Entscheidungsdatum
13.07.2021Norm
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3Spruch
L508 2162905-2/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2021, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs 2 Z 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger des Iran und der persischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu jenem Antrag war seit 29.06.2017 ein Rechtsmittelverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017 als unbegründet abgewiesen (Geschäftszahl L508 2162905-1).
2. Über den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Graz vom 01.09.2018, GZ: 21 HR 139/18g-1 die Untersuchungshaft verhängt und wurde er am 01.09.2018 in Untersuchungshaft genommen.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF ab dem 01.09.2018 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 3 AsylG verloren hat.
In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, dass über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes Graz vom 01.09.2018 die Untersuchungshaft verhängt und er am 01.09.2018 in Untersuchungshaft genommen worden war.
Deshalb habe er sein legales Aufenthaltsrecht verloren. Der Verlust des legalen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet sei ihm mittels Verfahrensanordnung zur Kenntnis gebracht worden. Über ein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfüge der BF nicht, ihm komme jedoch ab dem Tag des Verlusts des Aufenthaltsrechts der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG zu.
4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.10.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Ausspruch zu Unrecht erfolgte, da die Anwendung dieser Bestimmung den BF durch Verletzung der Unschuldsvermutung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Artikel 6 EMRK verletzte.
5. Am 15.06.2021 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der am 15.06.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Er trägt den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Die Identität Beschwerdeführers steht fest.
Am 25.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Datum als unbegründet abgewiesen
Über den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Graz vom 01.09.2018, GZ: 21 HR 139/18g-1 die Untersuchungshaft verhängt und wurde er am 01.09.2018 in Untersuchungshaft genommen.
Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 14.09.2018 wurde der BF gemäß § 27 Abs. 1 Z 2, 2. Fall SMG, § 27 Abs. 2 SMG, und §§ 28a Abs. 1 5. Fall und 28 Abs. 3 SMG wegen mehrerer Vergehen nach dem SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 31.07.2019 wurde der BF gemäß § 27 Abs. 2a, 2. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1, 2. Fall SMG, 27 Abs. 2 SMG erneut wegen mehrerer Vergehen nach dem SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 31.08.2018 bis 14.09.2018 sowie vom 26.06.2019 bis 09.10.2020 in Strafhaft. Gesamt beträgt die Dauer seiner Strafhaft sohin rund 16 Monate.
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.2. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der am 15.06.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.2.3. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den bereits vor dem BFA im Original vorgelegten Dokumenten (iranische Geburtsurkunde, iranische Heiratsurkunde, iranischer Personalausweis und iranische ID-Karte).
Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt (L508 2162905-1).
Die Feststellung betreffend die Untersuchungshaft sowie die strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie aus der Verständigungen des Landesgerichtes an das BFA vom 03.09.2018, dem der Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft beigefügt war sowie aus den weiteren Verständigungen des Landesgerichtes in Bezug auf die Verurteilungen, und welche das BFA bereits im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalem Schutz dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt hatte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Abweisung der Beschwerde
3.1.1. § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zufolge ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Gemäß § 2 Abs 3 Ziffer 1 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechts in den in § 13 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Fällen tritt ex lege ein (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0018). Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm gemäß § 13 Abs. 3 AsylG 2005 faktischer Abschiebeschutz zu.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
Das Bundesamt hat gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 um einen rechtlich eigenständigen Ausspruch und kann daher, letztlich auch aufgrund der gegebenen Sachnähe des BFA, die Regelung des § 13 Abs. 4 AsylG 2005 nur so verstanden werden, dass bei Vorliegen jener Konstellation, in der ein verfahrensabschließender Bescheid bereits erlassen wurde und erst während des Beschwerdeverfahrens ein Tatbestand verwirklicht wird, der ex lege zum Verlust des Aufenthaltsrechts des Asylwerbers führt, das BFA mit gesondertem Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts (deklarativ) abzusprechen hat (VwGH 10.09.2020, Ro 2019/20/0006).
3.1.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Über den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Graz vom 01.09.2018, GZ: 21 HR 139/18g-1 die Untersuchungshaft verhängt und wurde er am 01.09.2018 in Untersuchungshaft genommen.
Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 14.09.2018, wurde der BF im Hinblick auf jene Tat, wegen der die Untersuchungshaft über ihn verhängt worden war, gemäß § 27 Abs. 1 Z 2, 2. Fall SMG, § 27 Abs. 2 SMG, und §§ 28a Abs. 1 5. Fall und 28 Abs. 3 SMG wegen mehrerer Vergehen nach dem SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil erwuchs am 14.09.2018 in Rechtskraft.
Im gegenständlichen Fall liegt die Voraussetzung gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vor. Das BFA hat somit zu Recht festgestellt, dass der BF ab dem 01.09.2018 sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ex lege verloren hat und dieses – mangels Freispruches – nicht rückwirkend wieder aufgelebt ist.
Der Beschwerdeführer hat damit ex lege das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.09.2018 verloren und wurde ihm dies mit Zugang der entsprechenden Verfahrensanordnung vom 06.09.2018 mitgeteilt.
In der Beschwerde wird hierzu nichts Substantiiertes vorgebracht und kann hier keine Rechtswidrigkeit im Bescheid des BFA erkannt werden.
3.1.3. Die Beschwerde ist daher unbegründet und spruchgemäß gemäß § 13 Abs 2 Z 3 AsylG abzuweisen.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) und ist die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsrecht UntersuchungshaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L508.2162905.2.00Im RIS seit
08.10.2021Zuletzt aktualisiert am
08.10.2021