TE Bvwg Beschluss 2021/7/28 W181 2243567-1

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Veröffentlicht am 28.07.2021
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Entscheidungsdatum

28.07.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z1 lita
GebAG §54 Abs1 Z3
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §17

Spruch


W181 2243567-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 11.11.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm
§ 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 143,90

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Am 11.11.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zu den GZen. XXXX statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

I.2. Am Ende der mündlichen Verhandlung brachte der Antragsteller folgenden Gebührenantrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlungen) in den Verfahren zu den GZen. XXXX ein:

Honorarnote XXXX vom 11.11.2020

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunden unter 30 km à € 22,70

45,40

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 6 halbe Stunde(n) á € 12,40

74,40

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG

 

3 Seiten schriftliche Übersetzung je Seite / 1000 Schriftzeichen á € 15,20

45,60

Reisekosten §§27, 28 GebAG

 

Öffentliches Verkehrsmittel (hin- und retour) á € 2,20

4,40

Zwischensumme

196,30

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

196,30

I.3. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2021 wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass er zur mündlichen Verhandlung aufgrund der nicht erhaltenen Ladung zu spät erschienen und die geltend gemachte Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung auf fünf halbe Stunden (erste halbe Stunde und vier weitere halbe Stunden) zu korrigieren sei. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass drei Seiten übersetzt worden wären, jedoch könne für die Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls eine Gebühr iHv € 20,00 verrechnet werden.

In der Folge langte keine Stellungnahme ein.

I.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 22.06.2021, GZ. XXXX , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass er zur mündlichen Verhandlung aufgrund der nicht erhaltenen Ladung zu spät erschienen sei und daher lediglich fünf halbe Stunden (erste halbe Stunde und vier weitere halbe Stunden) für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zu vergüten seien. Darüber hinaus sei aus dem Verhandlungsprotokoll nicht ersichtlich, dass drei Seiten schriftlich übersetzt worden seien. Vielmehr ergebe sich aus dem Verhandlungsprotokoll, dass der Antragsteller die Niederschrift der mündlichen Verhandlung rückübersetzt habe und dafür eine Gebühr iSd § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG iHv € 20 zuerkannt werden könne. Das Schreiben wurde dem Antragsteller nachweislich am 25.06.2021 zugestellt.

In weiterer Folge langte keine Stellungnahme des Antragstellers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.11.2020, in den Verfahren zu den GZen. XXXX , in der Funktion als Dolmetscher teilgenommen hat und der Antrag auf Gebühren mit 11.11.2020 am Ende der mündlichen Verhandlung eingebracht wurde.

Die mündliche Verhandlung am 11.11.2020 begann um 08:45 Uhr und endete um 12:00 Uhr. Der Antragsteller erschien aufgrund der nicht erhaltenen Ladung erst verspätet um 10:15 Uhr.

Der Antragsteller rückübersetzte in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2020 die im Rahmen dieser angefertigte Niederschrift. Darüber hinaus erfolgten keine schriftlichen Übersetzungen durch den Antragsteller.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren, GZen XXXX , der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, GZen. XXXX , der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote vom 11.11.2020, den E-Mails der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2021, 19.04.2021 sowie vom 12.05.2021, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2021, GZ. XXXX sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

Zur beantragten Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG:

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.

Im gegenständlichen Antrag für Dolmetscher machte der Antragsteller für seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung am 11.11.2020, € 24,50 für die erste halbe Stunde sowie € 74,40 für sechs weitere halbe Stunden à € 12,40 geltend.

Nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG steht dem Dolmetscher die Gebühr für Mühewaltung nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist (vgl. OLG Wien 34 Rs 113/89 SVSlg 36.810; OLG Graz 7 Rs 259/96d SV 1997/3, 35; OGH 15 Os 75/03; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E25 zu § 54 GebAG).

Gemäß der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2020, GZen. XXXX hat die Verhandlung zwar bereits um 8:45 Uhr begonnen, wie dem Protokoll (s. hiezu XXXX der Niederschrift vom 11.11.2020) zu entnehmen ist, erschien der Antragsteller jedoch aufgrund der nicht erhaltenen Ladung erst verspätet, und zwar um 10:15 Uhr, zur Verhandlung und endete diese um 12:30 Uhr.

Da der Antragsteller laut der Niederschrift der mündlichen Verhandlung erst um 10:15 Uhr zur Verhandlung erschienen ist und selbige um 12:30 Uhr endete, ist dem Antragsteller gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für die Verhandlung vom 11.11.2020 eine Mühewaltungsgebühr für eine erste halbe Stunde iHv € 24,50 und vier weitere halbe Stunden à € 12,40 sohin € 49,60 zu vergüten.

Zur beantragten Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG:

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20.

Dem § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG entsprechend hat der Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin zusätzlich zu seinem bzw. ihrem Entschädigungsanspruch gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes einen zusätzlichen Entlohnungsanspruch. Die Entlohnung für die Übersetzung von Schriftstücken, welche erst im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt worden sind, unterliegt einer Deckelung von € 20.

In der Honorarnote vom 11.11.2020 verzeichnete sich der Antragsteller eine Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG iHv € 45,60 (drei Seiten à € 15,20) für schriftliche Übersetzungen. Ermittlungen der Verrechnungsstelle haben ergeben, dass aus dem Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2020, GZen. XXXX , nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller zusätzlich auch mit einer schriftlichen Übersetzung beauftragt wurde.

Die unrichtige Bezugnahme des SV auf eine gesetzliche Bestimmung kann seinen Gebührenanspruch nicht schmälern, weil es auf den Inhalt seiner Tätigkeit und nicht auf die von ihm vorgenommene Einordnung in das System des GebAG ankommt (vgl. OLG Graz 4 R 264/02d SV 2004/4, 212; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E9 zu § 39 GebAG).

Aus dem Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2020, GZen. XXXX , ergibt sich jedoch die eindeutige Kennzeichnung der Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung mittels Ankreuzen der entsprechenden Box (s. XXXX des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2020).

Da die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2020, GZen. XXXX , welche direkt im Rahmen der mündlichen Verhandlung angefertigt wurde, vom Antragsteller rückübersetzt wurde, kann ihm die Gebühr iSd § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG in Höhe von € 20 zuerkannt werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunden unter 30 km à € 22,70

45,40

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 4 halbe Stunde(n) á € 12,40

49,60

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung und gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

20,00

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

Öffentliches Verkehrsmittel (hin- und retour) á € 2,20

4,40

Zwischensumme

143,90

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

143,90

Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 143,90 (ohne USt) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Niederschrift Schriftstück Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W181.2243567.1.00

Im RIS seit

08.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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