TE Vwgh Beschluss 1997/1/17 AW 97/04/0001

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Veröffentlicht am 17.01.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §77;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A und der B Z in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. November 1994, Zl. 317.341/1-III/A/2a/94, betreffend Verfahren gemäß § 77 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: J in H), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 31. August 1993 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Betriebsanlage (Restaurant-Cafe D) an einem näher bezeichneten Standort erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Im Verfahren vor dem Landeshauptmann verlangte der gewerbetechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten aus Gründen des Lärmschutzes der Nachbarn die Festlegung einer Sperrstunde mit 22.00 Uhr auf der Terrasse. Die medizinische Amtssachverständige kam in ihrem Gutachten vom 5. Mai 1994 zum Ergebnis, daß zum Schutz der Gesundheit der Nachbarn zu fordern sei, daß auch während der Sommermonate die Sperrstunde auf 22.00 Uhr festgesetzt werde. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 14. Juni 1994 wurde daher eine Beschränkung der Betriebszeit auf der Terrasse mit 22.00 Uhr verfügt. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung.

Mit dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. November 1994 wurde die Vorschreibung eines Betriebszeitenendes von 22.00 Uhr auf der Terrasse ersatzlos behoben. Der Bundesminister übernahm in der Begründung dieses Bescheides zwar die im Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 14. Juni 1994 enthaltenen Feststellungen, gelangte aber in Auslegung der Bestimmung des § 148 Abs. 1 GewO 1994 in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, daß eine zeitliche Beschränkung des Betriebes auf der Terrasse in einem engeren Ausmaß, als dies in der genannten Gesetzesstelle geschieht, nicht statthaft sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 24. September 1996, Zl. B 113/95-12, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluß vom 4. November 1996, Zl. B 113/95-14, dem Verwaltungsgerichtshof ab. Mit der zur hg. Zl. 96/04/0243 protokollierte Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages wird vorgebracht, nach dem Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen sei die Gesundheit der Beschwerdeführer gefährdet, wenn der Terrassenbetrieb nicht mit 22.00 Uhr eingestellt werde. Diesen gesundheitlichen Interessen der Beschwerdeführer stünden keine gleichwertigen privaten Interessen der mitbeteiligten Partei gegenüber. Auch der Verfassungsgerichtshof habe der an ihn gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung antragsgemäß zuerkannt.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zwar nicht zu prüfen. Es ergibt sich aber aus der Begründung des Bescheides, daß mit der Ausübung der der mitbeteiligten Partei mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführer eine Gefährdung ihrer Gesundheit und damit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Gefahr wiegt gegenüber den Interessen der mitbeteiligten Partei an einem über 22.00 Uhr hinausgehenden Terrassenbetrieb zweifellos schwerer. Da auch zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG erfüllt.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997040001.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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