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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Mag. Straßegger als Richterin und Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des W in H, vertreten durch Schneeberger und Partner, Rechtsanwälte in 8230 Hartberg, Habersdorfer Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. Mai 2021, LVwG 30.9-865/2021-4, betreffend Übertretung des FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
2 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214, mwN).
3 Nach dem in der vorliegenden Revision ausdrücklich angeführten Revisionspunkt erachtet sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht „auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens verletzt“.
4 Wird der Revisionspunkt, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. neuerlich VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214, mwN).
5 Mit dem in der Revision angeführten Recht auf ein mängelfreies Verfahren wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es kein solches abstraktes Recht als subjektiv-öffentliches Recht gibt (nochmals VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214, mwN).
6 Im ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen der Revisionswerber verletzt sein könnte. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020183.L00Im RIS seit
08.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021