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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, in der Revisionssache des T K in P, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. September 2018, LVwG-2018/18/1890-2, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (belangte Behörde) vom 26. Juni 2018 wurde dem Revisionswerber eine Übertretung des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) zur Last gelegt, weil er am 2. Oktober 2017 ein Kraftfahrzeug mit näher beschriebenem Kennzeichen (LA-...) auf einer näher genannten Stelle der A12 auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, weil zum Zeitpunkt der Benützung der mautpflichtigen Bundesstraße am Kraftfahrzeug keine gültige Vignette angebracht gewesen sei. Dadurch sei die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden. Die Gültigkeit der am Fahrzeug angebrachten Vignette sei bereits abgelaufen gewesen. Es wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt. Weiters wurden € 30,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.
2 In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Revisionswerber vor, er habe lange vor Zustellung der Strafverfügung Mitte März 2018, nämlich am 16. Jänner 2018, die Ersatzmaut in der Höhe von € 120,-- an die ASFINAG bezahlt. Dazu verwies er als Zahlungsnachweis auf eine der Beschwerde angeschlossene Beilage. Es liege daher der Strafaufhebungsgrund der Ersatzmautzahlung vor.
3 Angesichts des von der ASFINAG aufgenommen Fotos von der Vignette zeigte sich der Revisionswerber hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Delikts geständig (es sei ihm bezüglich der angebrachten, 13,2 Stunden vor der in Rede stehenden Fahrt abgelaufenen Zehn-Tages-Vignette offenkundig ein Rechen- bzw. Zählfehler unterlaufen). Sein Geständnis sowie seine Unbescholtenheit stünden keinem einzigen Straferschwerungsgrund gegenüber, weshalb auch die Voraussetzungen für die außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG vorlägen. Er beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses vom 26. Juni 2018 und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG die Einstellung des Verfahrens und die Verhängung einer Ermahnung, in eventu nach § 20 VStG die Reduzierung der Geldstrafe auf € 150,--.
4 Die von der belangten Behörde mit dem Beschwerdevorbringen befasste ASFINAG hielt in ihrem Schreiben vom 9. August 2018 unter anderem fest, dass sich die in der Beschwerde erwähnte Zahlung der Ersatzmaut auf eine andere (als im gegenständlichen Verfahren erfolgte) Ersatzmautforderung mit einem anderen amtlichen Kennzeichen (VB-...) und dem Tatzeitpunkt 7. Dezember 2017 beziehe.
5 Der Stellungnahme der ASFINAG waren sowohl die im gegenständlichen Fall (betreffend das amtliche KfZ-Kennzeichen „LA-...“) ergangene, mit 17. November 2017 datierte Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut als auch die im anderen, von der ASFINAG genannten Fall (betreffend das amtliche KfZ-Kennzeichen „VB-...“) erfolgte, mit 5. Jänner 2018 datierte und an den Revisionswerber ergangene Ersatzmautaufforderung als Beilagen angeschlossen. Die letztgenannte Ersatzmautaufforderung vom 5. Jänner 2018 wies als Rechnungsnummer jene Zahlenkombination auf, die in dem der Beschwerde des Revisionswerbers beigelegten Nachweis der Überweisung der Ersatzmaut als Zahlungsreferenz angeführt wurde.
6 Mit Erledigung des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) vom 28. August 2018 wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers das erwähnte Schreiben der ASFINAG samt Beilagen übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Revisionswerber nahm dazu jedoch nicht Stellung.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG wurde der vom Revisionswerber gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. Juni 2018 erhobenen Beschwerde insofern Folge gegeben, als die über den Revisionswerber verhängte Geldstrafe in Anwendung des § 20 VStG auf € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) herabgesetzt wurde (Spruchpunkt 1.). Der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz wurde mit € 15,-- bestimmt (Spruchpunkt 2.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
8 Nach Darstellung des Verfahrensganges hielt das LVwG beweiswürdigend unter anderem fest, aus dem Schreiben der ASFINAG ergebe sich eindeutig, dass sich die vom Revisionswerber erwähnte Zahlung der Ersatzmaut auf einen Vorfall vom 7. Dezember 2017 mit dem Kennzeichen „VB-...“, nicht jedoch auf den gegenständlichen Vorfall bezogen habe. Der Revisionswerber habe von der ihm gebotenen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch gemacht.
9 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG aus, die vom Revisionswerber benützte Zehn-Tages-Vignette sei bereits abgelaufen gewesen. Damit habe er den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Bei ordnungsgemäßer Sorgfalt hätte er auch erkennen müssen, dass die verwendete Zehn-Tages-Vignette am 2. Oktober 2017 nicht mehr gültig gewesen sei. Es sei ihm Fahrlässigkeit hinsichtlich der subjektiven Tatseite vorzuwerfen.
10 Die einschlägige Strafbestimmung sehe eine Mindeststrafe von € 300,-- vor. Im gegenständlichen Fall lägen die in § 20 VStG normierten Voraussetzungen für die Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte (nämlich wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen) vor. Im Begehungszeitpunkt der hier gegenständlichen Verwaltungsübertretung liege hinsichtlich des Revisionswerbers der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit vor. Ferner sei mildernd zu werten, dass die verwendete Zehn-Tages-Vignette bei der Durchführung der in Rede stehenden Fahrt erst einige Stunden abgelaufen gewesen sei. Ein Erschwerungsgrund sei nicht gegeben, sodass nach Auffassung des LVwG die Voraussetzungen des
§ 20 VStG gegeben seien. Damit sei über den Revisionswerber nunmehr die geringstmögliche Geldstrafe verhängt worden, sodass sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigten.
11 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen worden, zumal der Revisionswerber die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt habe und mit dem angefochtenen Bescheid keine € 500,-- übersteigende Geldstrafe verhängt worden sei.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 In seiner Zulässigkeitsbegründung bemängelt der Revisionswerber, das LVwG habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Er habe in seiner Beschwerde gegen das behördliche Straferkenntnis ausgeführt, laut gleichzeitig vorgelegtem Beleg vor Zustellung der behördlichen Strafverfügung die Ersatzmaut in der Höhe von € 120,-- bezahlt zu haben, weswegen ein Strafaufhebungsgrund nach § 19 BStMG vorliege. Seine Beschwerde habe somit ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen beinhaltet. Das Vorbringen zur Ersatzmautleistung habe das LVwG erstmals einer Beweiswürdigung unterziehen müssen. Einen Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung habe das LVwG nicht festgestellt. Auf die Relevanz dieses Verfahrensmangels im Sinne des Art. 6 EMRK komme es nicht an. Die mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Die Stellungnahme der ASFINAG wäre mit ihm in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern gewesen.
17 Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht.
18 Das LVwG begründete das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG.
19 § 44 VwGVG ist verfassungskonform dahingehend zu verstehen, dass er ein Absehen von der mündlichen Verhandlung erlaubt, wenn auch nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK von einem konkludenten Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung auszugehen ist. Der Ausschluss der Annahme eines konkludenten Verzichts ist jedoch nicht schon bei jeder Gegenbehauptung anzunehmen, sondern nur dann, wenn die Gegendarstellung verfahrensrelevante Umstände, also den vorgeworfenen Tatbestand betrifft (vgl. dazu VwGH 24.9.2019, Ra 2017/06/0091, mit Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, unter anderem EGMR 23.11.2006, 73053/01, Jussila, mwN, in dem der EGMR in einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem sich Fragen tatsächlicher Natur stellten, der Beschuldigte es aber verabsäumte, in seinem Rechtsmittel die Tat substantiiert zu bestreiten, keine Konventionsverletzung feststellte). In der zitierten Entscheidung Jussila erinnerte der EGMR auch daran, dass die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht absolut sei; sie könne etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten seien und die Gerichte bereits auf Grundlage des Aktenmaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu eine fairen und ausgewogenen Entscheidung kommen könnten.
20 In vorliegenden Fall wurde über den Revisionswerber keine € 500,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Der - bei Einbringung der Beschwerde und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene - Revisionswerber hat keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung und keinerlei Beweisanträge gestellt (vgl. dazu VwGH 7.8.2018, Ra 2018/02/0139; zur Bedeutung des Umstands, ob der Beschuldigte rechtsfreundlich vertreten ist, vgl. auch Senft in Köhler/Brandtner/Schmelz, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Rn 13 ff. zu § 44 VwGVG).
21 Zu seinem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, er habe hinsichtlich der ihm im gegenständlichen Verfahren angelasteten Verwaltungsübertretung die Ersatzmaut entrichtet (weshalb ein Strafaufhebungsgrund vorliege), wurde ihm die dieser Behauptung - auch durch die Vorlage von Zahlungsaufforderungen mit entsprechenden Rechnungsnummern - entgegentretende Stellungnahme der ASFINAG übermittelt. Der anwaltlich vertretene Revisionswerber hatte Gelegenheit, sich zu dem festgestellten Sachverhalt zu äußern, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Auch in der vorliegenden Revision verweist er zwar auf sein in der Beschwerde erstattetes Vorbringen betreffend die behauptete Bezahlung der Ersatzmaut samt Vorlage eines Zahlungsbeleges, auf den Inhalt der erwähnten Stellungnahme der ASFINAG geht er jedoch erneut nicht ein.
22 Angesichts dieser Umstände ist vorliegend bereits aufgrund des Schweigens des Revisionswerbers zu diesem Sachverhalt davon auszugehen, dass kein substantielles Gegenvorbringen vorliegt, und es ist angesichts der dargestellten Sachlage keineswegs unvertretbar, dass das LVwG im Ergebnis einen Verzicht des anwaltlich vertretenen Revisionswerbers auf die mündliche Verhandlung angenommen hat.
23 Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des EGMR zulässig, aus dem Schweigen des Beschuldigten im Rahmen der Beweiswürdigung - angesichts einer im Übrigen belastenden Beweislage - für den Beschuldigten nachteilige Schlüsse zu ziehen (vgl. Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, S. 587, mit Verweis auf EGMR 8.2.1996, 18731/91, Murray, und auf VfGH 22.9.2011, B 1369/10).
24 Das in Rede stehende Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers zeigt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
25 Ferner wird in den Zulässigkeitsausführungen der Revision geltend gemacht, es liege hinsichtlich der Nichtanwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ein relevanter Begründungsmangel vor. In der Beschwerde sei vorgebracht worden, dass selbst dann, wenn die Ersatzmautzahlung etwas verspätet erfolgt sein sollte, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung sowie für die Einstellung des Verfahrens gegeben seien. Das LVwG habe die Abstandnahme von der Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht begründet.
26 Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl. etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180, mwN).
27 Im vorliegenden Fall wird in der rechtlichen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zum einen ausgeführt, dass nach Beurteilung des LVwG dem Revisionswerber die Begehung der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht und hinsichtlich der subjektiven Tatseite Fahrlässigkeit vorzuwerfen seien. Zum anderen hat das LVwG die geringstmögliche Geldstrafe verhängt, diese jedoch - näher begründet - erkennbar für notwendig erachtet und darauf verwiesen, dass sich weitere Ausführungen zu Strafbemessung erübrigten. Daraus geht aber in ausreichender Weise hervor, dass das LVwG im Ergebnis nicht vom kumulativen Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, insbesondere des geringen Verschuldens, ausgegangen ist.
28 In der Zulässigkeitsbegründung wird ferner dargelegt, im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses sei zwar der Beschwerde insofern Folge gegeben worden, als die über den Revisionswerber verhängte Geldstrafe herabgesetzt worden sei. Es fehle jedoch ein Abspruch über den mit der Beschwerde bekämpften behördlichen Schuldspruch.
29 Es trifft zwar zu, dass im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses fehlt. Im Zusammenhalt mit der Begründung des Erkenntnisses, die keinen Zweifel daran lässt, dass das LVwG von der schuldhaften Übertretung der näher angeführten Normen durch den Revisionswerber ausging, steht allerdings einer verständigen Deutung des angefochtenen Erkenntnisses dahin, dass der Schuldspruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde unverändert bestätigt wurde, nichts Entscheidendes entgegen (vgl. dazu VwGH 26.4.2018, Ro 2017/11/0018; vgl. auch VwGH 6.3.2001, 98/05/0087).
30 Einen weiteren Mangel des Spruchs des angefochtenen Erkenntnisses sieht der Revisionswerber darin, dass das LVwG zwar den Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren herabgesetzt, eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens jedoch unterlassen habe (Verweis auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist).
31 Da das Verwaltungsgericht die mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. Juni 2018 auferlegte Geldstrafe von € 300,-- auf € 150,-- herabsetzte, musste es den von der belangten Behörde nach § 64 VStG auferlegten Kostenbeitrag nach der milderen Strafe festsetzen; dies ist im angefochtenen Erkenntnis auch erfolgt. Kosten des Beschwerdeverfahrens durfte es dem Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine auferlegen (vgl. dazu VwGH 29.6.2021, Ra 2021/07/0010, mwN).
32 Da mit dem angefochtenen Erkenntnis dem Revisionswerber keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurden, ist insoweit eine Verletzung von Rechten des Revisionswerbers nicht zu erkennen. Das in Rede stehende Vorbringen zeigt somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
33 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060240.L00Im RIS seit
08.10.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021