Entscheidungsdatum
18.08.2021Norm
BDG 1979 §118 Abs1 Z3Spruch
W116 2231660-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin PEYERL und Dr. Rüdiger STIX über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, Rabensteig 8/3a, 1010 Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich, Senat für Leiter und Lehrer an AHS an Standorten mit Anfangsbuchstaben N – Z sowie für Leiter und Erzieher an Schülerheimen, welche ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, Senat II, vom 02.03.2020, I/D-5076.060555/17-2020, betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG teilweise insofern stattgegeben, als der Spruch zu lauten hat:
XXXX ist schuldig, am 27.11.2018 als Lehrer des XXXX , entgegen der ausdrücklichen Weisung der Direktorin vom 01.06.2017, während des Unterrichts keine Art von Filmen zu schauen, während des Informatikunterrichts der Klasse 6B pornografische Darstellungen im Internet am schuleigenen Computer betrachtet und diese unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt den Schülerinnen und Schülern der Klasse über den Beamer zugänglich gemacht. Er hat damit schuldhaft seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt. Gemäß §§ 91 BDG 1979 iVm § 92. Abs. 1 Z 3 BDG 1979 wird über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen verhängt.
Dagegen wird XXXX von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, bereits im Jahr 2017 vergleichbare Fehlverhalten gesetzt zu haben, gemäß § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 iVm. § 94 Abs. 1 Z 1 BDG wegen Verjährung freigesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.08.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung Disziplinarstrafe gekürzte Ausfertigung Geldstrafe Teilstattgebung VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2231660.1.00Im RIS seit
08.10.2021Zuletzt aktualisiert am
08.10.2021