Entscheidungsdatum
04.08.2021Norm
GehG §75Spruch
W259 2225564-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX 2019, Zl. XXXX , betreffend Verwendungszulage zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum XXXX 2016 bis XXXX 2017 eine Verwendungszulage gemäß § 75 GehG für einen Arbeitsplatz der Wertigkeit XXXX gebührt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung VerwendungszulageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W259.2225564.1.00Im RIS seit
08.10.2021Zuletzt aktualisiert am
08.10.2021