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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §9Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des A B I R, vertreten durch Dr. Johannes Samaan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Februar 2021, I411 2239175-1/3E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der 1987 geborene Revisionswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger, hält sich seit Jänner 2014 im Bundesgebiet auf. Ihm war ein einmal verlängerter Aufenthaltstitel als Studierender, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 28. Februar 2016, erteilt worden. Im Hinblick auf seine Heirat am 12. Februar 2016 mit einer slowakischen Staatsangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Österreich ausgeübt hatte, wurde ihm antragsgemäß mit Gültigkeit ab 4. März 2016 eine Aufenthaltskarte ausgestellt.
2 Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 19. Dezember 2016 wurden der Revisionswerber (als Beteiligter nach § 117 Abs. 4 FPG) und seine Ehefrau wegen des Vergehens nach § 117 Abs. 1 FPG jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt, und zwar deshalb, weil sie eine sogenannte „Aufenthaltsehe“ eingegangen waren, also im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung ohne ein gemeinsames Familienleben nach Art. 8 EMRK führen zu wollen und im Wissen, dass sich der Revisionswerber für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe berufen wolle.
3 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2020 sprach das von der Niederlassungsbehörde gemäß § 55 Abs. 3 NAG befasste Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde und erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG. Dabei ging das BFA davon aus, dass das von seiner Ehefrau, gegen die im Februar 2019 für die Dauer von zwei Jahren ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, abgeleitete Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers mit deren Wegzug aus Österreich (nach den Meldedaten: Mitte September 2018) erloschen sei. Des Weiteren stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei, und bestimmte gemäß § 55 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG erließ das BFA gegen den Revisionswerber überdies wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.
4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Februar 2021 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.
6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
8 In dieser gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision wird lediglich Folgendes ausgeführt:
„Gegenständlich mangelt es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur nachstehend dargelegten Frage. Die Lösung der diesbezüglichen Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.“
9 Aus der weiteren Begründung der Revision ergibt sich zwar, dass es offenbar um die Frage der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG geht, es wird aber nicht aufgezeigt, in welchen Punkten insoweit eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe und welche konkrete, fallbezogen auch relevante Rechtsfrage einer vereinheitlichenden Lösung zugeführt werden müsste.
10 Mit einer solchen Begründung wird die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan, wobei ergänzend angemerkt wird, dass die Frage, ob gegen den Revisionswerber statt einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ein Aufenthaltsverbot zu erlassen gewesen wäre, in der gesamten Revision in keiner Weise thematisiert wird. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210096.L00Im RIS seit
08.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021