TE Bvwg Beschluss 2021/6/30 L511 2160926-1

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Veröffentlicht am 30.06.2021
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Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L511 2160926-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark Außenstelle Graz vom 09.05.2017, Zahl: XXXX :

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1.    Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit im Spruch bezeichnetem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.10.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 [AsylG] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) ab. Mit Spruchpunkt II erkannte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte mit Spruchpunkt III gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.

1.2.    Der Beschwerdeführer hat am 07.06.2017 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides erhoben.

2.       Die belangte Behörde legte am 07.06.2017 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor.

2.1.    Mit Schreiben vom 25.06.2021 erklärte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides zurückzieht.

II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1.1.    Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

1.2.    Der Beschwerdeführer ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 25.06.2021 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).

1.3.    Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass Spruchpunkt I des Bescheides des BFA vom 09.05.2017, Zahl: XXXX , in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2160926.1.00

Im RIS seit

08.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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