Entscheidungsdatum
02.09.2021Norm
GehG §12 Abs5Spruch
W128 2150977-1/16E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18.01.2017, Zl. 200Jv2881-4/15a, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass gemäß § 12 Abs. 5 GehG für das Besoldungsdienstalter Vordienstzeiten im Ausmaß von zwei Jahren, zwei Monaten und 27 Tagen angerechnet werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.08.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 12.08.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Besoldungsdienstalter gekürzte Ausfertigung Teilstattgebung VordienstzeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W128.2150977.1.00Im RIS seit
08.10.2021Zuletzt aktualisiert am
08.10.2021