TE Vwgh Beschluss 1997/1/20 96/19/0037

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Veröffentlicht am 20.01.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs2;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §61;
ZustG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofksy und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über den Antrag des BB, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1070 Wien,

Neubaugasse 12-14/20, betreffend Wiederaufnahme des mit hg. Beschluß vom 5. Oktober 1995, Zl. 95/19/0083-5, beendeten Verfahrens betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für Inneres in Asylangelegenheiten, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit seiner am 22. Mai 1995 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Inneres geltend. Mit Beschluß vom 26. Mai 1995 leitete der Gerichtshof das Vorverfahren gemäß § 35 Abs. 3 VwGG über die Säumnisbeschwerde ein; die Beschwerde wurde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 1 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Innerhalb der gesetzten Frist erließ die belangte Behörde den mit 11. Juni 1995 datierten Bescheid, mit dem sie über die Berufung des Beschwerdeführers entschied. Dieser. Bescheid wurde dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers am 7. September 1995 zugestellt. Mit dem Beschluß vom 19. Oktober 1995 stellte daraufhin der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Dieser Beschluß wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 21. Dezember 1995 zugestellt.

Der Beschwerdeführer beantragt nunmehr die Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 19. Oktober 1995 eingestellten Verfahrens mit der Begründung, daß das beim Bundesminister für Inneres anhängige Berufungsverfahren nach wie vor nicht abgeschlossen sei; der Rechtsfreund des Beschwerdeführers habe diesen im Verwaltungsverfahren nicht vertreten, die Zustellung an ihn habe daher eine Zustellung an die Partei nicht bewirkt. Er bekämpft in diesem Zusammenhang ausdrücklich die vom erkennenden Senat in seinem Beschluß vom 27. Juli 1995, Zl. 94/19/1390-14, geäußerte Rechtsansicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der soeben erwähnten Entscheidung in einem vergleichbaren Fall mit näherer Begründung ausgesprochen, daß dann, wenn die belangte Behörde aufgrund der Erklärung über die erteilte Vollmacht vor dem Verwaltungsgerichtshof davon ausgehen durfte, daß die Vollmacht auch für das von der belangten Behörde noch abzuführende Administrativverfahren nach Erhebung der Säumnisbeschwerde gelten solle, dem vor dem Verwaltungsgerichtshof (und vor der Administrativbehörde) einschreitenden Rechtsanwalt zuzustellen sei.

Der Beschwerdeführer geht in seinem Antrag auf Wiederaufnahme zutreffend davon aus, daß im Sinne der angeführten Entscheidung der Erklärung über den Umfang seiner Vollmacht im Schriftsatz über die Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht zu entnehmen ist, daß er nur für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bevollmächtigt worden sei und daher die Einstellung des Verfahrens betreffend die zur hg. Zl. 95/19/0083 vom Beschwerdeführer erhobenen Säumnisbeschwerde (zumindest auch) durch die in der genannten Vorentscheidung vertretene Rechtsansicht getragen wird.

Der Beschwerdeführer übersieht aber bei seinen insoweit zutreffenden Ausführungen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 VwGG keine Handhabe bildet, eine dem abgeschlossenen Verfahren zugrunde liegende Rechtsansicht bekämpfen zu können (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 642, angeführte hg. Rechtsprechung).

Der Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war daher gemäß § 45 Abs. 3 VwGG mit Beschluß abzuweisen.

Wien, am 20. Jänner 1998

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190037.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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