TE Vwgh Beschluss 2021/9/14 Ra 2021/02/0181

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Mag. Straßegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des R in A, vertreten durch die Stix Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in 1120 Wien, Rotenmühlgasse 11/10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5. Juli 2021, LVwG-2021/29/0759-9, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 VStG einer Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen schuldig erachtet.

5        Die Revision erachtet der Revisionswerber für zulässig, weil Rechtsprechung zu den Fragen fehle, „ob das persönliche Verschulden eines Arbeitgebers bzw. der Risikozusammenhang bei der Fahrlässigkeitsprüfung gem. § 5 VStG durch ein qualifiziertes grob pflichtenwidriges bzw. ein vorsätzliches Fehlverhalten eines im Betrieb tätigen Arbeitnehmers durchbrochen wird“ und wie sich - vom Revisionswerber werden einschlägige Judikaturbeispiele angeführt - „die Gesamtheit mehrerer solcher Maßnahmen auf die Intensität und Art der Kontrolle im Betrieb auswirkt“.

6        Mit diesem Vorbringen hat der Revisionswerber im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebend ist, weder dargelegt, welchen konkreten Sachverhalt er der von ihm formulierten Rechtsfragen zu Grunde legt, noch hat er behauptet, dass die Rechtsfragen vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden seien.

7        Damit im vorliegenden Fall von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gesprochen werden kann, wäre es erforderlich gewesen, dass der Revisionswerber offengelegt hätte, welchen konkreten Sachverhalt er bei der Beantwortung der von ihm gestellten Rechtsfragen im Auge hat, somit einen Bezug zum konkreten Einzelfall herstellt, anhand dessen beurteilt werden kann, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur ist. Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nämlich nicht zuständig (vgl.VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0159, mwN).

8        In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020181.L00

Im RIS seit

08.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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