Entscheidungsdatum
07.06.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W119 2196853-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Claudia Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb XXXX , StA: Mongolei, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Sarah KUMAR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. 4. 2018, Zl 1047600505/140271930/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 9 und § 10 Integrationsgesetz wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (Zl W119 2196857) am 10. 12. 2014 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Für ihren in Österreich geborenen Sohn (Zl W119 2196854) stellte sie am 3. 11. 2015 einen solchen Antrag.
Anlässlich ihrer am 12. 12. 2014 erfolgten Erstbefragung nach dem AsylG gab die Beschwerdeführerin an, dass in Ulaanbaatar geboren sei. Sie habe die Grundschule besucht. Zu ihrem Familienstand befragt, gab sie an, dass sie verheiratet sei. Ihr Ehemann lebe in Österreich. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass sie von einer Person bedroht worden sei, wegen der sie unschuldig ins Gefängnis gekommen sei. Während ihres Gefängnisaufenthaltes sei sie auch geschlagen worden. Da auch ihr Ehemann in Österreich lebe und sie ihrem Sohn eine sichere Zukunft bieten wolle, habe sie die Flucht angetreten.
Einem Arztbrief eines Landeskrankenhauses vom 2. 2. 2015 zufolge war die Beschwerdeführerin 3 Tage stationär aufhältig. Die Diagnose laute: Panikattacke.
Am 9. 4. 2015 wurde die Beschwerdeführerin nach einem Polizeieinsatz in der Asylwerberunterkunft in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses aufgenommen. Dort wurde eine akute polymorphe psychotische Störung diagnostiziert.
Weiters befand sich die Beschwerdeführerin vom 15. 9. 2015 bis 23. 9. 2015 in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses in stationärer Behandlung, in die die bereits gestellte Diagnose bestätigt wurde.
Einem psychiatrischen Befund des Transkulturellen Zentrums für psychische Gesundheit und Integration OMEGA zufolge leide die Beschwerdeführerin an einer schizophrenen Störung.
Am 22. 3. 2016 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen und führte dort zunächst an, dass sie im Jahr 2007 ein Jahr als Köchin gearbeitet habe. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie 2008 von einem Hund verletzt worden sei und es danach eine große Auseinandersetzung gegeben habe. Sie sei von Polizisten vergewaltigt worden, als sie immer wieder die Polizeistelle aufsuchen habe müssen. Sie könne sich an den Zeitpunkt nicht erinnern. Weiters gab sie an, nichts zu verstehen und nichts von Polizisten hören zu wollen.
Die Einvernahme wurde abgebrochen und die Beschwerdeführerin in das Krankenhaus eingeliefert.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16. 8. 2017 wurde das Verfahren betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, ob für das Asylverfahren ein Sachwalter notwendig sei, ausgesetzt.
Einem psychologischen Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 31. 1. 2018 zufolge würden bei der Beschwerdeführerin aufgrund der im Jahr 2015 beschriebenen psychischen Instabilität und der Notwendigkeit mehrerer psychiatrischen Behandlungen noch immer massive psychiatrische Symptome vorliegen, die ihre Aussage und Verhandlungsfähigkeit massiv beeinträchtigen würden.
Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin verhandlungs- und prozessfähig sei, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin trotz der chronifizerten Symptome einer schizophrenen Erkrankung verhandlungsfähig sei.
Zur Frage, ob eine Sachwalterbestellung notwendig sei, ist auszuführen, dass zurzeit eine Besachwalterung aus SV-Sicht nicht notwendig sei.
Am 12. 4. 2018 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Sie gab eingangs an, dass sie seit ihrer letzten Einvernahme zwei Deutschkurse besucht habe. Sie wolle gerne einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Weiters gab sie an, dass ihre Scheidung weiterhin im Gange sei. Sie sei in Ulaanbaatar geboren und habe zwischenzeitlich in Russland gewohnt. Ihre Mutter lebe weiterhin in der Mongolei. Sie besitze noch eine Schwester und einen Halbbruder in der Mongolei. Sie habe zehn Jahre die Schule besucht und danach eine Ausbildung zur Köchin gemacht. Gearbeitet habe sie als Sekretärin.
Auf die Frage, ob sie sich jemals in Haft befunden habe, gab sie an, dass ihr Sohn 2012 von einem Hund gebissen worden sei, worauf es Probleme mit dem Hundebesitzer gegeben habe. Als die Polizei eingeschritten sei, sei sie festgenommen worden.
Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie von 2011 bis 2012 als Sekretärin gearbeitet habe. Sie könne sich nicht an den Namen des Unternehmens erinnern. Sie sei mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn unterwegs gewesen, als der Hund einer Mitarbeiterin des Unternehmens, XXXX , die gleichzeitig auch ihre Nachbarin gewesen sei, plötzlich ihren Sohn angegriffen habe. Der Hund habe ihren Sohn am Bein geschnappt, er habe daraufhin im Krankenhaus eine Tetanusspritze erhalten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei über diesen Angriff so verärgert gewesen, dass er mit einem Stein nach dem Hund geworfen habe, woraufhin XXXX böse geworden sei. Sie (die Beschwerdeführerin) und ihr Ehemann hätten eine Anzeige bei den Polizeibehörden erstattet. Am selben Abend sei der Sohn von XXXX und zwei weitere Männer zu ihnen nachhause gekommen und hätten sie und ihren Ehemann geschlagen. Darüber hätten sie auch eine Anzeige erstattet und eine gerichtsmedizinische Untersuchung veranlasst. Da sie länger nichts von der Gerichtsmedizin gehört hätten, seien sie wieder zur Polizei gegangen, die mittlerweile böse auf sie gewesen sei. Ein Polizeimitarbeiter habe gesagt, dass sie warten sollten, bis sie ein Schreiben erhielten. Inzwischen sei sie 2012 mit ihrer Familie nach Russland gefahren. Ihr Sohn habe dort die 1. Klasse besucht. Mitte September 2012 sei ihr Ehemann in die Mongolei zurückgekehrt, sie sei mit ihrem Sohn in Russland geblieben. Eine Woche später habe ihr Ehemann angerufen und gesagt, dass er an der Grenze von der Polizei aufgehalten und verhaftet worden sei, weil XXXX gegen sie (Beschwerdeführerin) Anzeige erstattet habe, weil sie angeblich die Tochter von XXXX an den Haaren gezogen und auf den Boden geworfen habe. Sie habe jedoch das Mädchen nie angegriffen. Ihr Ehemann habe gewollt, dass sie zurückkehre, sie habe jedoch nicht gekonnt, weil ihr Sohn die Schule besucht habe. Anfang 2013 sei sie mit ihrem Sohn in die Mongolei zurückgekehrt, wo sie an der Grenze verhaftet worden sei. Sie habe gebeten, ihren Sohn zu ihrer Mutter bringen zu dürfen und sei danach wieder zur Polizei gegangen. Sie habe sich einem Monat im Frauengefängnis befunden. Dabei habe sie Schläge von den Polizisten erhalten. Sie habe den dortigen Polizisten gesagt, dass in dem Unternehmen, in dem sie gearbeitet habe, illegale Geschäfte abgewickelt worden seien. Es habe niemand auf sie hören wollen. Sie sei nach einem Monat vom Gericht zu einem Jahr Bewährung verurteilt und danach entlassen worden. Nach ihrer Entlassung hätten ihre Verwandten ihren Ehemann beschuldigt, sie nicht beschützt zu haben. Aufgrund dessen sei ihre Beziehung zu ihrem Ehemann schlechter geworden, weshalb sie zu einem Freund habe ziehen müssen. Ihr Ehemann habe 2013 die Mongolei verlassen. Sie habe noch die Bewährungszeit abgewartet und sei danach 2014 ausgereist. Während dieser Zeit sei sie ab und zu von Unbekannten angesprochen worden, es habe sich um eine Art von Drohungen gehandelt.
Befragt, dass sie in ihrer Einvernahme vom 22. 3. 2016 von einer Vergewaltigung gesprochen habe, gab sie an, dass sie während ihrer Haftzeit mehrmals von Polizisten vergewaltigt worden sei. Die Frage, ob sie vor Gericht davon erzählt habe, verneinte sie.
Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie wieder Drohungen aus dem Unternahmen zu erhalten.
Ergänzend gab sie an, dass sie in der Mongolei Angst vor der Polizei habe. in der Mongolei lebe ihre 16-jährige Tochter bei ihrer Großmutter. Im Dezember 2017 seien zwei Männer gekommen und hätten nach ihr (der Beschwerdeführerin) gefragt.
Die Beschwerdeführerin legte zwei Deutschkursbestätigungen vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. 4. 2018, Zl 1047600505/140271930/BMI-BFA_STM_AST_01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V). Weiters wurde innerhalb des Spruchpunktes VI ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1a bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung werde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).
Der Beschwerdeführerin wurde der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25. 5. 2018 Beschwerde erhoben, die auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beinhaltete. Beigelegt wurden Bestätigungen über die Teilnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne an den Projekten „Semesterfun“, „Summerfun“, „Freizeitpeter“ und „Babylounge XXXX “ sowie Urkunden über Schachturniere, an denen der ältere Sohn der Beschwerdeführerin teilgenommen hatte (Weihnachtsschachturnier, XXXX ).
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. 6. 2018 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Schreiben vom 28. 11. 2018 legte die Beschwerdeführerin den Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost über ihre von ihrem Ehemann erfolgte Scheidung im Einvernehmen (§ 55a Ehegesetz) vor.
Mit Schreiben vom 2. 3. 2021 teilte das Bundesamt mit, dass gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 83 Abs 1 StGB § 125 StGB Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde.
Mit Schreiben der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 3. 2. 2021 wurde die Einvernahme einer Zeugin anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht zur fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie beantragt.
Am 29. 3. 2021 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der kein Vertreter des Bundesamtes teilgenommen hatte. Die Beschwerdeführerin legte zunächst Empfehlungsschreiben, Bestätigungen über Deutschkurse, eine Einstellungszusage in einem Gastronomiebetrieb, eine Vereinsmitgliedschaftsbestätigung in einem Mongolischen Kultur- und Sportverein (Basketball), eine Bestätigung über ihre Besuche in den Gottesdiensten einer Evangelikalen Kirchengemeinde, Schulnachrichten ihres älteren Sohnes, dessen Mitgliedschaft in einem TEK KWAN DO-Verein sowie eine Kindergartenbestätigung des jüngeren Kindes der Beschwerdeführerin vor.
Die Beschwerdeführerin gab an, in Österreich mit ihren beiden Söhnen ein Familienleben zu führen, Partner habe sie keinen. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie eine Zeugin für Korruption und Betrug sei, einige Leute hätten sie in der Mongolei unter Druck gesetzt. Es würden beispielsweise bestimmte Personen Genehmigungen für Grundstücke erhalten, welche aber nicht selbst darauf bauen würden, sondern andere Personen, wofür viel Geld bezahlt werde. Ein Mann namens XXXX habe ihr sogar eine 3-Zimmerwohung angeboten, damit sie nichts darüber erzähle. Sie habe jedoch darauf verzichtet. Eines Tages habe eine Mitarbeiterin von XXXX namens XXXX , auf sie gewartet und gesagt, dass sie darüber nicht sprechen dürfe. XXXX sei mit einem Hund unterwegs gewesen, der ihren älteren Sohn gebissen habe, worauf ihr Ex-Ehemann mir ihr gestritten habe. Ihr Sohn habe eine Impfung gegen den Hundebiss bekommen und sie hätten Anzeige gegen XXXX erstattet. Als sie zur Polizei gegangen seien, sei XXXX bereits bei der Polizeistelle eingetroffen und habe gegen sie (Beschwerdeführerin und deren Ehemann) Anzeige erstattet, mit der Begründung, dass sie XXXX geschlagen hätten, aber es sei umgekehrt gewesen. Dann hätten sie Anzeige erstattet und seien nachhause gegangen. Als sie nachhause gekommen seien, sei der Sohn von XXXX mit seinen zwei Freunden bei ihnen gewesen. Diese jungen Männer hätten sie gefragt, warum sie zur Polizei gegangen sei. Dann hätten diese 3 Männer sie und ihren Ehemann geschlagen, weil sie bei der Polizei gewesen seien. Sie seien dann wieder zur Polizei gegangen. Damals wurden ihre Verletzungen dokumentiert worden. Das sei im Jänner 2012 gewesen. Nachdem sie die Anzeige erstattet hätten, seien sie immer wieder zur Polizei gegangen, um zu fragen, wie es weitergehe. Im Juni oder Juli 2012 sei sie mit ihrem Ex-Ehemann und ihrem Sohn nach Russland gefahren und im September 2012 habe ihr Sohn eine Schule besucht. Ihr Ex-Ehemann sei Mitte September in die Mongolei zurückgekehrt. Von der Grenze habe ihr Ex-Ehemann sie angerufen und gesagt, dass er in Haft sei, weil sie gesucht werde und sie solle schnell zurückkommen. Sie habe ihm gesagt, dass sie eigentlich das Opfer sei und nicht zu kommen brauche. Ihr Sohn besuche jetzt eine Schule und sie könne in den Semesterferien nachhause kommen. Im Jänner oder Februar 2013 sei sie an der Grenze verhaftet worden, aber sie habe nicht gedacht, dass es eine große Angelegenheit werde, weil sie Opfer sei. Dann habe sie gesagt, dass sie ein kleines Kind habe und es zu ihrer Mutter bringen werde und sie komme dann selber zur Polizei. Am nächsten Tag sei sie zur Polizei gegangen und dort verhaftet worden. Sie sei direkt zum Frauengefängnis gebracht worden. Im März oder Mai 2013 habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden. Zu dieser Verhandlung sei XXXX nicht gekommen. Sie sei zu einer bedingten Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Sie sei im Frauengefängnis auch misshandelt worden. Einmal sei sie bewusstlos geworden und als sie wach geworden sei, habe sie 6 Nähte am Kopf gehabt. Sie sei zuerst geschlagen und dann von Polizisten vergewaltigt worden. Als sie bei der Polizei ihre Anwesenheit bestätigen hätte müssen, sei sie auch von zwei Polizisten vergewaltigt worden. Sie habe diese Vorfälle nicht angezeigt.
Im Fall ihrer Rückkehr habe sie Furcht vor XXXX , die mit XXXX zusammenarbeite. Sie sei für diese beiden immer eine Zeugin.
Befragt, wegen welches Deliktes sie verurteilt worden sei, gab sie an, dass sie beschuldigt worden sei, XXXX geschlagen zu haben.
Als der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin ebenfalls befragt wurde, gab er an, dass er die 4. Klasse der Neuen Mittelschule besuche. Er wolle danach das Gymnasium besuchen. Er spiele nicht mehr Schach, dies sei ihm zu langweilig geworden. Er betreibe seit 2019 Tek Kwan Do, weil er sich selbst verteidigen wolle. Sein Berufswunsch sei entweder Polizist oder Schauspieler. Er habe zu seinem Vater keinen Kontakt. Er spreche mit seiner Mutter Mongolisch, mit seinem Bruder Deutsch.
Im Anschluss an diese Verhandlung wurden der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei sowie Ausführungen zur COVID-19 Situation in der Mongolei übergeben und ihr zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
Mit Schreiben vom 23. 4. 2021 legte diese das Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 sowie einen Beschluss des Bezirksgerichtes vor, wonach das Strafverfahren die Beschwerdeführerin betreffend eingestellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Khalk-Mongolen an. Sie besuchte die Grundschule und absolvierte im Anschluss daran eine Ausbildung zur Köchin. Sie war vor ihrer Ausreise aus der Mongolei von 2011 bis 2012 als Sekretärin in einem Unternehmen beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn am 10. 12. 2014 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Für ihren in Österreich geborenen Sohn stellte sie am 3. 11. 2015 einen solchen Antrag.
Die Beschwerdeführerin war in der Mongolei keiner Verfolgung ausgesetzt und müsste im Falle einer Rückkehr in die Mongolei keine solche zu befürchten haben. Die Beschwerdeführerin hielt sich im Jahr 2012 mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in Russland auf, ihre nach ihrer Einreise in die Mongolei erfolgte Inhaftierung und den anschließenden Gefängnisaufenthalt konnte sie nicht glaubhaft machen.
Sie verdiente in der Mongolei ihren Unterhalt sowohl als Köchin als auch als Sekretärin. In der Mongolei leben die Mutter sowie eine Schwester der Beschwerdeführerin. Die in der Mongolei lebende Tochter der Beschwerdeführerin lebt bei ihrer Großmutter. Die Beschwerdeführerin wurde am 4. 10.2018 von ihrem Ehemann geschieden.
Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder führen im Bundesgebiet seit über sechs Jahren ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Sie sind in das Gemeindeleben bestens integriert.
Die Beschwerdeführerin absolvierte die Integrationsprüfung; Sprachniveau A2. Sie besucht regelmäßig die Gottesdienste der Christlichen Gemeinde, in der sie auch Freundschaften geschlossen hat. Sie beteiligt sich an dortigen Veranstaltungen bzw unterstützt diese mit Hilfeleistungen. Sie besuchte auch gemeinsam mit ihren Söhnen zahlreiche Projekte. Sie ist Mitglied in einem Basketballverein. Sie verfügt auch über die Möglichkeit in einem Restaurant beschäftigt zu werden, um selbsterhaltungsfähig zu sein.
Der ältere Sohn der Beschwerdeführerin besucht die 4. Klasse der Neuen Mittelschule und beabsichtigt danach ein Oberstufenrealgymnasium zu absolvieren. Er spielte einige Jahre in einem steirischen Schachverband sehr erfolgreich Schach, wobei er unter anderem XXXX der unter XXXX -Jährigen wurde sowie weitere Titel erworben hat. Seit 2019 ist er Mitglied in einem Tek Kwan Do-Verein, nachdem er am Schachspielen sein Interesse verloren hat. Er hat keinen persönlichen Kontakt zu seinem Vater. Der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin besucht den Kindergarten.
Die Beschwerdeführerin und ihre Familie unterhalten intensiv und regelmäßig gepflegte freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen.
Das Strafverfahren der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Graz-West zu Zl 6 U 34/21x, wegen § 83 Abs 1 StGB, §§ 83 Abs 1, 125 StGB wurde mit Beschluss vom 15. 4. 2021 eingestellt. Die Beschwerdeführerin ist somit strafrechtlich unbescholten.
Aufgrund des aufrechten Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen.
Situation in der Mongolei:
Mongolei COVID-19:
„COVID-19 ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet (vgl. https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html, abgerufen am 30.10.2020).
Die meisten Menschen, die mit dem COVID-19-Virus infiziert sind, leiden an leichten bis mittelschweren Atemwegserkrankungen und erholen sich ohne besondere Behandlung. Ältere Menschen und Menschen mit zugrunde liegenden medizinischen Problemen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs, entwickeln mit größerer Wahrscheinlichkeit schwere Krankheiten (vgl. https://www.who.int/health-topics/coronavirus#tab=tab_1, abgerufen am 30.10.2020).
In der Mongolei gab es zum Stichtag 30.10.2020 340 bestätigte COVID-19 Fälle und keinen einzigen Todesfall (vgl. https://covid19.who.int/region/wpro/country/mn, abgerufen am 30.10.2020).“
(Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Mongolei vom 20. 10. 2020)
COVID-19
Die Mongolei ist seit dem 9. Januar 2020 mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 konfrontiert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (LIP 7.2020d). Kaum ein anderes Land hat so früh und so diszipliniert auf die Bedrohung reagiert wie die bitterarme und wirtschaftlich fast völlig von China abhängige Mongolei (DS 5.6.2020).
Nach wie vor bewegen sich die Fallzahlen im niedrigen dreistelligen Bereich. Dabei handelt es sich ausschließlich um aus dem Ausland importierte Fälle im staatlichen Quarantänesystem (AA 14.10.2020). Ende März 2020 hat die Regierung ein Paket von Hilfsmaßnahmen eingebracht, das insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise helfen soll (GTAI 10.8.2020).
Der bei den Parlamentswahlen Ende Juni im Amt bestätigte Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh bezifferte den Umfang des Unterstützungspakets auf umgerechnet rund 1,8 Milliarden US-Dollar (USD). Ein Anfang August 2020 im Parlament eingebrachter Nachtragshaushalt ermöglicht, dass mehrere der ursprünglich auf drei oder sechs Monate befristeten Maßnahmen länger gelten werden (GTAI 10.8.2020).
Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht mehr möglich (BMEIA 8.5.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (14.10.2020): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuell, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 19.10.2020
- BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (19.10.2020): Mongolei (Mongolei), Aktuelle Hinweise, Stand 19.10.2020 (Unverändert gültig seit: 09.05.2020), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 19.10.2020
- DS – Der Standard (5.6.2020): Warum die Mongolei inmitten der Corona-Krise Schafe nach China schickte, https://www.derstandard.at/story/2000117887198/warum-die-mongolei-inmitten-der-corona-krise-schafe-nach-china, Zugriff 19.10.2020
- GTAI – German Trade & Invest (10.8.2020): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/mongolei/covid-19-massnahmen-der-regierung-238750, Zugriff 19.10.2020
- LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020d): Mongolei, Alltag, https://www.liportal.de/mongolei/ueberblick/#c57158, Zugriff 25.9.2020
Politische Lage
Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen Russland und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von 3,2 Mio. Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Mio. Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (20187.2020) ca. 1,5 Mio. Menschen (CIA 10.9.2020; vgl. ÖB Peking 12.2019).
Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich (BMZ o.D.). In den vergangenen 20-30 Jahren wurden in der Mongolei 16 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahl (USDOS 19. 6.2020). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2019; vgl. AA 9.2020a).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2019). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2019). Die 76 Abgeordneten werden für vier Jahre gewählt (ÖB 12.2019).
Nach der Revolution im Jahr 1990 hat sich in der Mongolei insgesamt eine stabile Demokratie mit einem Mehrparteiensystem, freien Wahlen und Gewaltenteilung etabliert. Geprägt wurde diese positive Entwicklung jedoch auch durch extrem häufige Regierungswechsel. Skandale um Korruption in Politik und Wirtschaft haben in den vergangenen Jahren immer wieder das Land erschüttert. Laut Meinung von Experten werden Wahlen in dem Land mittlerweile vor allem dazu genutzt, „aus Frustration über die nicht erfüllten Versprechen“ jene Partei abzuwählen, „die derzeit das Parlament kontrolliert“. In den vergangenen Jahrzehnten spielten insbesondere zwei Parteien eine wesentliche Rolle in der mongolischen Politik: Die ehemals kommunistische Staatspartei, die Mongolische Volkspartei (MVP), sowie die aus unterschiedlichen Oppositionsgruppen hervorgegangene Demokratische Partei (DP) (KAS 6.2020).
Bei der Parlamentswahl vom 24. Juni 2020 erhielt die Regierungspartei Mongolische Volkspartei (MVP) von Premierminister Ukhnaa Khurelsukh 62 der 76 Parlamentssitze (LIP 7.2020a; vgl. BAMF 22.6.2020, GW 25.8.2020). Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze. Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (LIP 7.2020a; vgl. BAMF 22.6.2020). Die Wahlbeteiligung betrug 73% (BAMF 29.6.2020).
Die Parlamentswahl fand wegen COVID-19 unter Einhaltung von entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen, wie Abstandsregeln und Messung der Körpertemperatur statt (BAMF 29.6.2020).
Der alte und neue Premierminister der im Juli 2020 gebildeten Regierung heißt Ukhnaagiin Khurelsukh. Nachdem er in den Parteigremien mit 100% Zustimmung für das Amt nominiert worden war, stimmte am 2.7.2020 auch die große Mehrheit der Staatsversammlung dem Vorschlag zu. Der Regierung Khurelsukh gehören drei Frauen an (LIP 7.2020a).
Noch profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik (KAS 4.5.2020). Doch steigt in Folge der COVID-19-Krise auch der Druck auf die Regierung (GW 25.8.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft (KAS 6.2020; vgl. GW 25.8.2020). Ein Beibehalten der Restriktionen würde die wirtschaftliche Krise verstärken, die gerade den ärmsten Teil der Bevölkerung trifft. Andererseits würde ein Aufheben der Maßnahmen die Mongolei dem Risiko einer sprunghaften Ausbreitung und damit einer angesichts des unterentwickelten Gesundheitssystems unabwendbaren Katastrophe aussetzen. Noch hat es die Regierung durch umfangreiche Hilfspakete geschafft, öffentliche Kritik an ihrem Vorgehen abzuwenden (KAS 6.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (9.2020a): Mongolei – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 21.9.2020
- BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.6.2020): Briefing Notes 29. Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033951/briefingnotes-kw27-2020.pdf, Zugriff 22.9.2020
- CIA – Central Intelligence Agency (10.9.2020): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 25.9.2020
- GW – Gardaworld) (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020
- LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020a): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2020
- KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020
- KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (4.5.2020): Corona-Krise in der Mongolei, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/corona-krise-in-der-mongolei, Zugriff 22.9.2020
- KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020
- ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020
Sicherheitslage
Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, von der sie bis dahin vollständig abhängig war, baute die Mongolei schnell und konfliktfrei demokratische und marktwirtschaftliche Strukturen auf. Obwohl sich alle politischen Akteure über den demokratischen und marktwirtschaftlichen Kurs des Landes einig sind, gibt es viele Herausforderungen zu bewältigen. Die Regierungsführung ist noch schwach und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Institutionen gering (BMZ o.D.).
Nach der innenpolitischen Krise 2018 war die Mongolei von einer Reihe von innenpolitischen Reformen zur Sicherung der Stabilität des Landes gekennzeichnet (BMEIA 25.6.2020). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 29.4.2020). In der Mongolei gibt es einige kleine extrem nationalistischer Gruppen, die gelegentlich chinesische Staatsbürger angreifen. Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (GW 3.7.2020).
Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - hatten bisher kein Eskalationspotential (GW 4.7.2020), sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 29.4.2020).
Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 12.2019) durch Ultranationalisten (ÖB Peking 12.2019). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 12.2019).
Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (LIP 7.2020a; vgl. AA 2.9.2020, GW 3.7.2020).
Als eines der ersten Länder hat die Mongolei im Jänner 2020 ihre Grenzen für Reisende aus Hochrisikoländern geschlossen, um den Import von Infektionen mit COVID-19 zu verhindern (WKO 5.2020). Die Schließung von internationalen Flug- und Bahnverbindungen aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden mehrmals, zuletzt bis zum 31. Oktober 2020 durch die Regierung verfügt (GW 27.8.2020; vgl. MSZ o.D.) und bleibt vorläufig weiterhin aufrecht. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (BMEIA 25.9.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (2.9.2020): Mongolei: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 23.9.2020
- Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020
- BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (25.9.2020): Mongolei (unverändert gültig seit 9.5.2020), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 25.9.2020
- BMEIA – Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (25.6.2020): Außen- und Europapolitischer Bericht 2019, Bericht des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00150/imfname_806473.pdf, Zugriff 24.9.2020
- BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020
- GW – Gardaworld (27.8.2020): Mongolia: International flights and rail services canceled until September 15 /update 13, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/373106/mongolia-international-flights-and-rail-services-canceled-until-september-15-update-13, Zugriff 23.9.2020
- GW – Gardaworld (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020
- GW – Gardaworld (4.7.2020): Mongolia Country Report, Social Stability, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020
- GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, Terrorism, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020
- GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, War Risks, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020
- LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2020a): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2020
- MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych (o.D.): Powrot Mongolia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/mongolia, Zugriff 5.10.2020
- ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020
- WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2020): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.9.2020
Rechtsschutz / Justizwesen
Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2019). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).
Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2019).
Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 29.4.2020). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Doch haben die Verabschiedung von Gesetzesänderungen über die Rechtsstellung der Richter die Unabhängigkeit der Justiz geschwächt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 11.3.2020).
NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 11.3.2020; vgl. Bertelsmann 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch wurden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 29.4.2020).
Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 11.3.2020). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2019).
Quellen:
- Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020
- Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020
- ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020
Sicherheitsbehörden
Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Die General Intelligence Agency, deren Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Nothilfe und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 11.3.2020). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2019). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inkonsequent (USDOS 11.3.2020).
Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2019).
Quellen:
- ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020
Folter und unmenschliche Behandlung
Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2019).
Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 30.1.2020), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 30.1.2020). Nach dem Strafrecht sind alle Amtsträger wegen Missbrauchs oder Folter, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, strafbar. Höchststrafen für Folter belaufen sich auf fünfjährige Gefängnisstrafen, oder auf lebenslange Haft, bei Todesfolge. Doch besagt das Gesetz auch, dass verbotene Handlungen keine Straftat darstellen, wenn sie auf Anweisung eines Vorgesetzten in Ausübung der Amtspflichten begangen werden. Zwar wird in einem solchen Fall die Person, die eine rechtswidrige Anweisung erteilt hat, für den verursachten Schaden strafrechtlich verantwortlich gemacht, doch sind Strafverfolgungen selten. Gemäß Angaben von National Human Rights Commission of Mongolia (NHRC), Staatsanwälten und Richtern gewährt das Gesetz Beamten, die auf Geheiß von Ermittlern oder Staatsanwälten Geständnisse erzwungen haben sollen, effektiv Immunität (USDOS 11.3.2020). Auch stellen sich die rechtlichen Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter unzureichend dar (Bertelsmann 29.4.2020; vgl. AI 30.1.2020).
Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2019).
Quellen:
- AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023874.html, Zugriff 24.9.2020
- Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020
- ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020
Korruption
Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2019; vgl. TI 9.7.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2019 auf Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019). 2018 erreichte die Mongolei den 93 Platz (von 198 Staaten) (TI 2018).
Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). In der mongolischen Öffentlichkeit setzt sich zunehmend das Bewusstsein durch, dass Korruption die Entwicklung des Landes stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.).
Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 11.7.2019).
Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.7.2019; vgl. ÖB 12.2019). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor (ÖB Peking 12.2019). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2019).
Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 29.4.2020; vgl. FH 4.3.2020).
Quellen:
- Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020
- BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020
- Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020
- ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei
- TI - Transparency International (2019): Corruption Perceptions Index 2019 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/mng, Zugriff 23.9.2020
- TI - Transparency International (2018): Corruption Perceptions Index 2018 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2018/results/mng, Zugriff 23.9.2020
- TI – Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 24.9.2020
- USDOS – U.S. Department of State (11.7.2019): Investment Climate Statements for 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031888.html, Zugrifff 24.9.2020
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 4.3.2020). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 11.3.2020). Einzelne AktivistInnen berichten gelegentlich von Einschüchterungen und Belästigungen im Rahmen ihrer Arbeit (FH 4.3.2020). Regierungsnahe Kreise beschreiben solche NGOs mitunter als „unerwünscht“, „Unruhestifter“, „ausländische Agenten“ oder „Gegner des Staates“ (USDOS 11.3.2020).
Die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Bergbauarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt (ÖB Peking 12.2019).
Quellen:
- Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020
- ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020
Ombudsmann
Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden durch Häftlinge (USDOS 3.3.2017). Das neue Strafgesetzbuch (Juli 2017) hat die Unabhängige Ermittlungseinheit, welche bereits früher abgeschafft worden war, nicht wiederhergestellt (AI 22.2.2018). Die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten werden durch die Staatsanwaltschaft und die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) kontrolliert (USDOS). Auch andere Bereiche, wie etwa der Umweltbereich verfügen über keine Vermittlungsstellen, um Fehlentwicklungen entsprechend begegnen zu können (HRC 24.2.2020).
Quellen:
- HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (24.2.2020): Summary of Stakeholders’ submissions on Mongolia; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/36/MNG/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2028451/A_HRC_WG.6_36_MNG_3_E.pdf, Zugriff 24.9.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020
- USDOS – U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1395603.html, Zugriff 21.9.2020
Wehrdienst und Rekrutierungen
Die Mongolei verfügt über ein kleines Militär, das zunehmend auf die Unterstützung globaler friedenserhaltender und antiterroristischer Operationen ausgerichtet ist (GW 3.7.2020). Es besteht für alle Männer zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr eine Wehrpflicht über zwölf Monate. Zu Einheiten, welche nicht unter Waffen stehen, kann man bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 12.2019; vgl. CIA 10.9.2020). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 10.9.2020).
Das Gesetz sieht für religiöse oder Gewissensgründe die Möglichkeit vor, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten (USDOS 10.6.2020). Gemäß Wehrdienstgesetz kann man sich durch eine Zahlung der Unterhalts- und Ausbildungskosten eines Soldaten vom Wehrdienst befreien lassen (USDOS 10.6.2020; vgl. ÖB Peking 12.2019).
Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 12.2019).
Quellen:
- CIA – Central Intelligence Agency (10.9.2020): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 25.9.2020
- GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, War Risks, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020
- ÖB Peking (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei
- USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031300.html, Zugriff 24.9.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.).
Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Bedrohung der Unabhängigkeit der Justiz, harte Haftbedingungen, die Existenz strafrechtlicher Diffamierungsgesetze, amtliche Korruption, Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 11.3.2020).
Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2019).
Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2019).
Quellen:
- BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.):