TE Bvwg Beschluss 2021/7/28 W232 2187487-1

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Veröffentlicht am 28.07.2021
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Entscheidungsdatum

28.07.2021

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W232 2187487-1/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018, Zl. 1159401604-170807793:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 26.02.2018 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018 eine näher begründete Beschwerde eingebracht.

2. Am 26.07.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Sterbeurkunde übermittelt, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .2021 verstorben ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen den ihren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018, über die bis dato noch nicht inhaltlich entschieden wurde. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX .2021 im Bundesgebiet verstorben.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Der Tod der Beschwerdeführerin am XXXX .2021 ergibt sich unzweifelhaft aus der vorgelegten Sterbeurkunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch seinen Tod. Folglich kann über eine Beschwerde ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren in einer Asylsache maßgeblichen Rechte sind höchstpersönliche Rechte der Beschwerdeführerin. In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet keine Rechtsnachfolge statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 10.09.2009, Zl. 2008/20/0152).

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX .2021 verstorben. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren die Wahrung höchstpersönlicher Rechte betrifft und eine Rechtsnachfolge in diese Rechte und die damit verbundene Parteistellung nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren spruchgemäß mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass in höchstpersönliche Rechte – einschließlich der hier in Rede stehenden Rechte – keine Rechtsnachfolge stattfindet, sodass der Tod des Beschwerdeführers zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit im Verfahren führt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; mithin ist das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 10.09.2009, Zl. 2008/20/0152).

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W232.2187487.1.00

Im RIS seit

08.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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