Entscheidungsdatum
09.06.2021Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W144 2243027-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , XXXX alias XXXX geb., StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2021, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF) hat etwa im Juli 2020 ihr Heimatland verlassen und sich in der Folge über die Türkei und andere, von ihr zunächst nicht konkret benannte Länder, letztlich nach Österreich begeben.
Im Zuge ihrer Reise stellte sie jedenfalls am 13.12.2020 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu ihrer Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung für Rumänien vom 12.12.2020 wegen Asylantragstellung vor.
Am 09.03.2021 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf der Erstbefragung durch Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.03.2021 gab die BF zunächst an, dass ihr die Länder, die sie zwischen der Türkei und ihre Einreise nach Österreich durchquert habe, unbekannt seien; sie sei acht Monate auf der Reise gewesen. Auch auf die Frage, was die BF über den Aufenthalt in den von ihr durchreisten EU-Ländern angeben könne, erstattete die BF keine Angabe. Ausdrücklich erklärte sie, dass sie in keinem dieser Länder um Asyl angesucht habe.
Erst nach Vorhalt der rumänischen Eurodac-Treffermeldung gab die BF zu, dass sie sich in Rumänien aufgehalten habe und gab an, dass ihr in Rumänien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sie hätte sich ca. 2 bis 3 Wochen an einen unbekannten Ort bei der Polizei in Rumänien aufgehalten. Nach diesen 2 bis 3 Wochen sei sie in ein unbekanntes Land zurückgeschickt worden, wo sie sich ca. 45 Tage lang in einem Schlepperquartier aufgehalten habe. In der Folge sei sie am 09.03.2021 nach Österreich eingereist. Sie wolle nicht nach Rumänien zurückkehren.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete sodann am 11.03.2021 unter Hinweis auf den Reiseweg der BF und den rumänischen Eurodac-Treffer ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Rumänien stimmte mit Schreiben vom 24.03.2021 diesem Ersuchen ausdrücklich unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. c leg.cit. als zuständigkeitsbegründende Norm zu. Unter einem teilte Rumänien mit, dass die BF dort am 13.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sie jedoch in der Folge untergetaucht sei, sodass ihr Verfahren am 24.02.2021 geschlossen worden sei. Unter einem teilte Rumänien die Aliasidentitäten der BF, unter welchen sie in Rumänien aufgetreten ist, mit.
In der Folge wurde die BF am 20.04.2021 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab sie dabei an, dass sie sich in Rumänien nur eine Woche lang (!) aufgehalten habe. Dann sei sie von Rumänien nach Serbien zurückgeschickt worden, wo sie in einem Camp untergebracht worden sei. Wie lange sie sich in Serbien aufgehalten habe, könne sie nicht angeben, es sei „länger“ gewesen. Sie wolle nicht nach Rumänien zurückkehren, dort sei sie gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben und sei sie schlecht behandelt worden. So habe die rumänische Polizei ihren Reisepass zerrissen und ihr Handy zerstört. Ihr Ziel sei Österreich gewesen, da sie zu ihrem Mann habe kommen wollen. Ihr Ehemann sei ein Verwandter, konkret ein Cousin, der sich seit 11 Jahren außerhalb von Syrien befinde. Sie habe seit ca. einem Jahr eine Beziehung zu dieser Person, konkret hätten sie sich (in Abwesenheit) über Video verlobt. Sie habe auch eine traditionelle Heiratsurkunde. Sie lebe mit ihrem Mann nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern in einer Flüchtlingsbetreuung, er versorge sie jedoch mit Kleidung und Taschengeld.
Der Verlobte der BF wurde am 22.04.2021 seitens des BFA einvernommen und gab er im Zuge dessen an, dass sich seine Verlobte/Ehegattin etwa „zwei Wochen oder so“ in Serbien aufgehalten habe. Sie habe ihm im Zuge ihrer Reise erzählt, dass sie in Rumänien ihre Fingerabdrücke habe abgeben müssen, und dass sie von Rumänien nach Serbien geschickt worden sei. In Rumänien sei sie in Quarantäne gewesen. Sonst habe sie nichts erzählt. Seine Beziehung zur BF habe mit der Verlobung begonnen, er sei schon seit 11 Jahren in Österreich, er habe sie schon von Syrien gekannt, da sei sie jedoch noch klein gewesen.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 07.05.2021 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Rumänien gemäß 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
„Zur Lage im Mitgliedstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten.
Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:
Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.
(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)
Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird.“
(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095)
Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.
Zum Mitgliedstaat Rumänien werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Juni 2019).
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
2. Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 27.5.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.5.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 27.5.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 27.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
3. Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können.
? Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.
? Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.
? Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019).
Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).
Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, gemäß derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019).
Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).
Quellen:
- EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail
- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail
4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Bei vulnerablen Asylwerbern wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen (IGI o.D.e). UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens und werden immer im ordentlichen Verfahren und prioritär behandelt. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen (VB 4.6.2019; vgl. IGI o.D.e.). Bis es soweit ist, ruht das Asylverfahren; während dieser Zeit verfügt jedoch der UMA über dieselben Rechte wie Asylwerber. Wenn der UMA innerhalb von 15 Tagen nach Asylantragsstellung die Volljährigkeit erreicht, ist das Ansuchen eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die Unterbringung bei UMA unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. Ältere UMA können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden (IGI o.D.e).
Unbegleitete Minderjährige, die in Rumänien eine Form von Schutz erhalten haben, werden vom System der Kinderschutzdienste übernommen, d.h. Einrichtungen auf Kreisratsebene bzw. auf Ebene des Gemeinderates in den jeweiligen Bukarester Bezirken. Sie genießen dabei sämtliche für Kinder in Not vorgesehenen Rechte. Unbegleitete Minderjährige können in Integrationsprogramme aufgenommen werden. Sie haben das Recht auf Unterbringung bis zum Alter von 18 Jahren (IGI o.D.e).
Im Falle der endgültigen und unwiderruflichen Ablehnung des Asylantrags eines UMA in Rumänien, beantragt die Generaldirektion für Soziale Fürsorge und Kinderschutz beim Gericht die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt für besonderen Schutz. Gleichzeitig informiert sie die Direktion für Asylwesen und Integration bezüglich der Situation des UMA im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften (IGI o.D.e).
UMA genießen denselben Schutz wie in Not geratene rumänische Kinder, das gilt auch für das Recht auf Zugang zu Bildung. UMA können auch nach dem Fremdengesetz nicht außer Landes gebracht werden, es sei denn zur Familienzusammenführung auf Antrag der Familie. Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn befunden wird, dass die Familieneinheit eher im Interesse des Kindes ist, als nicht inhaftiert zu werden. Die Minderjährigen sind in der Hafteinrichtung zwar untergebracht, verfügen aber sonst über sämtliche Kindesrechte. In der Praxis können in solchen Fällen Alternativen zur Haft gewählt und die Minderjährigen, mit Zustimmung der Familie, von einer NGO untergebracht werden. Die Alternativen zur Haft werden von der Behörde im Einzelfall beurteilt (VB 4.6.2019).
Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann mit Zustimmung des Betreffenden bzw. dessen gesetzlichen Vertreters eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden (IGI o.D.f).
Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an deren spezielle Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische Hilfe. Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) nimmt eine Bewertung vor, ob ein Asylwerber vulnerabel ist. Diese Bewertung gründet sich u.a. auf Angaben des Asylwerbers sowie Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen im Aufnahmezentrum. Die Kriterien sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Als vulnerabel gelten laut rumänischem Asylgesetz in der Regel folgende Personengruppen: UMA, begleitete Minderjährige, alleinstehende Mütter, Schwangere, Alte, Behinderte, psychisch Kranke, Traumatisierte, usw. Interviews im Asylverfahren Vulnerabler werden von spezialisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt, die die Besonderheit der Situation der betreffenden Personenentsprechend berücksichtigen. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten (VB 4.6.2019).
Spezialisiertes Personal der IGI-DAI kooperieren mit UNHCR und relevanten NGOs bei der Identifikation von Asylwerbern, die in die Katergoerie der Vulnerablen fallen könnten. Die IGI-DIA kontaktiert Behörden und Organisationen, um vulnerablen Asylwerbern Unterstützung zukommen zu lassen. Psychosoziale Experten der ICAR sind in regionalen Zentren tätig und versuchen zunächst, Asylwerber, die vulnerablen Gruppen (Familien in schwierigen Lebensumständen, ältere Personen, Personen mit chronischen Krankheiten, unbegleitete Minderjährige, Opfer physischer und psychischer Gewalt) angehören, zu identifizieren und ihre Bedürfnisse festzustellen (AIDA 27.3.2019) (AIDA 27.3.2019).
Die Kapazität der regionalen Unterbringungszentren Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest und Giurgiu ist insgesamt 900 Plätze, davon waren am 31.12.2018 350 belegt (AIDA 27.3.2019). Zusätzlich dazu gibt es zwei Aufnahmezentren für vulnerable Asylwerber, die von AIDRom, einer NGO, die das nationale AMIF Programm implementiert, betrieben werden (AIDA 27.3.2019; vgl. AIDRom o.D.).
Wenn vulnerablen Personen eine Form von Schutz gewährt wird, können sie auf Antrag in den Zentren für Asylwerber untergebracht werden. Außerdem können sie in soziale und berufliche Integrationsprogramme aufgenommen werden, die auch auf unbestimmte Zeit verlängert werden können (IGI o.D.e).
Vulnerable mit einer rechtskräftigen negativen Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen, es sei denn es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden (IGI o.D.e).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
- AIDRom (o.D.): About AIDRom, http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/, Zugriff 27.5.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 4.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 27.5.2019
- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail
5. Non-Refoulement
Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019).
Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
6. Versorgung
Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019).
Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).
Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).
Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019).
Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019).
Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- € ) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019).
Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019
- IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017
- JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system, https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail
6.1. Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h).
Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In R?d?u?i wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timi?oara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019).
Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
7. Schutzberechtigte
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu beruflicher Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gemäß UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019).
Aufenthaltsbewilligungen für Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre, und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt werden. Diese können problemlos verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten (anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten) gewährt werden, sofern diese vor der diesbezüglichen Antragstellung fünf Jahre rechtmäßig in rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, AW darf keine Bedrohung für die nationale Sicherheit sein, Krankenversicherung, Unterkunft muss vorhanden sein, Einkommen in bestimmter Höhe) müssen darüber hinaus erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann nach acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahren nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Weitere Kriterien sind hierfür die Voraussetzung, neben finanziellen Voraussetzungen und gutem Leumund unter anderem auch die Kenntnis der rumänischen Sprache und Kultur, um in des rumänische Sozialgefüge integriert werden zu können (AIDA 27.3.2019).
Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen, eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 540 Lei (ca. 110 Euro) bis zu zwölf Monate lang und einen Sprachkurs (IGI o.D.i).
In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen des zwölfmonatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Bei entsprechender Begründung kann das Integrationsprogramm für Vulnerable auch über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden (IGI o.D.e). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können, ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag nötig (IGI o.D.i).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 4.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/content/integration-program, Zugriff 14.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Access to labor market, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-labor-market, Zugriff 14.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.k): Access to education, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-education, Zugriff 14.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.l): Access to social benefits, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-social-benefits, Zugriff 14.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
[ … ]
Betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:
Die in den Feststellungen zu Rumänien angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Rumänien nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Rumänien - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Bei der Erstbefragung am 09.03.2021 haben Sie im Wesentlichen angeben, dass Sie in Rumänien kein Asyl beantragt haben, Ihnen aber die Fingerabdrücke abgenommen wurden, da Ihnen die Polizei gesagt hat, dass Sie sonst nach Syrien zurückgeschickt werden. Sie waren für zwei bis 3 Wochen in Rumänien und wurden dann nach Serbien zurückgeschickt.
Bei der Einvernahme am 22.04.2021 haben Sie im Wesentlichen angeben, dass Sie in Rumänien schlecht durch die Polizei behandelt wurden, da diese Ihr Mobiltelefon kaputt gemacht und Ihren Reisepass zerrissen haben. Anzeige haben Sie deswegen nicht erstattet. Weiters gaben Sie an, dass Sie Essen und Trinken selber kaufen mussten, da aber eine schwangere Frau mit Ihnen unterbracht war, haben sie Wasser bekommen. Sie haben den Polizisten 50 € gegeben und diese haben Ihnen Schuhe gekauft und Sie haben dann in der Zeit in der Sie in Rumänien untergebracht waren jeden Tag eine Flasche Wasser und ein Stück Brot bekommen.
Sollte es tatsächlich zu den von Ihnen behaupteten Umgang (Zerstören von Mobiltelefon und Reisepass) gekommen sein, so ist auszuführen, dass dieser Umgang ein Fehlverhalten von Beamten darstellt, das dem Staat nicht zuzurechnen ist, und somit auch nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren.
Übergriffe von einzelnen Beamten, die sicher zu verurteilen sind, können für sich allein betrachtet, noch nicht als Verfolgung im Sinne der Konvention qualifiziert werden.
Eine solche Handlungsweise ist auch in Rumänien ein allgemein strafbares Delikt, welches sowohl seitens der Justiz als auch von Dienstrechtsbehörden geahndet wird und ist somit nicht repräsentativ für den Staat, sondern stellt sich demnach allenfalls als Übermaßreaktion einzelner Beamter/Personen dar.
Sie haben auch nicht behauptet, wegen oben geschilderter Vorfälle Anzeige erstattet oder versucht zu haben, diese Vorfälle zur Anzeige bei den staatlichen Behörden zu bringen. Sie haben jedenfalls die Möglichkeit, sich in Rumänien an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Dass Ihnen dies –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- nicht möglich oder zumutbar wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Des Weiteren sind die vorgebrachten Schilderungen äußerst schwer nachzuvollziehen, und können nicht ohne weiteres geglaubt werden. Ebenso konnten Sie diese Schilderungen nicht belegen.
Aus Ihren Angaben sind somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in der Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist im gegenständlichen Fall keine drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Rumänien ersichtlich.
Soweit Sie im Verfahren in den Raum stellen, dass Sie von Rumänien in Ihr Heimatland abgeschoben werden, ist anzumerken, dass Ihre diesbezüglichen Angaben insofern nicht glaubhaft sind, als diese über in den Raum gestellte Behauptungen nicht hinausgehen, welche Sie zudem nicht weiter zu substantiieren vermochten. Die Zulässigkeit der Abschiebung von Rumänien in Ihr Heimatland oder in ein anderes Land kann sich aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Rumänien ergeben, eine derartige Entscheidung kann in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden. Es wurde kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet und es liegen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Rumänien per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Die von Ihnen behauptete Abschiebung durch Rumänien ist deswegen als unsubstantiiert in den Raum gestellt anzusehen, nachdem Ihrem Gesamtvorbringen nicht zu entnehmen ist, dass eine derartige Maßnahme in rechtswidriger Weise geschehen sollte. Eine Rückverbringung in Ihr Heimatland oder in ein anderes Land kann, wie in den Feststellungen zu Rumänien angeführt ist, lediglich aufgrund ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Daher ist für das Bundesamt auf der Hand liegend, dass Ihr Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung durch Rumänien lediglich auf eine Verhinderung Ihrer Rückverbringung nach Rumänien abzielt, ohne eine konkret drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Rumänien aufzuzeigen.
Was Ihr Vorbringen bezüglich unzureichender Versorgung in Rumänien betrifft, ist auf die Feststellungen zu Rumänien hinzuweisen, woraus sich jedenfalls eine unbedenkliche Versorgungslage für Asylwerber in Rumänien ergibt. Dass Ihnen in Rumänien erforderliche Versorgungsleistungen für Asylwerber in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Rumänien gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Rumänien Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Die von Ihnen vorgebrachten Versorgungsmängel in Rumänien stützen sich primär auf Ihre eigenen und unzureichenden Behauptungen, welche in keinster Weise an die oben angeführten Qualitätsstandards der Staatendokumentation des Bundesamtes heranreichen, weswegen den durch die Staatendokumentation erstellten und in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides ersichtlichen Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien ein höheres Gewicht beigemessen wird, als Ihren diesbezüglich nicht weiter konkretisierten Behauptungen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei von einer ausreichend gegebenen Versorgungslage für Asylwerber in Rumänien aus.
Zusätzlich ist zu Ihren Schilderungen über den Aufenthalt in Rumänien anzumerken, dass Sie diese Angaben erst in der Einvernahme am 20.04.2021 vorgebracht haben. In der Erstbefragung vom 09.03.2021 haben Sie diese Vorbringen mit keinem Wort erwähnt, weshalb dies auch als Vorbringenssteigerung zu werten ist. Ihr Verhalten widerspricht zudem jeglicher Lebenserfahrung, nachdem wohl keine tatsächlich bedrohte Person in einem der Schutzerlangung dienenden Verfahren gerade die entscheidungsrelevanten Ereignisse, welche zu einer Schutzgewährung führen könnten, unerwähnt lassen würde.
Auch der VwGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass bei gleichbleibenden Verhältnissen im Herkunftsland bei gesteigertem Vorbringen des Asylwerbers die Wertung des Vorbringens als unglaubwürdig schlüssig nachvollzogen werden kann (VwGH 27.4.2006, 2002/20/0170).
Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass Ihr Ehemann in der Zeugeneinvernahme angegeben hat, dass Sie Ihm zu Ihrem Aufenthalt in Rumänien erzählt haben, dass Sie sich dort für etwa zwei Wochen in Quarantäne befunden haben und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie sich in einer mehrwöchigen Haft befunden haben, wie Sie in der Stellungnahme vom 24.03.2021 angegeben haben. Dass Sie in dieser Zeit das Quartier nicht verlassen durfte, wie Sie in der Stellungnahme vom 19.04.2021 zusätzlich angegeben haben, ist bei einer Quarantäne, noch dazu bei der aktuell vorherrschenden Pandemie, ein völlig normaler Vorgang und wird in Österreich als Schutzmaßnahme ebenso gehandhabt.
Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:
Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates sind für Rumänien folgende Richtlinien beachtlich:
- Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) im Hinblick über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.
- Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) hinsichtlich gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes.
- Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.
Gegen Rumänien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
Insofern ergibt sich aus diesem Umstand –ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Rumänien die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Rumänien im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.
[ … ]
…….ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Rumänien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Rumänien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Rumänien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Rumänien ergeben.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Rumänien mit Schreiben vom 24.03.2021 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Rumänien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Rumänien kann daher auch nicht erwartet werden.
Betreffend die aktuell vorliegende Pandemie aufgrund des Corona-Virus:
Die Feststellungen zur Pandemie ergeben sich aus dem Amtswissen sowie die konkreten Daten aus den Angaben der John Hopkins University in Baltimore, USA, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammelt, auswertet und zur Verfügung stellt.
Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 ergeben sich aus den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberste Gesundheitsbehörde veröffentlichte Informationen.
Die tagesaktuelle Anzahl der mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen, sowie die Anzahl der mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in Zusammenhang stehenden Todesfälle im Mitgliedstaat Rumänien ist unter folgendem Link abrufbar: https://coronavirus.jhu.edu/map.html
Hierzu wird auch auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum oa. Themenkomplex, bspw. W212 2229561-1/3E vom 27.04.2020, hingewiesen.
Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass Sie aktuell 27 Jahre alt sind und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden, womit Sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fallen. Ein bei der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar. Zudem ist –losgelöst von Ihrer individuellen Situation– darauf zu verweisen, dass die aktuelle Corona-Pandemie -unter Beachtung der maximalen Überstellungsfrist von 6 Monaten aus der Dublin-III-VO als Schranke– zur Zeit kein generelles Überstellungshindernis bezogen auf eben diese unionsrechtlich vorgesehene Zeitspanne und insofern auch keine Notwendigkeit tagesaktueller Ermittlungen in jedem Fall auszulösen vermag (so völlig zutreffend BVwG 1.4.2020, W239 2229969; vgl auch Verneinung einer Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe als relevanter Aspekt, BVwG 30.3.2020, W161 2229662).
(vgl. BVwG v 14.04.2020, GZ: W125 2230092-1/3E).
Betreffend die eingebrachten Stellungnahmen vom 24.03.2021 und 19.04.2021:
Diesbezüglich wird auf den Punkt „Betreffend die Lage im Mitgliedsstaat“ verwiesen.
Weiters wird angemerkt, dass Rumänien über den Umstand, dass Sie über Ihre Angabe, dass Sie von Rumänien in ein anderes Land gebracht wurden, bereits im Konsultationsverfahren informiert wurden und somit keine weitere Information diesbezüglich notwendig ist, da Rumänien in Kenntnis dieses Umstandes sich ausdrücklich bereit erklärt hat Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen.
Anzumerken ist auch, dass es sich bei Ihrem Aufenthalt in Serbien um keinen mehrmonatigen Aufenthalt gehandelt haben kann, wie Sie in der Stellungnahme vom 24.03.2021 angegeben haben. In der Erstbefragung gaben Sie dazu nämlich widersprüchlich an, dass Sie sich dort für ca. 45 Tage aufgehalten haben und Ihr Ehemann gab zu Ihren Aufenthalt in Serbien in der Zeugeneinvernahme an, dass dieser ungefähr 2 Wochen gedauert hat. Aber selbst wenn Sie sich länger in Serbien aufgehalten hätten, kann dieser Aufenthalt nicht länger als drei Monate gewesen sein, da Sie am 12.12.2020 in Rumänien und am 09.03.2021 in Österreich im Zuge einer Antragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurden und somit das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nachweislich nicht länger als drei Monate verlassen haben und deshalb auch kein Erlöschen der Zuständigkeit Rumäniens vorliegt.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass sich Rumänien mit Schreiben vom 24.03.2021 gemäß Art. 18 (1) (c) der Dublin III VO für zuständig erklärt hat und aufgrund der Zustimmung nach besagtem Artikel auch eindeutig feststeht, dass Sie Ihren Antrag in Rumänien während der Antragsprüfung zurückgezogen haben. Dies könnte auch eine Rückverbringung nach Serbien erklären, allerdings soll nicht unerwähnt bleiben, dass Rumänien im Schreiben vom 24.03.2021 mitgeteilt hat, dass Sie selbständig das Camp verlassen haben und eine Abschiebung nach Serbien nicht angeführt hat. Falls die Abschiebung aber tatsächlich von Rumänien durchgeführt worden wäre, hätte Rumänien diesen Umstand Österreich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mitgeteilt.
Wie im Länderinformationsblatt zu Rumänien ersichtlich haben „Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen der nicht als Folgeantrag gilt.“ Dies trifft in Ihrem Fall zu.“
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Rumänien für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Ihre Ausweisung stelle mangels schützenswerter familiärer Anknüpfungspunkte und dem Umstand, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz gewesen sei, keinen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.
Der Bescheid wurde am XXXX rechtswirksam zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die jedenfalls fristgerecht erhobene Beschwerde der BF vom 31.05.2021, in welcher sie im Wesentlichen geltend machte, dass sie nach mehrwöchiger Haft in Rumänien und nachweislicher Ausreise aus dem Schengenraum erst Monate später nach Österreich gelangt sei. Weiters werde angemerkt, dass die Identitätsdaten auf ihrer Verfahrenskarte nicht den vorgelegten Dokumenten (Reisepass) entsprechen. Es werde die Richtigstellung auf XXXX beantragt. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die BF einen Lagerausweis von Serbien übermittelt habe. Warum die serbischen Behörden einen fehlerhaften Nachnamen eingetragen hätten, sei der BF unerfindlich. Jedenfalls habe sie sich monatelang in Serbien aufgehalten und hätte Rumänien von der Unterbrechung des Schengenzusammenhanges in Kenntnis gesetzt werden müssen. Weiters sei die BF mittlerweile seit XXXX im Bundesgebiet standesamtlich verheiratet. Sie lebe mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt, der Ehegatte sei Asylberechtigter in Österreich. Beide Partner wünschen eine Verfahrensführung im Bundesgebiet. Verwiesen wurde auf Art. 9 der Dublin III-VO, wonach jener Staat zur Prüfung des Asylverfahrens zuständig sei, in welchem ein Antragsteller einen schutzberechtigten Familienangehörigen, ungeachtet der Frage ob die Familienangehörigen Eigenschaft bereits im Herkunftsland bestanden habe, habe.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.
In Bezug auf die Person der BF kann deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden, da diese lediglich eine Kopie angeblich Ihres Reisepasses vorgelegt habe und im Schengenraum unter diversen Aliasidentitäten aufgetreten ist.
Bezüglich der BF liegen Aliasidentitäten im Hinblick auf die von ihm verwendeten Nachnamen und im Hinblick auf 2 verschiedene Geburtsdaten vor.
Besondere, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die BF hat im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte durch einen Asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen, den sie vor etwa drei Wochen, am XXXX standesamtlich im Bundesgebiet geheiratet hat. Der Ehegatte der BF befindet sich seit 11 Jahren im Bundesgebiet, er hat Syrien verlassen, als die BF noch jugendlich war. Eine Beziehung bestand im Heimatland somit nicht; in der Folge hat sich die BF mit ihren nunmehrigen Ehegatten erst vor einem Jahr in Abwesenheit über eine „Video-Zeremonie“ verlobt, eine persönliche Nahebeziehung erfolgte erst im Bundesgebiet vor wenigen Wochen, nachdem jedoch beiden Partnern bereits klar sein musste, dass der Aufenthalt der BF in höchstem Maße unsicher ist.
Die BF leidet an keinen Krankheiten und benötigt keine Medikamente.
Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass sich die BF nach ihrem Aufenthalt in Rumänien für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere dem Eurodac-Treffer und dem rumänischen Antwortschreiben im Rahmen der Dublin-Konsultationen.
Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich die BF mehr als drei Monate lang, außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten, etwa in Serbien, aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Angaben der BF zu ihren Aufenthalten und ihren Reisewegen in höchstem Maße unglaubwürdig erscheinen.
Es liegt geradezu auf der Hand, dass die BF im Verfahren bestrebt war, ihre diesbezügliche Reisebewegungen zu verschleiern:
Bereits im Zuge der Erstbefragung ist erkennbar, dass die BF zunächst angegeben hat, dass sie sich nach dem Aufenthalt in der Türkei 8 Monate lang über „unbekannte Länder“ nach Österreich begeben habe. Bereits an dieser Stelle ist ausdrücklich festzuhalten, dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung und der Erfahrung der Asylbehörden unglaubwürdig erscheint, dass die BF keinerlei Angaben über die von ihr durchreisten Staaten hätte machen können. Dies noch umso mehr, als sie nach Vorhalt der Eurodac-Treffermeldung für Rumänien sehr wohl angegeben hat, dass sie sich in Rumänien aufgehalten habe.
Ihre weiteren Angaben, dass sie sich dort nur 2 bis 3 Wochen lang aufgehalten habe, und sie in der Folge nach Serbien geschickt worden sei, wo sie sich etwa 45 Tage lang aufgehalten habe, gehen sich zudem in zeitlicher Hinsicht mit den nachweislichen Fakten nicht aus. So ist die BF nachweislich bereits am 12.12.2020 in Rumänien eingereist und hat am 13.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Wenn sie sich in der Folge nur etwa 2 bis 3 Wochen lang in Rumänien aufgehalten hätte und sodann einen 45-tägigen Aufenthalts in Serbien absolviert hätte bevor sie nach Österreich gekommen sei, so würde dies bedeuten, dass sie bereits Mitte Februar in Österreich hätte einreisen müssen, und nicht erst am 9.3.2021.
Die BF erstattete zu diesem Themenkreis in weiterer Folge auch die völlig widersprüchliche Angabe, dass sie sich in Rumänien nur 1 Woche lang aufgehalten habe. Bereits an dieser Stelle ist erneut erkennbar, dass die BF ihre Angaben zum Reiseweg austauscht, wie es ihr gerade opportun erscheint.
Viel glaubhafter erscheint angesichts der Mitteilung der rumänischen Behörden, wonach das Verfahren der BF aufgrund ihres Untertauchens am 24.02.2021 geschlossen worden ist, dass die BF erst kurz (etwa im Februar) vor ihrer Einreise am 09. März 2021 ins Bundesgebiet in Rumänien untergetaucht ist und sie sich keinesfalls für drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten haben kann. Ein mehr als drei Monate dauernder Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zwischen ihrem Aufenthalt in Rumänien und der Einreise nach Österreich ist zudem schon allein aufgrund des Umstandes ausgeschlossen, dass sich die BF nachweislich am 13.12.2020 noch in Rumänien aufgehalten hat und sie bereits vor Ablauf von drei Monaten (i.e. 13.03.2021) , nämlich am 09.03.2021 ins Bundesgebiet eingereist ist. Andernfalls hätte Rumänien auch der Rücküberstellung der BF nach Rumänien keinesfalls zugestimmt.
An dieser Stelle ist als weitere Ungereimtheit bzw. Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF festzuhalten, dass diese behauptet hat, dass sie behördlicherseits von Rumänien nach Serbien „zurückgeschickt“ worden sei, aus dem Antwortschreiben der rumänischen Behörden im Zuge der Konsultationen ergibt sich jedoch, dass die BF untergetaucht ist.
Vor diesem Hintergrund ist die Glaubwürdigkeit der Angaben der BF in keinster Weise gegeben.
Die Feststellung zur gesundheitlichen und familiären Situation der BF im Bundesgebiet ergibt sich aus ihrem Vorbringen. Insbesondere hat der BF keine akuten oder lebensbedrohenden Erkrankungen dargetan.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumän