TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/7 G315 2245492-1

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Entscheidungsdatum

07.09.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §8a

Spruch



G315 2245492-1/19E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 30.06.2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2021 zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde für den Anhaltezeitraum in Schubhaft von 30.06.2021 bis 11.08.2021 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II.     Der Beschwerde für den Anhaltezeitraum in Schubhaft von 12.08.2021 bis 17.08.2021 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 28 Abs. 6 VwGVG stattgegeben und die Anhaltung für diesen Zeitraum für rechtswidrig erklärt.

III.    Die Anträge auf Aufwandersatz des Beschwerdeführers und der belangten Behörde werden gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV.     Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8a VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt. Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 8a VwGVG die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde nicht bewilligt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.08.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X        ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G315.2245492.1.00

Im RIS seit

08.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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