Entscheidungsdatum
26.07.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G308 2207948-1/8E
G308 2207946-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, und 2.) des XXXX, geboren am XXXX, beide Staatsangehörigkeit Irak, beide vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018, Zahlen: 1) XXXX und XXXX, betreffend die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2021, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.
III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
IV. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos aufgehoben.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G308.2207948.1.00Im RIS seit
08.10.2021Zuletzt aktualisiert am
08.10.2021