TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/15 W250 2180962-2

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Veröffentlicht am 15.07.2021
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Entscheidungsdatum

15.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §94 Abs5
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W250 2180962-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

2. Am 09.03.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) gemäß § 94 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

3. Mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2021, zugestellt am 19.03.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zweimal bei einer Tatbegehung nach dem Suchtmittelgesetz – SMG betreten worden sei und Übertretungen nach dem SMG gemäß § 92 FPG dezidiert als Versagungsgrund eines Konventionsreisepasses angeführt seien.

4. Am 09.04.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, dass nicht jede Tatbegehung nach dem Suchtmittelgesetz einen Versagungsgrund für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses darstelle. Im Fall des Beschwerdeführers sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht vollständig erhoben worden. Eine mündliche Einvernahme habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich stets wohlverhalten und sei nach der jeweiligen Tatbegehung lediglich verwarnt worden. Weder eine Anzeige noch ein strafgerichtliches Verfahren seien eingeleitet worden und er sei seit den Taten nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Entsprechend der Judikatur hätte die belangte Behörde hinsichtlich der Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik gemäß § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers treffen müssen. Der Beschwerdeführer beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Ausstellung eines Konventionsreisepasses, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

5. Am 12.04.2021 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die zuständige Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 04.06.2021 mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SMG geführt wird und dieses vorläufig gemäß § 35 Abs. 9 SMG zurückgelegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

1.2. Mit Bescheid vom 11.03.2021 wies die belangte Behörde den am 09.03.2021 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ab.

1.3. Der Beschwerdeführer weist im Kriminalpolizeilichen Aktenindex eine Eintragung auf, wonach er am XXXX sowie am XXXX Cannabiskraut besessen bzw. Cannabiskraut besessen und konsumiert hat. Diesbezüglich wurde gemäß § 13 Abs. 2b SMG der Staatsanwaltschaft berichtet. Die Staatsanwaltschaft ist gemäß § 35 Abs. 9 SMG von der Verfolgung vorläufig zurückgetreten.

1.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers, seinen Asylstatus und seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gründen sich auf die Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten.

2.2. Die Feststellungen zu den Tatbegehungen nach dem Suchtmittelgesetz ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen Kriminalpolizeilichen Aktenindex. Dass es diesbezüglich weder zu einer Anzeige noch zu einem andauernden Verfahren kam ergibt sich aus der Mitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft an das erkennende Gericht mit Schreiben vom 04.06.2021.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) – Stattgabe der Beschwerde

3.1.1. Gemäß § 94 Abs. 1 FPG ist Asylberechtigten auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen, wobei gemäß § 94 Abs. 5 leg.cit. die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 leg.cit. sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Gemäß § 92 Abs. 1 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses unter anderem dann zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (Z3) oder durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (Z5). Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG 2005 sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu verstehen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einer solchen Ausstellung entgegenstehen. Diese Bedingung ist auf jeden Fall bei Verwirklichung des Versagungsgrundes nach der Z3 des § 92 Abs. 1 FPG bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel erfüllt. Hinsichtlich der Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich bei einem Aufenthalt des Fremden im Ausland im Sinne des Versagungsgrundes des § 92 Abs. 1 Z. 5 FPG wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential – insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen – sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten des Antragstellers verlangt (vgl. VwGH vom 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003).

3.1.2. Gemäß § 92 Abs. 3 FPG ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Abs. 1 Z1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zu Grunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung außer Acht gelassen werden müssen. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.

3.1.3. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse vom 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204, 25.11.2010, Zl. 2008/18/0458, 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003, 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614, 27.01.2004, Zl. 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504) stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmalig erfolgten Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Suchtgiftkriminalität auch ein „latenter Auslandsbezug“.

3.1.4. Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides fälschlich davon aus, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden sei. Dem angefochtenen Bescheid ist folgende Argumentation zu entnehmen: „die verwirklichten Delikte, deren Verurteilungen in den Feststellungen aufgelistet wurden und aufgrund derer Sie von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt wurden, stellen eine massive Gefährdung der Allgemeinheit dar und es ergibt sich daraus eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Republik Österreich.“ (vgl. Seite 5 des angefochtenen Bescheides) Im Hinblick auf eine angenommene Rückfallgefährdung bestehe laut belangter Behörde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einem Auslandsaufenthalt Mittäter kennenlernen würde und diese zu Begehung von Straftaten im Bundesgebiet verleiten könnte (vgl. Seite 5 des angefochtenen Bescheides).

Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht verurteilt, er weist im Strafregister keine Eintragung auf. Es handelt sich hierbei um einen Ermittlungsmangel der belangten Behörde.

Die belangte Behörde ging nach Einsicht in den Kriminalpolizeilichen Aktenindex ohne weitere Ermittlungsschritte davon aus, dass der Beschwerdeführer verurteilt worden sei. Im angefochtenen Bescheid führt sie aus, die Feststellung der Tatbegehung nach dem SMG durch den Beschwerdeführer „ergebe sich aus den Fakten aus den Verfahrensakten“ (vgl. Seiten 2 und 3 des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde verabsäumte es die notwendigen Ermittlungsschritte zu setzen, nach denen sie zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass der Beschwerdeführer nicht verurteilt wurde, dass er in Österreich unbescholten ist und dass die Staatsanwaltschaft von der weiteren Verfolgung vorläufig zurückgetreten ist.

3.1.5. Die belangte Behörde unterließ es außerdem, die von der Judikatur geforderte Gefährdungsprognose über das Verhalten des Beschwerdeführers in Zukunft zu erstellen. Sie argumentiert im angefochtenen Bescheid, dass aufgrund mehrfacher Tatbegehung keine Anzeichen erkennbar seien, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum ohne Gesetzesübertretung bliebe (vgl. Seiten 2 und 3 des angefochtenen Bescheides). Eine ausreichend begründete negative Prognoseentscheidung stellt dies jedoch nicht dar, zumal sich die belangte Behörde mit der vom Beschwerdeführer konkret begangenen Tat nicht auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer weist im Kriminalpolizeilichen Aktenindex zwei Eintragungen wegen Besitz bzw. Besitz und Konsum von Cannabiskraut gemäß § 27 Abs. 2 SMG auf. Diese Bestimmung stellt ausdrücklich darauf ab, dass eine Straftat nach dem SMG ausschließlich zum eigenen Gebrauch begangen wird. Auch der von der Staatsanwaltschaft bekannt gegebene vorläufige Rücktritt von der Strafverfolgung ist gemäß § 35 Abs. 9 SMG nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2b SMG möglich, wenn eine Straftat nach § 27 Abs. 1 und 2 leg.cit. ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen wird, ohne dass diese Person daraus einen Vorteil gezogen hat.

3.1.6. Die belangte Behörde wies im Spruch des angefochtenen Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ab, wonach die Ausstellung zu versagen ist, wenn der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

In der rechtlichen Beurteilung berief sich die belangte Behörde jedoch auf § 92 Abs. 1 Z 5 leg.cit., wonach die Ausstellung des Konventionsreisepasses zu versagen sei, da durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik gefährdet sei. Aufgrund der Verantwortung der Republik gegenüber anderen Staaten werde kein Reisedokument ausgestellt, damit der Beschwerdeführer ebendort keine strafbare Handlung begehen könne. Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland stelle eine Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 dar (vgl. Seite 5 des angefochtenen Bescheides). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte die belangte Behörde hinsichtlich der Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik gemäß § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers treffen müssen. Da der Beschwerdeführer bisher ausschließlich Taten nach dem SMG begangen hat, die ausschließlich dem Eigenbedarf dienten und die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Beschwerdeführers vorläufig zurückgetreten ist, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält keinerlei Ausführungen zum Ausschlussgrund des § 92 Abs. 1 Z. 3 FPG sondern setzt sich mit § 92 Abs. 1 Z. 5 FPG auseinander, wobei von Umständen ausgegangen wird, die mit den getroffenen Feststellungen nicht in Einklang zu bringen sind.

Auch der in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides zitierte Ermessensspielraum im Sinne des § 94 Abs. 3 FPG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, bezieht sich diese Bestimmung doch ausdrücklich auf § 94 Abs. 2 FPG, der den Fall der Ausstellung eines Konventionsreisepasses für einen Fremden, dem in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, regelt. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch in Österreich Asyl gewährt.

Der angefochtene Bescheid weist daher insgesamt wesentliche Begründungsmängel auf, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Die belangte Behörde hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erweist sich jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da somit keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Begründungsmangel Behebung der Entscheidung Drogenkonsum Konventionsreisepass Prognoseentscheidung Reisedokument Suchtmitteldelikt Unbescholtenheit Versagung Konventionsreisepass Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W250.2180962.2.00

Im RIS seit

08.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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