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StVONorm
StVO 1960 §9 Abs4Rechtssatz
Bei einer Übertretung nach § 9 Abs 4 StVO sind wesentliche Tatbestandsmerkmale, dass an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Halt" und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht ist, an der nicht angehalten wird. Fehlt eines dieser Tatbestandsmerkmale, so liegt ein Verstoß gegen § 44 a lit a VStG vor.
Schlagworte
Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020039.X01Im RIS seit
08.10.2021Zuletzt aktualisiert am
08.10.2021