Entscheidungsdatum
11.08.2021Norm
AsylG 2005 §56Spruch
L525 2158281-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über den Antrag vom 09.08.2021 von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in XXXX , betreffend Antrag auf Feststellung, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens (auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) nicht zu erfolgen habe, beschlossen:
A) Der Antrag wird gemäß § 56 iVm § 58 Abs. 13 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise am 21.9.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 24.7.2015 durch das Bundesamt für Fremdenwesen abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit hg Erkenntnis vom 2.7.2020, Zl. L512 2158281-1/12E als unbegründet ab. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet.
Mit Schriftsatz vom 28.4.2021 stellte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter einen Antrag auf Verleihung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in weiterer Folge mit näherer Begründung mit Bescheid vom 1.6.2021 als unzulässig zurückwies. Der Beschwerdeführer erhob abermals Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche zur hg. Zl. L525 2158281-2 anhängig ist.
Mit Schriftsatz vom 9.8.2021 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, dass – nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – der Beschwerdeführer am gestrigen Tage (gemeint am 8.8.2021) festgenommen worden sei und über ihn die Schubhaft verhängt worden sei. Die Abschiebung stehe unmittelbar bevor. Unter Zugrundelegung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 1.6.2021 werde der Antrag gestellt explizit festzuhalten, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers bis zum rechtskräftigen Ausgang des gegenständlichen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG nicht zu erfolgen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) zum gegenständlichen Antrag
Das erkennende Gericht hält zunächst fest, dass einem derartigen Antrag jegliche Rechtsgrundlage fehlt. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG begründet gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen der Erlassung und Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen. Sie können daher in einem Verfahren nach dem 7. Und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Damit wird zunächst klargestellt, dass der gegenständliche Antrag gemäß § 56 AsylG das Bundesamt nicht daran hindert eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen bzw. durchzuführen. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit Juli 2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und kam der Beschwerdeführer – obwohl ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde – dieser nicht nach. Der Beschwerdeführer befindet sich daher seit diesem Zeitpunkt rechtswidrig im Bundesgebiet.
Soweit der gegenständliche Antrag womöglich daraufhin abzielt, dass gemäß § 58 Abs. 13 AsylG bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag zuzuwarten hat, wenn u.a. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 AsylG eingeleitet wurde, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wendet und kein Antragsrecht an das Bundesverwaltungsgericht begründet. Abgesehen davon trifft bereits § 58 Abs. 13 Z 1 AsylG nicht auf den Beschwerdeführer zu, zumal gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, der er beständig nicht nachkommt.
Ebenso kann keine andere Rechtsgrundlage für einen derartigen Antrag erkannt werden (und wird auch nicht behauptet), weswegen der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden muss.
Darüber hinaus erlaubt sich das beschließende Gericht auch noch darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag nicht einmal ansatzweise darlegt, welche Interessen des Beschwerdeführers verletzt werden würden, dass es des gegenständlichen Antrages bedürfen würde – abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sich seiner Ausreiseverpflichtung widersetzt und er sich in Schubhaft befindet.
Eine Weiterleitung nach § 6 AVG kommt gegenständlich ebenso wenig in Frage, da auch sonst keine zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht erkennbar ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtsgrundlage unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L525.2158281.2.00Im RIS seit
08.10.2021Zuletzt aktualisiert am
08.10.2021