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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Fristsetzungssache des J T, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 6/III, gegen das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Gemeinde Navis hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 773,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) erließ das Erkenntnis vom 12. April 2021, LVwG-2017/42/2165-7, und legte dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieses Erkenntnisses samt Nachweis über dessen am 16. April 2021 an die Rechtsvertretung des Antragstellers erfolgte Zustellung - gemeinsam mit dem Fristsetzungsantrag vom 23. März 2021 - vor.
2 Da das LVwG seiner Entscheidungspflicht somit nachkam, war das Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 2.6.2020, Fr 2020/06/0004 bis 0012, mwN).
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz - im beantragten Umfang - gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021060005.F00Im RIS seit
08.10.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021