TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/6 G306 2244511-1

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Veröffentlicht am 06.08.2021
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Entscheidungsdatum

06.08.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z3
VwGVG §29 Abs5

Spruch


G306 2244511-1/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Marokko, vertreten durch BBU GmbH, Modecenterstraße 22, 1030 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2021, ZI. XXXX , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2021,

I. zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die bisherige Anhaltung rechtmäßig erfolgte.

II.     Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. beschlossen:

A)       Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X        ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X        auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 22.07.2021 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung in OZ [7])

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G306.2244511.1.00

Im RIS seit

08.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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