Entscheidungsdatum
29.07.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
304 2206721-1/21E
G304 2206719-1/18E
G304 2206725-1/21E
G304 2206727-1/17E
G304 2206728-1/16E
G304 2206726-1/18E
G304 2206723-1/18E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA: Irak, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA: Irak 4.) XXXX , geb. XXXX , StA: Irak, 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA, 6) mj. XXXX , XXXX , StA: Irak,
7) mj. XXXX , geb. XXXX , StA: Irak, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2018, Zlen. 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , 6. XXXX , 7. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Des Weiteren werden die Beschwerden abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 02.07.2022 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Parteien am 01.07.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G304.2206726.1.00Im RIS seit
08.10.2021Zuletzt aktualisiert am
08.10.2021