RS Vfgh 2021/9/27 G44/2021 (G44/2021-9)

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

L6650 Flurverfassung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
StGG Art2
Tir FlVLG 1996 §36b Abs3, §36b Abs4
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die nach einer Bestimmung des Tir FlurverfassungsG 1996 vorgegebene Unvereinbarkeit des Amtes des Substanzverwalters einer Agrargemeinschaft mit bestimmten anderen Ämtern; Gleichheitswidrigkeit der – lediglich im Fall, dass eine Person bereits zum Obmann, Stellvertreter des Obmannes, Mitglied des Ausschusses oder Rechnungsprüfer einer Agrargemeinschaft gewählt wurde und anschließend zum Substanzverwalter bestellt werden soll – eintretenden Unvereinbarkeit; keine sachliche Rechtfertigung für die "umgekehrte" Vereinbarkeit mit bestimmten anderen Ämtern bei einem bereits bestellten Substanzverwalter

Rechtssatz

Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "sowie mit dem Eintritt eines Unvereinbarkeitsgrundes nach Abs4" in §36b Abs3 und §36b Abs4 erster Satz Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996 idF LGBl 70/2014.

Eine verfassungskonforme Interpretation der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen vermag die Bedenken des VfGH nicht zu zerstreuen: Mag auch die Intention des Gesetzgebers der TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 gewesen sein, eine generelle (von der "Richtung" unabhängige) Unvereinbarkeit von Organfunktionen zu normieren, die die in einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft vorhandenen unterschiedlichen Interessenlagen der substanzberechtigten Gemeinde einerseits und der Nutzungsberechtigten andererseits wahrnehmen, so hat er dies im insoweit klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nicht zum Ausdruck gebracht. Es verbietet sich daher - für die in Prüfung gezogene Rechtslage vor der Novelle LGBl 9/2021 - sowohl die Auslegung, eine zum Substanzverwalter bestellte Person sei zB zum Ersatzmitglied des Ausschusses nicht wählbar (gegen eine derartige Einschränkung spricht der für den [Stellvertreter des] Substanzverwalter[s] explizit vorgesehen gewesene Endigungsgrund des Eintrittes eines Unvereinbarkeitsgrundes), als auch jene, sie müsse eine solche Wahl nicht annehmen (§35 Abs4 vierter Satz TFLG 1996 idF vor LGBl 9/2021 normierte ausdrücklich eine ausnahmslose Pflicht eines jeden Agrargemeinschaftsmitgliedes zur Annahme einer Wahl).

(Anlassfall E2893/2020, E v 06.10.2021; Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Flurverfassung, Unvereinbarkeit, Agrargemeinschaft, Auslegung verfassungskonforme, Organ Organwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G44.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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