Entscheidungsdatum
29.07.2021Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W240 2244662-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2021, Zl. 1278759708/210734713, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 02.06.2021 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung am 03.06.2021 gab der BF zu Protokoll, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihm an der Einvernahme hindern oder beeinträchtigen. Erforderliche Medikamente führte er keine an. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat. Er sei im Jahr 2017 mit einem PKW und zu Fuß vom Herkunftsstaat in die Türkei illegal gereist. Bis 17.09.2020 sei er in der Türkei geblieben, bevor er nach Griechenland weiterreisen haben wollen. Dort sei er jedoch zurückgewiesen worden. Danach sei er versteckt in einem LKW bis in die Slowakei gereist, wo er rund acht Monate lang im Gefängnis aufhältig gewesen sei. Danach sei er mit einem Zug nach Wien gelangt, wo er am 02.06.2021 von der Polizei aufgegriffen worden sei. Er habe in der Slowakei einen Asylantrag gestellt und er habe den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartete. Er könne über den Aufenthalt in der Slowakei keine Angaben tätigen, er wolle jedoch nicht zurück.
Am 08.06.2021 wurde seitens des BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gem.
Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an die Slowakei gestellt mit Verweis auf die angegebene Reiseroute des BF und seine angegebene Asylantragstellung in der Slowakei.
Mit Schreiben vom 22.06.2021 wurde von Seiten der slowakischen Asyl- und Fremdenbehörde mitgeteilt, dass diese der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b
Dublin III-VO zustimmen.
In seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.07.2021 tätigte der BF insbesondere folgende Angaben:
„(…)
F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein?
A: Nein, keine Krankheiten. Medikamente nehme ich auch keine ein.
F: Sie werden aufgefordert, selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen, Befunde, Gutachten, usw. unaufgefordert dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen. (AW wird über die Möglichkeiten der Befundvorlage aufgeklärt.)
A: Gut, das werde ich machen.
…
F: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
A: Syrer.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Araber.
F: Welche Religionsbekenntnis haben Sie?
A: Sunnitischer Moslem.
F: Wie lautet Ihr Familienstand?
A: Ledig.
F: Haben Sie Kinder und wenn ja, wie heißen diese und wo leben diese?
A: Nein, keine.
F: Haben Sie Geschwister, und wenn ja, wo leben diese?
A: Ja, habe ich. Sie befinden sich im Libanon.
F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 03.06.2021 bei der Polizeiinspektion Schwechat Fremdenpolizei-FGP, gemacht haben richtig und halten Sie diese aufrecht?
A: Ja.
F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben?
A: Nein.
F: Welches Land war Ihr Reiseziel als Sie den Herkunftsstaat verlassen haben?
A: Ich habe kein bestimmtes Land gehabt. Als ich aus Syrien ausgereist bin, war ich in der Türkei, dort wollte ich auch bleiben. Ich war dort 3 Jahre, aber es ging dann nicht mehr, deswegen habe ich dann auch die Türkei verlassen.
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein.
F: Haben Sie Familienmitglieder, Verwandte oder Bekannte in Österreich?
A: Nein.
F: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt oder beantragen lassen?
A: Nein.
F: Stellten Sie je in Österreich oder einem anderen Land einen Asylantrag?
A: In Österreich und in der Slowakei.
F: Wie wurde über den Antrag auf internationalen Schutz in der Slowakei entschieden?
A: Ich weiß es nicht, ich bin ausgereist, bevor es abgeschlossen wurde.
F: Von wann bis wann waren Sie in der Slowakei?
A: Von 19.07.2020 bis 17.05.2021. Ich war in Haft.
F: Wie konnten Sie sich den Lebensunterhalt in der Slowakei finanzieren?
A: Wie gesagt, ich war in Haft. Ich wurde versorgt.
F: Warum haben Sie jetzt die Slowakei verlassen?
A: In der Slowakei wollte ich keinen Asylantrag stellen. Mir wurden die Fingerabdrücke per Zwang abgenommen. Nachdem sie meine Fingerabdrücke abgenommen haben, wurde ich in Haft gesteckt. Ich war 8 Monate lang in Haft. Deshalb, sobald ich rauskam, habe ich die Slowakei verlassen.
Darf ich sagen, warum ich in Haft war? (Wird bejaht.)
Ich wollte dort keinen Asylantrag stellen, die Fingerabdrücke wurden mit Zwang abgenommen. Ich war dann in Haft, bekam psychische Probleme.
Der AW legt einen Bericht der BBU, Klinische Psychologin, vom 20.05.2021 vor.
F: Dürfen wir eine Kopie des vorgelegten Berichtes zum Akt geben?
A: Ja.
Eine Kopie davon wird im Einverständnis des Asylwerbers zum Akt genommen.
F: Wie schaut die weitere medizinische Behandlung in Österreich aus?
A: Ich habe noch einen Termin.
AW legt folgende Unteralgen vor:
Überweisung zu Dr. CLEMENTSCHITSCH,
Termin bei Dr. CLEMENTSCHITSCH, am 18.08.2021.
F: Waren Sie in der Slowakei jemals in medizinischer Behandlung?
A: Nein.
F: Wurden Sie in der Slowakei jemals verfolgt, bedroht oder ähnliches?
A: Ich wurde von der slowakischen Polizei bedroht, entweder stelle ich dort einen Asylantrag, oder ich werde für 1,5 Jahre in Haft genommen. Oder ich werde in die Türkei zurückgeschickt.
F: Warum wurden Sie nach 8 Monaten aus der Haft entlassen?
A: Weil ich dann die Fingerabdrücke abgegeben habe und einen Asylantrag gestellt habe.
F: Machten Sie jemals eine Anzeige bei der Polizei in der Slowakei?
A: Nein, habe ich nicht.
F: Haben Sie jemals um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen in der Slowakei angesucht?
A: Nein.
F: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zur Slowakei ausgefolgt. Haben Sie eine schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder wollen Sie nun mündlich eine Stellungnahme abgeben?
A: Nein, habe ich nichts vorbereitet. Ich will dazu auch nichts sagen.
F: Wollen Sie freiwillig in die Slowakei oder in den Herkunftsstaat zurück?
A: Nein, niemals.
F: Haben Sie bei Ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in der Slowakei einen amtlichen Lichtbildausweis aus dem Herkunftsstaat vorgelegt?
A: Ich habe eine Kopie meines Personalausweises vorgelegt.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Ich will sagen, dass ich auf keinen Fall in die Slowakei zurück möchte. Ich war 8 Monate ohne Grund in Haft. Erst nach 2,5 Monaten wird man freigesprochen, aber sie sagten nein und haben mich neuerlich für 2 Monate verurteilt. Dann nochmals und nochmals. Ich habe nie verstanden, warum ich in Haft war. Ein Mal wurde gesagt, dass ich mit einem gefälschten Reisepass in die Slowakei eingereist bin, dann wurde gesagt, dass ich auf den Flug warten muss, denn zur Zeit keine Flüge in die Türkei gehen würden.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben die Slowakei zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ja.
F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme in der Slowakei vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?
A: Ja.
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten?
A: Ja.
V: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelangt vorläufig zur Ansicht, dass für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin III Verordnung der Europäischen Union die Slowakei zuständig ist. Zu Einzelheiten der Dublin III Verordnung sind Sie bereits in dem Ihnen anlässlich der Fingerabdrucknahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Auf Grund der Zustimmung des Staates Slowakei wird beabsichtigt Ihren Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre Außerlandesbringung in diesen Staat veranlasst.
F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: Ich will auf keinen Fall zurück in die Slowakei. Ich wurde gezwungen dort einen Asylantrag zu stellen, sonst hätte ich das niemals gemacht.
Der AW gibt weiters an:
Ich habe ein Zugticket von Bratislava nach Deutschland, Stuttgart. Aber ich wurde hier von der Polizei angehalten.
F: Warum wollten Sie nach Stuttgart?
A: Ich war nicht in Stuttgart, ich wollte nach Stuttgart.
A: Nochmals, warum wollten Sie nach Stuttgart, Deutschland?
A: Ich habe dort einen Freund und er hat mit gesagt, dass ich nach Stuttgart reisen soll, wenn ich die Slowakei verlassen will.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
Der AW ersucht um folgende Ergänzung, bzw. Berichtigung:
Bezüglich der Frage, warum ich die Slowakei verlassen habe:
Bevor sie mir meine Fingerabdrücke abgenommen haben, wurde ich inhaftiert, weil ich keine Fingerabdrücke abgeben wollte und keinen Asylantrag stellen wollte. Nach 6 Monaten in Haft habe ich dann meine Fingerabdrücke abgegeben und einen Asylantrag gestellt. Danach, 2 Monate später, wurde ich dann freigelassen.
F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt was Sie gesagt haben?
A: Ja.
F: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?
A: Ja.
Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift.
Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe.
(…)“
Vorgelegt wurden insbesondere ein Bericht der BBU einer klinischen Psychologin vom 20.05.2021 und eine mit 01.07.2021 datierte Überweisung und Terminvereinbarung für den 18.08.2021 bei einer Neurologin.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in der Slowakei wurden im angefochtenen Bescheid, wie folgt, wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
1. Allgemeines zum Asylverfahren
In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVSR o.D.a; vgl. MVSR o.D.b; MVSR o.D.c; EMN 4.2019; MVSR/UNHCR o.D.; USDOS 13.3.2019; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).
(Quelle: MO 6.2019)
Quellen:
? EMN – European Migration Network (4.2019): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republik in 2018, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24_slovak_republic_arm2018_part2_en.pdf, Zugriff 31.10.2019
? MO – Migration Office of the Ministry of Interior of the Slovak Republic (6.2019): 25 years (1993-2018), http://www.minv.sk/?tlacove-spravy-6&sprava=migracny-urad-mv-sr-posobi-uz-viac-ako-stvrtstorocie, Zugriff 31.10.2019
? MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.a): Migra?ný úrad MV SR, https://www.minv.sk/?migracny-urad-mv-sr, Zugriff 31.10.2019
? MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.b): Formy medzinárodnej ochrany, https://www.minv.sk/?formy-medzinarodnej-ochrany, Zugriff 31.10.2019
? MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.c): Zámerom migra?nej politiky Slovenskej republiky je zabezpe?i?, https://www.minv.sk/?zamer-migracnej-politiky-slovenskej-republiky, Zugriff 31.10.2019
? MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr, Zugriff 31.10.2019
? USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004286.html, Zugriff 31.10.2019
2. Dublin-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von der Slowakei im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche die Slowakei verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und deren Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015; vgl. EASO 24.10.2017).
Die Slowakei macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung. Die Slowakische Republik sieht für Dublin-Rückkehrer und für Asylwerber Unterbringung, Verpflegung, grundlegende Hygieneartikel und sonstige notwendige Gegenstände des täglichen Bedarfs vor. Darüber hinaus soll vom Ministerium dringende medizinische Versorgung übernommen werden, wenn ein Antragssteller keine öffentliche Versicherung hat. Während des Aufenthalts im Aufnahme- oder Integrationszentrum erhalten Aslywerber ein Taschengeld (EASO 2.2016; vgl. EASO 24.10.2017).
Quellen:
? EASO – European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail
? EASO – European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail
? EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail
Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
2018 wurden von den staatlichen Stellen 27 unbegleitete Minderjährige (UM) (von denen zehn Asyl beantragten) registriert (EMN 4.2019).
2017 kam es zu einer Gesetzesänderung im Zusammenhang mit der Verpflichtung der UM. Demnach muss sich der Betroffene einer medizinischen Untersuchung zwecks Altersfeststellung unterziehen, wenn der Verdacht besteht, dass er erwachsen ist (EMN 5.2018). Als Grundlage der Altersfeststellung dient eine Knochenanalyse. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden. Die Knochenanalyse wird allerdings als unzuverlässig kritisiert, insbesondere bei Personen im Alter von 16 bis 18 Jahren. UNHCR und die UN Kinderrechtskonvention (UNCRC) haben die Slowakei aufgefordert, das Altersbestimmungsverfahren nur in solchen Fällen durchzuführen, in denen ernsthafte Zweifel am Alter der Person bestehen und sicherzustellen, dass das Verfahren nur nach Aufklärung und mit Einwilligung des Betroffenen von Experten durchgeführt wird und in seinem besten Interesse erfolgt (GDP 1.2019).
Nach der neuesten Gesetzgebung kommen UM nach der Einleitung des Asylverfahrens nicht in eine Aufnahme- oder Unterbringungseinrichtung, in der sich alle Asylwerber während des Asylverfahrens aufhalten und betreut werden, sondern sie bleiben im Pflegeheim für unbegleitete Minderjährige. Wird ein UM während des Asylverfahrens volljährig, wird er weiterhin als Minderjähriger behandelt. 2018 gab es in 18 Fällen eine Entscheidung über die Unterbringung von UM im Pflegeheim in Medzilaborce und somit wurden dort insgesamt 26 unbegleitete Minderjährige betreut, von denen neun untertauchten (EMN 4.2019). Trotz der in den letzten Jahren eingeführten Präventionsmaßnahmen gegen das Untertauchen von UM, bleibt dieses Phänomen weiterhin ein Problem (EMN 5.2018; vgl. EMN 4.2019).
Hinsichtlich des Schutzes der Rechte von UM fungiert die zuständige Behörde als Betreuer (bei elf UM; Stand 31.12.2018) oder Vormund (14 UM; Stand 31.12.2018) und vertritt sie sowohl in rechtlichen und anderen Verfahren als auch vor und nach der Einleitung des Asylverfahrens (EMN 4.2019).
Die Beratung von UM in den staatlichen Einrichtungen wurde 2018 vom Migration Information Centre (MIC) der IOM fortgesetzt. Deren Leistungen umfassen hauptsächlich Slowakisch-Sprachkurse und individuelle Rechtsberatung (EMN 4.2019).
Für die Unterbringung von Familien und vulnerablen Gruppen ist das Unterbringungszentrum Opatovská Nová Ves bestimmt (MVSR/UNHCR o.D.).
Quellen:
- EMN – European Migration Network (4.2019): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republik in 2018, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24_slovak_republic_arm2018_part2_en.pdf, Zugriff 31.10.2019
- EMN – European Migration Network (5.2018): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republik in 2017, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovak_arm_part2_2017_en.pdf, Zugriff 31.10.2019
- GDP – Global Detention Project (1.2019): Country Report – Immigration detention in Slovakia: Punitive conditions paid for by the detainees, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Immigration-Detention-in-Slovakia-Online-.pdf, Zugriff 31.10.2019
- MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr, Zugriff 31.10.2019
Non-Refoulement
Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringungen in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisieren, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Außerlandesbringung aber aufgrund von Sicherheitsbedenken im Heimatland nicht möglich ist (USDOS 13.3.2019).
Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (MVSR/UNHCR o.D.).
Quellen:
- MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr, Zugriff 31.10.2019
- USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004286.html, Zugriff 31.10.2019
Versorgung
Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 524 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller einer 20-tägigen medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden (MO 6.2019; vgl. EASO 2.2016). Während des gesamten Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung steht dem Antragssteller eine professionelle Sozialberatung zur Verfügung (MO 6.2019). Der Antragssteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovská Nová Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vgl. MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragssteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019).
Seit Juli 2015 haben Asylwerber bereits nach neun Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt (zuvor 12 Monate) (EK o.D.).
Die Migrationsbehörde bietet in Zusammenarbeit mit Slovenskej Humanitnej Rady (SHR) im Rahmen des sogenannten Efektívne služby pre žiadate?ov o azyl-Programms zusätzliche Dienstleistungen für Asylwerber an, die in den staatlichen Zentren untergebracht werden. Die Leistungen umfassen unter anderem Slowakisch-Sprachkurse, psychologische Beratung, Sozialarbeit, Finanzierung von Freizeitaktivitäten usw. Das Projekt Liga bietet Rechtsberatung für Asylwerber an (MVSR o.D.d).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Quellen:
- EK – Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.): Country Fact Sheet ; Slvakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 31.10.2019
- MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail
- MO – Migration Office of the Ministry of Interior of the Slovak Republic (6.2019): 25 years (1993-2018), http://www.minv.sk/?tlacove-spravy-6&sprava=migracny-urad-mv-sr-posobi-uz-viac-ako-stvrtstorocie, Zugriff 31.10.2019
- MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.d): Migra?ný úrad MV SR sa aktuálne podie?a na nasledovných projektoch, https://www.minv.sk/?projekty-na-ktorych-sa-migracny-urad-podiela, Zugriff 31.10.2019
- MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr, Zugriff 31.10.2019
Schutzberechtigte
In der Slowakei gab es 2018 178 Asylanträge (155 Erst- und 23 Folgeanträge), von denen fünf Asylstatus und 37 subsidiären Schutz erhielten (EMN 4.2019; vgl. IOM 5.4.2019; TSS 19.3.2019). International Schutzberechtigte besitzen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Slowakei. Subsidiär Schutzberechtigte müssen ihren Schutzstatus nach einem Jahr erneuern lassen, danach alle zwei Jahre (USDOS 13.3.2019; vgl. PiN 6.2019). Nach 5 Jahren kommen sie für einen dauerhaften Aufenthalt infrage (EK 12.2015). Neben internationalem und subsidiärem Schutz gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (PiN 6.2019; vgl. MVSR o.D.b). Wer diese Schutzform genießt, hat ein Recht auf dieselben Integrationsmaßnahmen wie andere Inhaber eines Schutzstatus, außer der Familienzusammenführung (EK 12.2015).
Schutzberechtigte haben Zugang zum Gesundheitswesen, einigen Sozialleistungen, Bildung und Arbeitsmarkt wie slowakische Bürger. Alle Inhaber eines Schutzstatus in der Slowakei gelten als sogenannte benachteiligte Arbeitnehmer und brauchen damit keine Arbeitserlaubnis (PiN 6.2019; vgl. MVSR/UNHCR o.D.). Es gibt Berichte über subsidiär Schutzberechtigte mit beschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Innenministerium gibt die Krankenversicherungsdokumente direkt an die Subschutzberechtigten aus, was manchmal zu Verwirrung bei den Gesundheitsdienstleistern führt, die nicht wissen, welche Behandlung durch diese Dokumente abgedeckt ist (USDOS 13.3.2019).
Die Integration wird durch verschiedene Projekte von NGOs durchgeführt, die entweder vom Staatsbudget oder vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziert werden. Bei den Integrationsprojekten (z.B. Skills2Work, Projekt EU-Frank, Step 3, IOM Migration Information Centre (MIC) usw.) wird ein besonderer Wert auf Unterbringung, Slowakisch-Sprachkurse, Arbeitssuche, Jobtrainings und psychosoziale sowie rechtliche Beratung gelegt (PiN 6.2019; vgl. EMN 4.2019; IOM o.D.; MVSR o.D.d.). Die Teilnahme an den Projekten erfolgt auf freiwilliger Basis (PiN 6.2019).
Die Bereitstellung geeigneter Wohnungen und die Gewährleistung der sozialen Sicherheit, insbesondere bei vulnerablen Personengruppen, gelten als die wichtigsten und gleichzeitig kompliziertesten Bereiche der Integration von Schutzberechtigten. Laut dem Asylgesetz sollten Personen mit Schutzstatus unter anderem vorübergehend in einem Integrationszentrum untergebracht werden, aber die einzige für diese Zwecke eingerichtete Einrichtung wird nicht benutzt. In der Praxis werden die Unterkünfte für die Betroffenen zu Beginn der Integration von den für die Durchführung der Integrationsprojekte zuständigen NGOs vermittelt. Einzelpersonen werden normalerweise in Pensionen oder in Studentenheimen untergebracht, während Familien mit Kindern bzw. ältere Menschen in Privatwohnungen wohnen. Im letzteren ist die Miete jedoch hoch. Schutzberechtigte erhalten staatliche Wohnungsbeihilfe als Teil der materiellen Leistungen (material need benefit) für Schutzberechtigte, sie haben allerdings in der Anfangsphase der Integration aufgrund der Nichterfüllung der dazu notwendigen Kriterien (bestimmtes Einkommen, Mindestaufenthaltszeit in der jeweiligen Stadt) keinen Zugang zu Sozialwohnungen. Die fehlenden Kontakte und Finanzmittel von Schutzberechtigten führen dazu, dass sie weiterhin auf die finanzielle Unterstützung und Kapazitäten der NGOs angewiesen sind. Die Stadt Košice bietet fünf Zweizimmer-Sozialwohnungen für Schutzberechtigte, ansonsten gibt es beim Integrationsprozess nur eine geringe Beteiligung seitens der lokalen Behörden. In Bratislava bieten NGOs in Kooperation mit der Kirche Unterkünfte an. Im Privatsektor werden Wohnungen ungern an Ausländer, insbesondere Flüchtlinge, vermietet (PiN 6.2019).
Bei der Sozialhilfe besonders bei Witwenpension, Invailiditätsentschädigung und Rente müssen Schutzberechtigte die gleichen Bedingungen wie slowakische Bürger erfüllen; was in der Praxis jedoch unmöglich ist. Wenn Schutzberechtigte die Anforderungen für die Sozialhilfe nicht erfüllen und sie über kein anderes Einkommen verfügen, sind sie von staatlichen Leistungen abhängig. Diese sind aber unzureichend und bergen somit ein Armutsrisiko. Positiv zu bewerten ist jedoch der Zugang zu Sozialdiensten und zu den staatlichen Familienleistungen. Zu letzteren haben nur anerkannte Flüchtlinge den gleichen Zugang wie slowakische Staatsbürger (PiN 6.2019).
Quellen:
- EMN – European Migration Network (4.2019): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republik in 2018, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24_slovak_republic_arm2018_part2_en.pdf, Zugriff 31.10.2019
- IOM – International Organisation for Migration Slovakia (5.4.2019): Migration in Slovakia, https://www.iom.sk/en/migration/migration-in-slovakia.html, Zugriff 31.10.2019
- IOM – International Organisation for Migration Slovakia (o.D.): IOM Migration Information Centre (MIC), https://www.iom.sk/en/activities/migrant-integration/iom-migration-information-centre.html, Zugriff 31.10.2019
- MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.b): Formy medzinárodnej ochrany, https://www.minv.sk/?formy-medzinarodnej-ochrany, Zugriff 31.10.2019
- MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium) (o.D.d): Migra?ný úrad MV SR sa aktuálne podie?a na nasledovných projektoch, https://www.minv.sk/?projekty-na-ktorych-sa-migracny-urad-podiela, Zugriff 31.10.2019
- PiN – People in Need – Migration Awareness Programme (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (6.2019): Asylum Seekers and Beneficiaries of International Protection in V4 Countries (Updated Report); V4NIEM: Visegrad Countries National Integration, Evalutation Mechanism Report 2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/cr-v4niem-2019.pdf, Zugriff 31.10.2019
- TSS – The Slovak Spectator (19.3.2019): Slovakia only granted five people asylum last year, https://spectator.sme.sk/c/22079443/slovakia-asylum-applications-statistics.html, Zugriff 31.10.2019
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Identität des BF nicht feststehe, er an keinen lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten leide. Bei der obligatorischen medizinischen Untersuchung des BF im Zuge seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich habe der behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen können, denn ansonsten wäre der BF sofort in ein Krankenhaus oder zu einem Spezialisten überwiesen worden. Dem BF seien auch keine Medikamente verschrieben worden. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt legte der BF einen Bericht einer klinischen Psychologin vom 20.05.2021 vor. Darin wurde angeführt, dass der BF am 01.07.2021 und am 05.07.2021 einen Termin für ein Gespräch hatte. Dass hier keine lebensbedrohliche Diagnose erstellt werden konnte, lasse sich daraus ableiten, dass der BF nicht sofort in ein Krankenhaus überwiesen worden sei. Der BF habe auch nur „lediglich“ einen Termin für den 18.08.2021, somit über 1,5 Monate später, erhalten. Weiters sei auch anzuführen, dass der BF bereits am 02.06.2021 nach Österreich eingereist sei, er sei jedoch erst am 01.07.2021, somit fast einen Monat nach seiner Einreise nach Österreich, bei einem Therapiegespräch. Weiters wurde vom BFA festgehalten, dass der BF in der Einvernahme am 07.07.2021 angeführt habe, keine Krankheiten zu haben und dass er auch keinerlei Medikamente einnehmen würde. Wie auch in den oben angeführten Länderfeststellungen angeführt, erhalte der BF notwendige medizinische Versorgung in der Slowakei. Er habe auch keine Familienmitglieder, Verwandte oder Bekannte in Österreich. Da er auch erst vor kurzer Zeit in Österreich eingereist sei, könne nicht festgestellt werden, dass in dieser Zeit ein schützenswertes Privatleben aufgebaut worden sei. Die Slowakei stehe eindeutig als zuständiger Mitgliedsstaat fest, die slowakischen Behörden stimmten ausdrücklich der Übernahme des BF zu.
3. Gegen den vorzitierten Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe sich mit den geschilderten Problemen des Beschwerdeführers in der Slowakei nicht ausreichend auseinandergesetzt, das BFA beabsichtige, eine Außerlandesbringung zuzulassen, obwohl der Beschwerdeführer ernstlich Gefahr laufe, dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Durch die Vornahme der Außerlandesbringung in die Slowakei würde der Beschwerdeführer in seinem Recht nach Art 2 und Art 3 EMRK verletzt werden.
Das BFA habe es unterlassen, ausführliche Recherchen hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers durchzuführen. In der Beschwerde wurden weiters allgemeine Ausführungen zur Situation in der Slowakei getätigt.
4. Am 28.07.2021 langte beim BVwG eine mit 26.07.2021 datierte Meldung einer österreichischen Polizeiinspektion ein, darin wurde festgehalten, dass der BF zusammen mit einer anderen Person in einem Reisezug in Österreich unterwegs in eine Landeshauptstadt im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle angetroffen worden sei, er habe seine gültige grüne Verfahrenskarte bei sich geführt. Es wurde festgestellt, dass gegen den BF eine vom BFA verfügte Anordnung zur Außerlandesbringung aufrecht sei. Der BF wurde in ein österreichisches PAZ verbracht und wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung angezeigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.
Am 08.06.2021 wurde seitens des BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gem.
Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an die Slowakei gestellt mit Verweis auf die angegebene Reiseroute des BF und seine angegebene Asylantragstellung in der Slowakei.
Mit Schreiben vom 22.06.2021 wurde von Seiten der slowakischen Asyl- und Fremdenbehörde mitgeteilt, dass diese der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b
Dublin III-VO zustimmen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Slowakei an.
Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.
Der BF hat nicht in substantiierter Weise dargetan, dass er im Falle einer Überstellung in die Slowakei Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der erst 30jährige BF führte – auch in der Beschwerde - keine schweren oder lebensbedrohenden Erkrankungen an, welche der Überstellung des BF in die Slowakei entgegenstehen.
Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF in die Slowakei.
Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-COV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF.
Weitere private oder berufliche Anknüpfungspunkte wurden nicht ins Treffen geführt; Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen und sind solche angesichts ihres bisher kurzen Aufenthalts in Österreich auch nicht zu erwarten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg des BF inklusive der Asylantragstellung des BF in der Slowakei ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Konsultationsverfahren, und den Angaben des BF zu seiner Reiseroute.
Die Feststellung hinsichtlich des Wiederaufnahmegesuches seitens der österreichischen Dublin-Behörde an die Slowakei und der ausdrücklichen Zustimmungserklärung der Slowakei hiezu beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Eine den BF konkret betreffende Bedrohungssituation in der Slowakei wurde nicht substantiiert vorgebracht.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhalt mit der vorliegenden Aktenlage.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF stützen sich auf dessen Angaben und vorgelegten medizinischen Unterlagen. Der BF leidet an keinen lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten. Bei der obligatorischen medizinischen Untersuchung des BF im Zuge seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich hatte der behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen können, andernfalls wäre der BF sofort in ein Krankenhaus oder zu einem Spezialisten überwiesen worden. Dem BF wurden zudem keine Medikamente verschrieben. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt legte der BF einen Bericht einer klinischen Psychologin vom 20.05.2021 vor. Darin wurde angeführt, dass der BF am 01.07.2021 und am 05.07.2021 einen Termin für ein Gespräch hatte. Der BF hatte einen Termin für den 18.08.2021, somit über eineinhalb Monate nach dem zweiten Gespräch bei einer Neurologin erhalten. Auch in der Einvernahme vor dem BFA am 07.07.2021 gab der BF an, keine Krankheiten zu haben und dass er auch keinerlei Medikamente einnehmen würde. Wie auch in den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen zu entnehmen, ist zudem die notwendige medizinische Versorgung in der Slowakei gegeben.
Die getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen bzw. zwischenzeitig allenfalls wieder aufgenommene Überstellungen aufgrund der Pandemiesituation zum Teil nach wie vor Einschränkungen unterworfen sind. Die Mitgliedstaaten stehen diesbezüglich aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen nur dann durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen.
Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse bzw -einschränkungen sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt. Es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in
Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungsfrist) erfolgen können.
Seitens des BF wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus den eigenen Angaben und der Aktenlage. Die Feststellungen, dass keine besondere Abhängigkeit oder Beziehungsintensität zu einer in Österreich lebenden Person festgestellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden:
Art. 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am
19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: Gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeb