Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenNorm
BauO Krnt 1996 §23 Abs2 litaBeachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, in der Revisionssache 1. des DI K D und 2. der A D, beide in L und vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/28, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 27. Juni 2019, Zlen. 1. KLVwG-2861-2862/5/2018, 2. KLVwG-105-106/5/2019 und 3. KLVwG-234-235/5/2019, sowie 3. des M M in L, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/28, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 1. Juli 2019, Zlen. 4. KLVwG-2863/5/2018, 5. KLVwG-264/5/2019 und 6. KLVwG-531/2/2019, betreffend Verfahren nach der Kärntner Bauordnung 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Ludmannsdorf; weitere Partei: Kärntner Landesregierung; mitbeteiligte Partei: T GmbH in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bauansuchen vom 20. Juni 2017 beantragte die mitbeteiligte Partei die Adaptierung der bestehenden Telekommunikationsanlage auf Grundstück. Nr. X, KG S. Nach der Baubeschreibung sollen am bestehenden Antennenträger die bestehenden Antennen samt Ausleger demontiert und an dieser Stelle ein neues Toprohr (ca. 1,8 m) montiert werden. Auf diesem werden zwei Stück Antennen montiert. Unter den Antennen sind Systemtechnikmodule im Dachgeschoss vorgesehen. Weiters sind auf dem bestehenden Antennenträger zwei Stück Rifus vorgesehen.
2 Die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien sind Eigentümer des Grundstücks Nr. Y, KG S., das nicht unmittelbar an das Grundstück Nr. X angrenzt. Das Wirtschaftsgebäude auf Grundstück Nr. X befindet sich in einer Entfernung von ca. 47 m Luftlinie zum Grundstück Nr. Y.
3 Der Drittrevisionswerber ist Eigentümer des Grundstücks Nr. Z, KG S., das nicht unmittelbar an das Grundstück Nr. X angrenzt. Das Wirtschaftsgebäude auf Grundstück Nr. X befindet sich in einer Entfernung von ca. 72 m Luftlinie zum Grundstück Nr. Z.
4 Mit dem erst- und dem viertangefochtenen Erkenntnis wurden die Beschwerden gegen die im gemeindebehördlichen Instanzenzug erfolgte Abweisung von Anträgen der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien bzw. der drittrevisionswerbenden Partei, die als Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung in dem aufgrund der oben genannten Eingabe der mitbeteiligten Partei geführten Bauverfahren gedeutet wurden, als unbegründet abgewiesen.
5 Begründend verwies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) ua darauf, den diesen Verfahren zugrunde liegenden Anträgen der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien vom 7. August 2017 sei zu entnehmen, dass diese der Ansicht seien, dass die Baubehörde mit baupolizeilichen Maßnahmen vorzugehen habe, weil für die gegenständliche Sende- und Empfangsanlage eine Baubewilligung nach
§ 6 lit. c K-BO 1996 aufgrund einer Verwendungsänderung von Teilen des Gebäudes erforderlich wäre. Der Antrag vom 7. August 2017 richte sich darauf, dass die Behörde zu prüfen habe, ob baubehördliche Maßnahmen nach §§ 35 und 36 K-BO 1996 erforderlich seien und anschließend Parteistellung für die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien in diesem behördlichen Verfahren gegeben sei. Es werde in Anlehnung an § 36 Abs. 1 K-BO 1996 beantragt, dass vom Grundeigentümer aufgrund einer Verwendungsänderung des Gebäudes um die nachträgliche Bewilligung gemäß § 6 lit. c K-BO 1996 angesucht und ihnen in weiterer Folge in diesem abzuführenden Baubewilligungsverfahren die Parteistellung eingeräumt werde.
6 Mit näherer Begründung wird dargelegt, dass nach der hg. Rechtsprechung die Baubehörde gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht prüfen dürfe. Überdies wird im Hinblick auf die Entfernung der Grundstücke der revisionswerbenden Parteien deren Parteistellung im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 bestritten. Die Gemeindebehörden seien aber zutreffend davon ausgegangen, dass die erst- und die zweitrevisionswerbenden Parteien mit ihrer Eingabe auch die Zuerkennung der Parteistellung im anhängigen Verfahren beantragt hätten.
7 Das hier viertangefochtene Erkenntnis KLVwG-2863/5/2018 des LVwG enthält eine weitgehend inhaltsgleiche Begründung mit dem Hinweis, dass der Drittrevisionswerber Eigentümer des Grundstücks Nr. Z, KG S. sei, das nicht unmittelbar an das Grundstück Nr. X angrenze und sich das Wirtschaftsgebäude in einer Entfernung von ca. 72 m Luftlinie zum Grundstück Nr. Z befinde.
8 Mit dem zweit- und dem fünftangefochtenen Erkenntnis wurden Säumnisbeschwerden der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien und der drittrevisionswerbenden Partei als unzulässig zurückgewiesen. Sowohl die erst- und die zweitrevisionswerbenden Parteien als auch die drittrevisionswerbende Partei hatten bezüglich ihrer oben genannten Anträge zunächst Devolutionsanträge gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde und in weiterer Folge Säumnisbeschwerden erhoben. Die Zurückweisung der Säumnisbeschwerden wurde mit dem Hinweis auf die Erledigung der in Rede stehenden Anträge mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Ludmannsdorf vom 2. Februar 2018 und vom 8. Februar 2018 begründet. In beiden Verfahren seien die Devolutionsanträge erst nach Erlassung des jeweiligen Bescheids des Bürgermeisters erhoben worden, sodass es nicht zu einem Übergang der Entscheidungspflicht gekommen sei.
9 Mit dem drittangefochtenen und dem sechstangefochtenen Erkenntnis wurden in Erledigung von Säumnisbeschwerden der erst- und der zweitrevisionswerbenden Parteien bzw. der drittrevisionswerbenden Partei deren Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid aufgrund des Antrags der mitbeteiligten Partei mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Die Verneinung der Parteistellung der revisionswerbenden Parteien begründete das LVwG jeweils mit der zu großen Entfernung von deren Grundstücken vom Baugrundstück.
10 Gegen die erst- bis sechstangefochtenen Erkenntnisse richtet sich die von den erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien und vom Drittrevisionswerber in einem gemeinsamen Schriftsatz erhobene außerordentliche Revision.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
15 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. für viele etwa VwGH 16.2.2021, Ra 2018/06/0324).
16 Soweit in der vorliegenden außerordentlichen Revision unter der Überschrift „IV. Ausführungen zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision (Revisionsgründe)“ auf das erst- und das viertangefochtene Erkenntnis des LVwG Bezug genommen wird, wird darin keine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Das diesbezügliche Vorbringen beinhaltet der Sache nach Revisionsgründe. Darüber hinaus sei angemerkt, dass die diesbezüglichen Ausführungen der revisionswerbenden Parteien ferner keine unvertretbare Auslegung des Inhalts der Eingabe (des Antrags) der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien vom 7. August 2017 sowie der Eingabe (des Antrags) des Drittrevisionswerbers vom 14. August 2017 durch das LVwG erkennen lassen. Die revisionswerbenden Parteien treten den rechtlichen Darlegungen des LVwG, wonach das Ansuchen der mitbeteiligten Partei auf Adaptierung der bestehenden Telekommunikationsanlage auch einen Antrag auf allfällige Änderung der Verwendung des Wirtschaftsgebäudes mitumfasse, gegenständlich jedoch keine Änderung der Verwendung gegeben sei, und die revisionswerbenden Parteien in ihren bereits genannten Eingaben auch die Zuerkennung der Parteistellung im anhängigen Bauverfahren beantragt hätten, nicht konkret entgegen. Weiters wenden sich die revisionswerbenden Parteien in diesem Abschnitt ihrer Zulässigkeitsbegründung argumentativ auch nicht gegen die rechtliche Beurteilung des LVwG, wonach die revisionswerbenden Parteien keine Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 und somit nicht Parteien im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren seien.
17 Auch dem das zweit- und das fünftangefochtene Erkenntnis betreffenden Teil der Zulässigkeitsbegründung der Revision ist keine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entnehmen. Das die Sachverhaltsdarstellung (betreffend die beiden Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Ludmannsdorf vom 2. Februar 2018 und vom 8. Februar 2018) in den beiden Erkenntnissen des LVwG in Zweifel ziehende, jedoch nicht näher begründete Vorbringen beinhaltet allenfalls Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Soweit das Fehlen beweiswürdigender Ausführungen des LVwG behauptet wird, legen die revisionswerbenden Parteien nicht dar, die Berücksichtigung welcher Beweise für sie günstigere Entscheidungen des LVwG zur Folge gehabt hätte.
18 Zu den auf das dritt- und das sechstangefochtene Erkenntnis, mit denen unter anderem die Berufungen der revisionswerbenden Parteien gegen die der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung zurückgewiesen wurden, Bezug nehmenden, umfangreichen Revisionszulässigkeitsausführungen genügt es, darauf zu verweisen, dass das LVwG seine die hochbaulichen Anlagenteile betreffende Beurteilung der erhobenen Einwendungen, wonach das Grundstück der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien und das Grundstück des Drittrevisionswerbers nicht im Einflussbereich des Bauvorhabens lägen, unter anderem mit der Entfernung der Grundstücke (von 47 m bzw. 72 m) zum Bauvorhaben begründete. Dem treten die revisionswerbenden Parteien nicht argumentativ entgegen.
19 Angesichts dessen erweist sich die rechtliche Schlussfolgerung des LVwG, dass die Berufungen der revisionswerbenden Parteien gegen den Baubewilligungsbescheid mangels Parteistellung zurückzuweisen waren, keineswegs als unvertretbar.
20 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst ist (vgl. etwa VwGH 22.7.2021, Ra 2018/06/0312, und die dort zitierte Judikatur; vgl. ferner den in dem von den revisionswerbenden Parteien erwähnten, zu Ra 2018/06/0324 anhängig gewesenen Verfahren ergangenen hg. Beschluss vom 16.2.2021).
21 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060171.L00Im RIS seit
08.10.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021