Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 20. August 1996, Zl. K 06/03/95.011/3, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 24. September 1979 trug die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung (BH) dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) auf, entweder die im Bereich des Hauses P., S.-Gasse 14, eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen (Überdeckung des Ortsbaches mit Betonfertigteilen auf eine Länge von 15 m; Überbauung des Gerinnes mit einem Stiegenaufgang zum Dachgeschoß auf eine Länge von 5 m und eine Breite von 0,40 m; Überbauung des Gerinnes mit einer Mauer gegen die unterliegenden Nachbarn) bis längstens
1. Dezember 1979 zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Baches wiederherzustellen oder bis 1. Dezember 1979 um die wasserrechtliche Bewilligung für diese Neuerungen anzusuchen.
In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Überbauungsmaßnahmen.
Mit Bescheid der BH vom 5. April 1982 wurde unter Spruchabschnitt I das Ansuchen des Beschwerdeführers um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Überdeckung des Ortsbaches mit Betonfertigteilen, Teilüberbauung dieses Gerinnes mit einem Stiegenaufgang und Überbauung dieses Gerinnes mit einer Mauer gegen die unterliegenden Nachbarn zurückgewiesen.
Unter Spruchabschnitt II dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet, die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen bis längstens 1. Mai 1982 zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Baches wiederherzustellen.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, die beantragte Bewilligung könne nur erteilt werden, wenn die Zustimmung des Grundeigentümers (des Verwalters des öffentlichen Wassergutes) vorliege. Dies sei aber nicht der Fall.
Mit Bescheid vom 20. November 1986 gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als aufgrund eingetretener Devolution zuständig gewordene Berufungsbehörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid keine Folge, erstreckte aber die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis 30. Dezember 1986. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Erkenntnis vom 18. Oktober 1988, 87/07/0162, als unbegründet abgewiesen, wobei der Verwaltungsgerichtshof klarstellte, daß es sich bei der "Zurückweisung" des Bewilligungsantrages des Beschwerdeführers in Wirklichkeit um eine Abweisung handelt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. August 1996 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 137 Abs. 4 lit. i. in Verbindung mit § 138 Abs. 1 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt, weil er dem Spruchabschnitt II des Bescheides der BH vom 5. April 1982, mit dem ihm gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 der Auftrag zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung im Bereich des Hauses P., S.-Gasse 14, erteilt worden sei, vom 1. Jänner 1994 bis 23. Mai 1995 nicht nachgekommen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt - auf das wesentliche zusammengefaßt - vor, der Bescheid der BH vom 5. April 1982 sei rechtswidrig und nichtig. Der Beschwerdeführer habe am 7. Dezember 1993 einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der eigenmächtigen Neuerungen eingebracht. Das Verfahren sei daher offen. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teile, sei er nicht strafbar, weil ihm ein entschuldbarer Rechtsirrtum unterlaufen sei. Er habe nämlich mit gutem Glauben darauf vertrauen können, daß das Bewilligungsverfahren nach wie vor offen sei.
Die belangte Behörde habe es rechtswidrigerweise verabsäumt, die Tatsache, daß die Vornahme der eigenmächtigen Neuerung schon lange zurückliege, als Milderungsgrund heranzuziehen.
Der Kammervorsitzende der belangten Behörde habe ab den Jahren 1983/84 als Referent bei der BH an der Erlassung der vorinstanzlichen Bescheide mitgewirkt. Es liege daher eine Befangenheit vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 137 Abs. 4 lit. i WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.
Mit Bescheid der BH vom 5. April 1982 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die von ihm vorgenommene Neuerung "zurückgewiesen" - wobei es sich tatsächlich um eine Abweisung handelte - und dem Beschwerdeführer der wasserpolizeiliche Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 erteilt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat den gesetzmäßigen Zustand nicht hergestellt. Seine Bestrafung erfolgte daher zu Recht. Daß der Beschwerdeführer nachträglich weitere Bewilligungs- und sonstige Anträge gestellt hat, ist rechtlich irrelevant. Von einem entschuldbaren Rechtsirrtum kann keine Rede sein.
Daß die Vornahme der eigenmächtigen Neuerungen bereits lange zurückliegt, ist kein Milderungsgrund, weil das Delikt des Beschwerdeführers in der Mißachtung des behördlichen Auftrags bestand. Daß dieser lange zurückliegt, ist nicht mildernd, sondern erschwerend.
Der Beschwerdeführer erläutert nicht, an welchen Bescheiden der BH der Kammervorsitzende der belangten Behörde mitgewirkt haben soll. Eine Mitwirkung am Straferkenntnis der ersten Instanz scheidet aus, da, wie ein Blick in den österreichischen Amtskalender zeigt, der Kammervorsitzende zur Zeit der Erlassung dieses Bescheides bereits Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland war. Schon deshalb kommt auch eine Befangenheit nicht in Betracht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070234.X00Im RIS seit
12.11.2001