Entscheidungsdatum
07.07.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G301 2233595-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ladislav MARGULA in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 05.06.2020, Zl. XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung,
1. zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen:
C) Hinsichtlich des Verfahrens betreffend Antrag auf internationalen Schutz (§ 51 Abs. 2 FPG iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) wird die antragstellende Partei wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als zuständige Behörde verwiesen.
D) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 25.06.2020, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
Mit dem am 21.07.2020 beim BFA, RD Wien, eingebrachten und mit 20.07.2020 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid in vollem Umfang.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 21.10.2020, G301 2233595-1/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 11.05.2021, Ra 202/21/0500-10, wurde der außerordentlichen Revision des BF stattgegeben und das Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2020 wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit ist das gegenständliche Verfahren neuerlich in den Stand der Beschwerde vor dem BVwG getreten.
Mit schriftlicher Anordnung vom 14.06.2021 (zugestellt am 15.06.2021) wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, dem BVwG innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieser Anordnung schriftlich mitzuteilen, ob sie – ausgehend von dem von ihr vorgebrachten Gefährdungsszenario – die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (siehe § 2 Abs. 1 Z 13 iVm. § 17 AsylG 2005) beabsichtige oder nicht.
Mit dem am 05.07.2021 eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz teilte die beschwerdeführende Partei über ihren Rechtsvertreter mit, dass sie einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 iVm. § 17 AsylG 2005 stelle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und ist Inhaber eines am 01.02.2017 ausgestellten und bis 31.01.2027 gültigen biometrischen US-amerikanischen Reisepasses.
Der BF gab an, neben der US-Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit von Kuba zu besitzen. Der BF brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass ihm im Falle der Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika die Aberkennung der Staatsbürgerschaft und die weitere Abschiebung nach Kuba drohe, wo er wegen des Verdachts auf Landesverrat der sicheren Verfolgung und einem langjährigen Freiheitsentzug ausgesetzt sei.
Mit Schriftsatz vom 05.07.2021 teilte der BF mit, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 iVm. § 17 AsylG 2005 stelle.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.):
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen; zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies bedeutet aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat –, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund der seit 1. November 2017 geltenden neuen Rechtslage aufrechtzuerhalten. Sie gelten auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylfolgeantrag (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138; 25.09.2018, Ra 2018/21/0107).
Nach der mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz 2014 geschaffenen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – und wie zu ergänzen ist: demnach auch die Erlassung eines Einreiseverbotes, die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt (vgl. § 53 Abs. 1 erster Satz FPG: „Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden“) – nicht zulässig, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen. Eine bereits von der Behörde erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom BVwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 (der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, ebenfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist) ergangen ist (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF und stellte gleichzeitig gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig sei.
Im Hinblick auf das vom BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde vorgebrachte Gefährdungsszenario (Furcht vor Aberkennung der US-Staatsbürgerschaft und anschließende Abschiebung nach Kuba, wo er einer Verfolgung ausgesetzt sein würde), war Folgendes festzuhalten:
Für den Antrag eines Fremden, der darauf gerichtet ist, festzustellen, seine Abschiebung in den Herkunftsstaat sei gemäß § 50 FPG unzulässig, gibt es im Gesetz keine Grundlage. Stellt ein Fremder – sei es gesondert oder im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf die damit zu verbindende Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG – dennoch einen derartigen Antrag, so gilt er vor dem Hintergrund der Anordnung des § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz und es ist insoweit gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen (zu den Folgen der ausdrücklichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz für ein vor dem BVwG anhängiges Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung siehe VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Für die Deutung und Behandlung eines entsprechenden Gefährdungsvorbringens als Antrag auf internationalen Schutz bedarf es aber einerseits ausreichend substantiierter Behauptungen (wobei der erforderliche Substantiierungsgrad niedriger anzusetzen ist, wenn notorische Umstände gegeben sind, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen) und andererseits der diesbezüglichen Wahrung des Parteiengehörs. Gegen den Willen des Fremden, der die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ausdrücklich ablehnt, kann das Vorliegen eines solchen Antrags nämlich nicht unterstellt werden.
In Zusammenschau des vom BF vorgebrachten Gefährdungsszenarios und des Begehrens auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die USA war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass dieses Begehren nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 FPG als Antrag auf internationaler Schutz gilt. Überdies teilte der BF im Rahmen des dazu eingeräumten schriftlichen Parteiengehörs in Entsprechung der diesbezüglichen Anordnung des BVwG mit Schriftsatz vom 05.07.2021 ausdrücklich mit, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 iVm. § 17 AsylG 2005 stelle.
Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG der gegenständlichen – zulässigen – Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben, um das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem auch die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 52 Abs. 9 FPG zu klären ist, nicht in unzulässiger Weise vorwegzunehmen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
3.4. Verfahrensleitender Beschluss betreffend Verweisung an die zuständige Behörde (Spruchpunkt C.):
Der mit „Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat“ betitelte § 51 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebung nicht im Original, Anm.):
„§ 51. (1) Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 unzulässig ist.
(2) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.“
Der mit „Verfahrensablauf“ betitelte § 17 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 17. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.
(2) Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.“
Der mit „Zuständigkeiten“ betitelte § 3 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 3. (1) Dem Bundesamt obliegt
1. die Vollziehung des BFA-VG,
2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,“
Der mit „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ betitelte § 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 3. (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.
(2) Dem Bundesamt obliegt
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,“
Die beschwerdeführende und nunmehr auch „antragstellende“ Partei war hinsichtlich des Verfahrens betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz von Amts wegen mit verfahrensleitendem Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als sachlich und örtlich zuständige Behörde zu verweisen.
3.5. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt D.):
Die amtswegige Weiterleitung oder Verweisung durch ein Verwaltungsgericht nach § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG stellt bloß einen verfahrensleitenden Beschluss dar (VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022; 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Solche Beschlüsse können erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung mangelnder Anknüpfungspunkt Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung Unzuständigkeit Unzuständigkeit BVwG VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G301.2233595.1.00Im RIS seit
08.10.2021Zuletzt aktualisiert am
08.10.2021