich deshalb in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle.

2.) BF2 wurde in XXXX , Dorf XXXX geboren und lebte dort bis 2005. Seit 2005

bis zur Ausreise lebten alle BF in Jerewan, XXXX in einer Wohnung. BF1 hat auch zuvor immer an dieser Adresse gelebt.

3.) BF1 leidet an Multipler Sklerose sowie Herzproblemen. Er befindet sich deshalb in regelmäßiger Behandlung, nimmt mehrere Medikamente ein und absolviert diverse Therapien. Die Erkrankung des BF1 ist nicht heilbar, jedoch kann ihr Fortschreiten durch die verabreichten Medikamente und Therapien verlangsamt werden. BF1 ist zu 80% behindert (siehe Behindertenpass anbei). Nähere Informationen zur Erkrankung, den Medikamenten und den Therapien gehen aus folgenden, mit diesem Schreiben übermittelten Befunden und Bestätigungen hervor:

Bestätigung: Rehabilitationsaufenthalt der Reha XXXX vom 19.12.2017, Neurologische Rehabilitation-Arztbrief der Reha XXXX vom 03.01.2018, Aufenthaltsbestätigung vom 12.07.2018 des LKH-Univ. Klinikums XXXX , Befundnachtrag Endomyokardlopsie vom 23.07.2018, ärztlicher Entlassungsbrief vom 01.08.2018, Neurologischer Befund des LKH- Univ. Klinikums XXXX vom 05.09.2018, Aufenthaltsbestätigung Neurologisches Therapiezentrum XXXX vom 23.11.2018, Neurologischer Befund des LKH-Univ. Klinikums XXXX vom 11.04.2019, Ambulanter Befund des LKH-Univ. Klinikums XXXX 08.05.2019, Neurologischer Schlussbericht der Klinik XXXX vom 08.08.2019, ärztlicher Entlassungsbrief vom 28.08.2019 des LKH-Univ. Klinikums XXXX , Ambulanzbefund der Kardiologie des LKH-Univ. Klinikums XXXX vom 16.10.2019, Neurologischer Befund des LKH-Univ. Klinikums XXXX vom 05.12.2019, Neurologischer Befund des LKH-Univ. Klinikums XXXX vom 20.01.2020, Neurologischer Befund des LKH-Univ. Klinikums XXXX vom 10.02.2020, Neurologischer Befund des LKH-Univ. Klinikums XXXX vom 12.05.2020, Neurologischer Befund des LKH-Univ. Klinikums XXXX vom 26.06.2020, Bewilligung eines Reha-Heilverfahrens in der Privatklinik XXXX vom 23.07.2020, internistischer Befund des LKH-Univ. Klinikums XXXX vom 03.08.2020, Kumulativbefund des LKH-Univ. Klinikums XXXX vom 03.08.2020, Neurologischer Befund des LKH-Univ. Klinikums XXXX vom 01.09.2020, Telekonsil vom 15.09.2020.

Weiters legt der BF1 eine Klinisch Psychologische Stellungnahme von Mag. XXXX vom 16.09.2020 vor. Daraus ergibt sich, dass der BF1 an Angstzuständen und Depressionen leidet.

Sowohl BF1 als auch BF2 sind aufgrund der sich durch die Krankheit von BF1 ergebenden psychischen Belastungen für die gesamte Familie In psychologischer Betreuung.

Bei BF3 liegt eine Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen vor. Diese Probleme sind insbesondere auf die schwierige Familiensituation und die schwere Erkrankung seines Vaters zurückzuführen (siehe Klinisch Psychologischer Befund von Dr. XXXX vom 15.10.2018 anbei). Er ist in psychologischer Betreuung bei XXXX , wobei die Sitzungen alle zwei Wochen stattfinden. Eine entsprechende Bestätigung kann erst in ca. einer Woche nachgereicht werden.

BF4 hat Psoriasis. Sie weist derzeit keine Symptomatik auf, weshalb nur ältere Befunde anbei übermittelt werden, allerdings kann die Krankheit insbesondere stressbedingt jederzeit wieder ausbrechen.

4.) In Österreich lebt XXXX , die Schwester von BF1, mit ihrer Familie an der Adresse XXXX . Sie ist Asylwerberin. Weiters lebt XXXX , die Mutter von BF1, mit den BF im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Sie kümmert sich intensiv um BF1 (hilft ihm beim Duschen, kocht für ihn, da er eine spezielle Ernährung benötigt), da die BF2 hauptsächlich mit der Kinderbetreuung und der Erledigung von Behördenwegen beschäftigt ist.

5.) BF2 hat in Armenien als Physiotherapeutin gearbeitet Zusätzlich verfügt sie über eine Ausbildung zur Krankenschwester. BF1 ist Bauingenieur und hat auch als solcher gearbeitet.

6.) a) BF1 hat einen Deutschkurs A1.2 (siehe Bestätigung von XXXX vom 07.06.2017 und vom

April 2017 anbei), einen Deutschkurs A2.2 (siehe Bestätigung von XXXX vom Oktober 2017 und Bestätigung des Begegnungszentrums vom 01.07.2019 anbei), einen Deutschkurs A1.2+ (siehe Bestätigung von XXXX vom 15.12.2017 anbei), einen weiteren Deutschkurs A2 (siehe Bestätigung des Begegnungszentrums XXXX Süd vom 02.07.2018 anbei) und einen Deutschkurs Grundstufe 4 (siehe Bestätigung der FH XXXX vom 12.02.2019) besucht. BF1 hat sich für die Integrationsprüfung A1 am 26.09.2020 angemeldet (siehe Bestätigung von deutsch und mehr vom 22.09.2020 anbei).

BF2 hat einen Deutschkurs A1 (siehe Bestätigung des Begegnungszentrums vom 08.05.2017 und 06.07.2017 anbei), einen Deutschkurs A1.2 (siehe Bestätigung von XXXX vom 23.10.2017, vom April 2017, 07.06.2017 und vom 11.05.2016 anbei), einen Deutschkurs A1.2+ (siehe Bestätigung von XXXX vom 15.12.2017 anbei), einen Deutschkurs A2.2. (siehe Bestätigung von XXXX vom 26.07.2018 anbei) einen Deutschkurs „Lese- und Schreibtraining 2, Mittelstufe 4" (siehe Bestätigung der FH XXXX vom 08.10.2019), einen Kurs „Deutschsprachiger Film" (siehe Bestätigung der FH XXXX vom 12.02.2019 sowie Zeugnis vom 06.02.2019), einen Deutschkurs B1 (siehe Bestätigung der FH XXXX vom 02.10.2018 anbei), einen Deutsch-Intensivkurs B1.1. (siehe Bestätigung von XXXX vom 07.09.2018 anbei). BF2 hat sich weiters für die Integrationsprüfung A2 (ÖIF) am 21.10.2020 angemeldet (siehe Bestätigung vom 22.09.2020 anbei).

b) BF4 besucht die Volksschule XXXX (siehe Schulnachricht vom 14.02.2020 anbei), Sie lernt zusätzlich an der Musik- und Kunstschule der Martkgemeinde Gratkorn Klavier (siehe Bestätigung vom 21.09.2020 anbei).

BF3 besucht die Neue Mittelschule XXXX (siehe Schulbesuchsbestätigung vom 06.07.2018 anbei).

BF2 hat an den XXXX teilgenommen (siehe Zertifikat vom 02.07.2020 anbei), weiters hat sie einen Erste-Hilfe-Grundkurs besucht (siehe Bestätigung des Roten Kreuzes vom 24.01.2018 anbei). Weiters hat sich die BF2 für den Lehrgang „ XXXX " angemeldet, um sich beruflich fortzubilden (siehe Anmeldebestätigung von XXXX vom 21.09.2020 anbei). Die Kursgebühr hat ihr eine Freundin in Österreich geborgt.

Die BF sind auch in der Kirche integriert und wurde die BF4 am 14.05.2019 getauft (siehe Taufschein der Pfarre* XXXX anbei). Dazu übermitteln die BF weiters ein Unterstützungsschreiben der Pfarre XXXX vom 16.08.2017 und vom 07.09.2020. BF3 und BF4 sind in der Jungschargruppe und ministrieren auch.

7.) a) Für die BF wurden bisher keine Beschäftigungsbewilligungen beantragt.

b) Die BF haben in Österreich keine Gewerbeberechtigung erlangt.

c) Die BF waren nur ehrenamtlich in ihrer Unterkunft tätig siehe Schreiben von XXXX Hausverwaltung vom 05.09.2020 anbei. BF2 arbeitet für Herrn Mag. XXXX auf Basis des Dienstleistungsschecks als Haushaltsmanagerin (siehe Lohn- und Gehaltsabrechnung von März bis September 2020 anbei).

8.) BF2 engagiert sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz (siehe Bestätigung des Roten Kreuz vom 25.01.2018 anbei) und im Begegnungszentrum XXXX (siehe Schreiben von XXXX vom 03.09.2020 sowie Bestätigung von Dagmar Nöst vom 07.09.2020 anbei). Eine aktuelle Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit beim Roten Kreuz kann erst nächste Woche nachgereicht werden.

9.) Die BF leben in Österreich von der Grundversorgung und den Einnahmen, die die BF2 aufgrund des Dienstleistungsschecks erwirtschaftet.

10.) BF1 und BF2 sind bereit, jede ihnen mögliche Arbeit anzunehmen. BF2 hat den Wunsch, in Zukunft ihren Beruf als Physiotherapeutin auch in Österreich auszuüben. BF1 ist aufgrund seiner Krankheit sehr eingeschränkt, wäre aber bereit, Fahrtendienste oder Arbeiten am Computer - soweit ihm die gesundheitlich möglich ist - auszuführen (hierfür bringt er Erfahrung aufgrund seiner Tätigkeit als Bauingenieur mit).

11.) Die BF erhalten keine finanziellen Zuwendungen von anderen Personen aus dem In-oder Ausland.

12.) in ihrer Freizeit unternehmen die BF kleine Spaziergänge, an denen auch BF1 teilnehmen kann. BF4 lernt Klavier und beginnt demnächst mit einem Kurs für Rhythmische Gymnastik. Weiters besuchen BF3 und BF4 kostenlose Kurse der Stadt XXXX für Kinder (u.a. einen Kochkurs, Schwimmkurs). Alle BF haben viele Freunde in Österreich, die sie regelmäßig in ihrer Freizeit treffen.

13.) Die BF wurden in Österreich weder von einer Verwaltungsbehörde noch von einem Gericht rechtskräftig bestraft und haben keinerlei Straftaten begangen.

14.) Die BF haben das Bundesgebiet der Republik Österreich seit der Asylantragstellung nicht verlassen.

15.) Die BF haben ihre Reisepässe dem Schlepper übergeben und wissen nichts über deren Verbleib. Sie verfügen über keine Personalausweise aus Armenien.

16.) Der BF1 übermittelt mehrere Befunde anbei (siehe bereits oben). Eine aktuelle Medikamentenliste kann allerdings erst in ca. einer Woche nachgereicht werden, da sich die behandelnde Ärztin derzeit auf Urlaub befindet.

17.) BF5 besucht die Kinderkrippe (siehe Bestätigung der XXXX vom 07.09.2020 anbei). Alle BF verfügen in Österreich über zahlreiche Freunde. Dazu übermitteln sie Unterstützungsschreiben von XXXX vom 01.09.2020, von XXXX vom 05.09.2020, von XXXX vom 06.09.2020, von XXXX vom 03.09.2020, von XXXX vom 11.09.2020, von XXXX Hausverwaltung vom 05.09.2020, von Mag. XXXX vom 07.09.2020, von XXXX vom 07.09.2020 und von XXXX vom 06.09.2020. Weiters übermittelt die BF2 ein Schreiben von XXXX vom 07.09.2020, aus dem sich ergibt, dass sie sehr um ihre Integration in Österreich bemüht ist, durch ihre gegenwärtige Situation (schwere Erkrankung des BF1 und keine Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen) allerdings sehr belastet ist.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wird ausdrücklich aufrechterhalten. Eine mündliche Verhandlung ist insbesondere deshalb erforderlich, da sich das BVwG nur auf diese Weise einen persönlichen Eindruck von den BF, ihrem Gesundheitszustand und ihrer Integration verschaffen kann.“

I.4.3. Mit E-Mail vom 23.09.2020 teilte die bB bezugnehmend auf die Verfügbarkeitsanfrage zu Multiple Sklerose in Armenien mit, „dass zwar die Behandlungen und fast alle Medikamente verfügbar sind, das aber im gegenständlichen Fall sehr wichtige Medikament „Interferon beta 1b“ in Armenien definitiv nicht verfügbar ist und auch keine Alternativwirkstoffe. Dies sei insofern schlecht, als dass dadurch ein hohes Risiko auf ein Fortschreiten der Krankheit besteht.“

I.4.4. Mit Schriftsatz vom 16.11.2020 brachten die bP eine ergänzende Stellungnahme ein, welche im Wesentlichen auszugsweise wie folgt lautet:

„…

Die Beschwerdeführer (idF: BF) bringen folgende Dokumente in Vorlage:

Ein Schreiben des armenischen Gesundheitsministeriums vom 21.10.2020 samt beglaubigter Übersetzung, aus dem hervorgeht, dass die Behandlung von Multipler Sklerose in Armenien mit Betaferon nicht durchgeführt werden kann. Betaferon ist in Armenien nicht registriert. Darüber hinaus sind Medikamente für die Behandlung von Multipler Sklerose nicht auf der Liste der Medikamente, die vom armenischen Staat kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Neurologischer Befund des LKH Universitätsklinikum XXXX vom 08.10.2020. Daraus geht hervor, dass für den BF1 Betaferon die einzige mögliche Therapieoption darstellt und ein absetzen der Therapie zu einer Verschlechterung der Erkrankung führen würde. Medikamentenliste für den BF1 vom 19.10.2020 von Dr. XXXX Zeugnis des BF1 für die Integrationsprüfung A1 des ÖIF vom 22.10.2020 Unterstützungserklärung für die BF von XXXX und XXXX vom 4.9.2020 Mitgliedschaftsbestätigung für den BF3 der XXXX GmBH vom 23.09.2020

Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 23.09.2020 über die ehrenamtliche Tätigkeit der BF2

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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