RS Vwgh 1985/4/25 85/02/0039

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Veröffentlicht am 25.04.1985
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs4
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit

Rechtssatz

Bei einer Übertretung nach § 9 Abs 4 StVO sind wesentliche Tatbestandsmerkmale, dass an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Halt" und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht ist, an der nicht angehalten wird. Fehlt eines dieser Tatbestandsmerkmale, so liegt ein Verstoß gegen § 44 a lit a VStG vor.

Schlagworte

Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020039.X01

Im RIS seit

08.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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