TE Vwgh Beschluss 2021/9/14 Ra 2021/06/0120

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs2
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des Ing. H B, vertreten durch Dr. Franz M. Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. Mai 2021, LVwG 50.34-3170/2020-11, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; Mitbeteiligte: M GmbH in G; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung) den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt G. vom 21. September 2020, mit welchem der Mitbeteiligten die Baubewilligung zur Errichtung eines sechsgeschossigen Wohn- und Geschäftsgebäudes und von zwei siebengeschossigen Wohngebäuden mit einer Tiefgarage und acht PKW-Stellplätzen im Freien auf einem näher genannten Grundstück in G. erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

2        Der Revisionswerber ist Nachbar des Bauvorhabens im Sinn des § 26 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) und kann als solcher nur die in § 26 Abs. 1 leg. cit. angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte erfolgreich im Verfahren geltend machen.

3        In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter der Überschrift „2. Anfechtungserklärung“ ausgeführt, das Erkenntnis werde dem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Geltend gemacht würden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Erkenntnisses. Der Revisionswerber erachte sich in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt.

4        Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Revision von Parteien, die mit subjektiven Rechten an dem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, nicht eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung gemäß § 28 Abs. 2 VwGG, sondern gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten hat. Durch die Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0076, mwN). Dies bedeutet nach der ständigen hg. Rechtsprechung insbesondere, dass Nachbarn mit eingeschränkter Parteistellung konkret jene aus dem anwendbaren Materiengesetz ableitbaren subjektiven Rechte nennen muss, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet.

5        Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet; es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. nochmal VwGH Ra 2021/05/0076, Rn. 7, mwN). Mit dem Vorbringen, der Revisionswerber erachte sich „in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt“, wird nicht dargelegt, die Verletzung welcher konkreten Rechte der Verwaltungsgerichtshof prüfen sollte.

6        Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060120.L00

Im RIS seit

08.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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