Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****-P***** AG, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 16.550,76 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2021, GZ 16 R 36/21p-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Jänner 2021, GZ 14 Cg 1/20z-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.175,22 EUR (darin 195,87 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
[1] Am 11. 1. 2013 kam es zwischen einem im Eigentum der Beklagten stehenden Zug und dem Lenker eines PKW, dessen Haftpflichtversicherer die Klägerin ist, an einer Kreuzung der von der Ö*****-I***** AG betriebenen Pottendorfer Linie (samt Schrankenanlage) zu einem Verkehrsunfall, bei dem Zug und PKW beschädigt wurden.
[2] Aufgrund der Ergebnisse eines zwischen der Ö*****-I***** AG als Klägerin und dem Fahrzeuglenker sowie dessen Haftpflichtversicherer (hier: Klägerin) als Beklagte am 26. 1. 2015 rechtskräftig abgeschlossenen Zivilverfahrens ging die Klägerin davon aus, dass den Lenker des verunfallten Fahrzeugs einerseits und die Ö*****-I***** AG andererseits ein gleichteiliges Verschulden am Unfall trifft.
[3] Nachdem in der Folge die Klägerin mit Schadenersatzforderungen der Beklagten konfrontiert wurde, die Ö*****-I***** AG als vermeintlicher Solidarschuldner aber eine Haftung dem Grunde nach ablehnte, teilte die Klägerin der Beklagten am 3. 11. 2015 mit, dass sie die Überweisung eines Betrags von 22.839,56 EUR veranlasst habe und gegen die Ö*****-I***** AG die Regressklage einbringen werde. Am 3. 11. 2015 überwies die Klägerin der Beklagten insgesamt 33.101,51 EUR.
[4] Im anschließenden Regressprozess zwischen der Klägerin und der Ö*****-I***** AG erging am 19. 8. 2016 eine Berufungsentscheidung, aufgrund der die Klägerin nun von einer Solidarhaftung der Beklagten mit der Ö*****-I***** AG für die Unfallfolgen ausging. Sie forderte die Beklagte daher am 23. 2. 2017 zur Rückzahlung von 50 % des an sie bezahlten Haftpflichtschadens in Höhe von 16.550,74 EUR auf. Die Beklagte lehnte dies am 14. 4. 2017 ab.
[5] Nachdem im Regressprozess zunächst am 16. 5. 2017 eine teilweise aufhebende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 69/17m) ergangen war, wies das Erstgericht im zweiten Rechtsgang, rechtskräftig bestätigt durch das Berufungsgericht, das restliche Klagebegehren von 16.550,75 EUR ab. Dabei ging es davon aus, dass zu Gunsten der Ö*****-I***** AG als Eisenbahninfrastruktur-unternehmen (EIU) der Haftungsausschluss der dritten Fallvariante des Art 8 § 2 lit b der Einheitlichen Rechtsvorschriften über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI Anhang E zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr [COTIF]) zum Tragen komme und daher der Beklagten als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) gegenüber dem EIU kein Ersatzanspruch für ihre Sachschäden zustehe. Damit sei einem Regressanspruch der Klägerin gegenüber dem EIU die Rechtsgrundlage entzogen. Erst seit der rechtskräftigen Entscheidung der Haftungsfrage durch die Zustellung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Wien vom 9. 10. 2019 an den Rechtsvertreter der Klägerin am 29. 10. 2019 steht für die Klägerin endgültig fest, dass zwischen der Ö*****-I***** AG und der Beklagten hinsichtlich der von der Klägerin zurückgeforderten halben Reparaturkosten keine solidarische Mithaftung besteht.
[6] Nach Fälligstellung der Klagsforderung am 11. 11. 2019 brachte die Klägerin am 5. 12. 2019 die gegenständliche Klage ein. Damit begehrt sie von der Beklagten die Rückzahlung der von ihr gezahlten halben Reparaturkosten in Höhe von 16.550,75 EUR sA, gestützt auf ungerechtfertigte Bereicherung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld und Schadenersatz (Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten über den bestehenden Infrastrukturnutzungsvertrag CUI). Die Verjährungsfrist habe erst nach Zustellung des Berufungsurteils im Regressverfahren (28. 10. 2019) zu laufen begonnen, weil erst ab diesem Zeitpunkt die mangelnde Solidarhaftung mit der Ö*****-I***** AG festgestanden sei. Für ihren Bereicherungsanspruch gelte ohnedies die 30-jährige Verjährungsfrist.
[7] Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Der Klägerin stünde kein Anspruch nach § 1431 ABGB zu, weil in der vorbehaltlosen Zahlung der Forderung der Beklagten ein stillschweigendes Anerkenntnis der Berechtigung der Forderung gelegen sei. Zudem sei ein Bereicherungsanspruch der Klägerin verjährt, weil für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch nach neuerer Rechtsprechung die dreijährige Verjährungsfrist gelte und die Verjährungsfrist bereits mit Zahlung am 3. 11. 2015 zu laufen begonnen habe. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch bestehe schon mangels rechtswidrigem und schuldhaften Verhalten der Beklagten nicht zu Recht. Abgesehen davon sei auch ein allfälliger Schadenersatzanspruch verjährt, weil die Klägerin bereits am 26. 1. 2015 Kenntnis von einem allfällig ihr entstandenen Schaden erlangt habe.
[8] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB, weil sie aufgrund eines ihr nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums über ein bestehendes Solidarschuldverhältnis mit der Ö*****-I***** AG rechtsgrundlos den gesamten Schaden der Beklagten, und nicht nur den sie treffenden halben Anteil des Schadens gezahlt habe. Da die Klägerin der Beklagten am Tag der Zahlung mitgeteilt habe, dass sie gegen die (vermeintlich) solidarisch mithaftende Ö*****-I***** AG die Regressklage einbringen werde, habe sie auch nicht vorbehaltlos geleistet. Der Bereicherungsanspruch sei auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB betrage nach der allgemeinen Regel des § 1479 ABGB grundsätzlich 30 Jahre.
[9] Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts, wonach die Klägerin grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB für ihre aus einem Rechtsirrtum an die Beklagte geleistete Schadenersatzzahlung habe. Dieser Bereicherungsanspruch unterliege der 30-jährigen Verjährungsfrist. Von der grundsätzlichen Regel, dass Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB erst nach 30 Jahren verjähren, bestünden zwar gesetzliche und von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen. Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen würden, seien hier aber weder unmittelbar noch kraft Analogieschlusses anwendbar. Selbst wenn man jedoch von der analogen Anwendung des § 1489 ABGB ausginge, wäre noch keine Verjährung der Klagsforderung eingetreten, weil die Verjährungsfrist dann nicht mit dem Zeitpunkt der Zahlung, sondern – ebenfalls in analoger Anwendung des § 1489 ABGB – erst mit dem Zeitpunkt, mit dem der Klägerin das Bestehen eines Bereicherungsanspruchs bekannt geworden sei, zu laufen begonnen habe. Dieser Zeitpunkt sei jener der Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 16. 5. 2017 (2 Ob 69/17m) am 13. 6. 2017, weil erst mit dieser Entscheidung die haftungsrechtlichen Folgen der Mitbetriebsunternehmerschaft der Beklagten als EVU mit dem EIU klargestellt worden seien. Auf Schadenersatz könne die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch gegenüber der Beklagten allerdings nicht stützen, weil der Irrtum der Klägerin weder von der Beklagten verursacht worden sei, noch zwischen den Streitteilen ein Rechtsverhältnis vorliege, das Schutz- und Sorgfaltspflichten oder Aufklärungspflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin begründen hätten können.
[10] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil noch keine höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage der Verjährungsfrist für den Anspruch auf Rückforderung irrtümlich geleisteter Schadenersatzzahlungen sowie zum Verjährungsbeginn eines solchen Rückforderungsanspruchs vorliege und die Bedeutung dieser Rechtsfragen über den vorliegenden Einzelfall hinausgehe.
[11] In ihrer dagegen gerichteten Revision beantragt die Beklagte die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[12] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[13] Die Revision der Beklagten ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
[14] Im Revisionsverfahren ist strittig, ob der Klägerin dem Grunde nach ein Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB zusteht (Pkt 1.), bejahendenfalls, ob die Verjährungsfrist dafür 30 Jahre oder 3 Jahre beträgt (Pkt 2.) und gegebenenfalls wann eine allenfalls dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat.
[15] 1.1. Nach § 1431 ABGB (Zahlung einer Nichtschuld) kann, wenn jemandem aus einem Irrtum, wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine Sache geleistet worden ist, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat, in der Regel die Sache zurückgefordert werden.
[16] 1.2. Die Voraussetzungen dieser condicitio indebiti sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand. Der Zahler muss in der Absicht geleistet haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, und die Zahlung muss auf einem Irrtum beruhen, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft. Ob der Zuwendende seinen Irrtum verschuldet hat, ist bedeutungslos. Hat der Leistende über das Bestehen der Schuld aus Fahrlässigkeit geirrt, so ist dies noch kein ausreichender Grund dafür, dem Empfänger gegen den Willen des Irrenden einen unentgeltlichen Vorteil zu belassen (RS0033607; vgl RS0033591). Die Leistungskondiktion ist auch zulässig, wenn nur ein Teil einer Leistung rechtsgrundlos erfolgte (RS0107938).
[17] 1.3. Nach der Rechtsprechung kann auch der Versicherer, der Zahlung geleistet hat, obwohl Leistungsfreiheit oder nur eine geringere Leistungspflicht bestand, diese Leistung unter den Voraussetzungen des § 1431 ABGB zurückverlangen (RS0033755). Der Bereicherungskläger (Versicherer) hat zu beweisen, dass die von ihm erbrachte Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erfolgte, die in Wirklichkeit nicht bestand, und dass er sich bei der Leistung in einem Irrtum befand (RS0033566), also die Voraussetzungen für eine Leistung nicht (im angenommenen Umfang) vorlagen, der Versicherer aber irrig davon ausging (RS0078874 [T2]).
[18] 1.4. Nach § 1432 ABGB ist die Kondiktion jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Zahlende bewusst eine Nichtschuld tilgen wollte. Bestehen bloße Zweifel über den Bestand der Schuld, ist die Rückforderung zwar grundsätzlich zulässig, wenn sich der Mangel des Grundes herausstellt, doch gilt dies dann nicht mehr, wenn die Zahlung aus der Sicht des Empfängers dahin verstanden werden durfte, dass die strittige Frage, ob eine Schuld besteht, bereinigt werden sollte (RS0033679). Wenn der Schuldner in einem solchen Fall vermeiden will, dass die Zahlung in diesem Sinn ausgelegt wird, muss er bei der Zahlung einen Vorbehalt machen; sonst ist eine Rückforderung vom gutgläubigen Empfänger unter Berufung auf § 1431 ABGB ausgeschlossen (RS0033612). Die Rückforderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Zahlung aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte (7 Ob 18/95 mwN).
[19] 1.5. Nach den Feststellungen hat die Klägerin als Haftpflichtversicherer des für den Schaden am Zug der Beklagten zur Hälfte verantwortlichen PKW-Lenkers dieser den gesamten Schaden gezahlt, weil sie rechtsirrtümlich davon ausging, mit der Betreiberin der Bahnstrecke und der Schrankenanlage (EIU; hier: Ö*****-I***** AG) solidarisch zu haften. Tatsächlich haftet sie jedoch – unstrittig – nur für ihren Anteil 50 %) an der Schadenszufügung. Die Klägerin hatte weder Zweifel über ihre Verpflichtung als Haftpflichtversicherer des zur Hälfte am Unfall schuldigen Fahrzeuglenkers, den Schaden der Beklagten liquidieren zu müssen, noch über den aufrechten Bestand eines Solidarschuldverhältnisses mit der Ö*****-I***** AG im Innenverhältnis. Letzteres war der Beklagten aufgrund des abgeführten Schriftverkehrs zum Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung der Klägerin auch bewusst. Die Beklagte als Zahlungsempfängerin durfte daher als redliche Erklärungsempfängerin die Zahlung der Klägerin nicht als schlüssiges Anerkenntnis verstehen. Zutreffend haben die Vorinstanzen daher den Bereicherungsanspruch der Klägerin gemäß § 1431 ABGB dem Grunde nach bejaht.
[20] 2.1. Die Verjährung von Ansprüchen nach § 1431 ABGB tritt grundsätzlich gemäß § 1478 ABGB nach dreißig Jahren ein (RS0033819 [T4, T6]; RS0020167 [T2]; Dehn in KBB6 § 1478 ABGB Rz 1; Vollmaier in Klang3 § 1478 ABGB Rz 20, jeweils mwN). Die lange (dreißigjährige) Verjährungszeit gilt als Auffangtatbestand. Ist keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, sei es unmittelbar oder kraft Analogieschlusses anwendbar, hat es bei der Verjährungszeit von dreißig Jahren zu bleiben (RS0086687).
[21] 2.2. Nach der (älteren) Rechtsprechung verjährt der Rückforderungsanspruch des Versicherers wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld erst nach 30 Jahren (7 Ob 18/95).
[22] 2.3. Von dem Grundsatz, dass für die Verjährung der Leistungskondiktionen grundsätzlich die lange dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1479 ABGB gilt, machen Lehre und Rechtsprechung aber auch Ausnahmen. Diese ergeben sich zum einen aus verjährungsrechtlichen Sonderbestimmungen, wie etwa § 27 Abs 3 MRG, zum anderen wendet die Rechtsprechung nach dem der Kondiktion zugrunde liegenden Anspruch die kurze Frist an, wenn der Anspruch funktionell einem vertraglichen Erfüllungsanspruch ähnelt oder wirtschaftlich an dessen Stelle tritt (10 Ob 62/16i [Pkt 3. und 5.] mit Hinweis auf die Darstellung bei Lurger in ABGB-ON1.03 Vor § 1431 Rz 18 und Vollmaier in Klang3 § 1478 ABGB Rz 20 ff; 7 Ob 137/18z (Pkt 4. mwN = ZVR 2021/95 [Huber] = ZVers 2019, 263 [Madl]); siehe auch Werderitsch, Zur Verjährung von Bereicherungsansprüchen – Über kurz oder lang?, Zak 2008, 263 [Pkt 1.2.]). Nach dieser jüngeren Rechtsprechung ist die Verjährung von Kondiktionsansprüchen analog nach der Art des Anspruchs zu beurteilen, an dessen Stelle die Kondiktion tritt (7 Ob 137/18z Pkt 3. mwN).
[23] 2.4. Eine kürzere Verjährungsfrist wird von der Rechtsprechung etwa auch für den grundsätzlich der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB unterliegenden Erstattungsanspruch nach § 896 ABGB (RS0017572) ausnahmsweise dann angenommen, wenn der Rückersatzanspruch auch im Innenverhältnis als Schadenersatzanspruch zu beurteilen ist (1 Ob 31/08b = ÖBA 2010/1589, 50 [krit Perner]; Dehn in KBB6, § 1478 ABGB Rz 1).
[24] 2.5. In der Entscheidung 6 Ob 698/90 (6 Ob 699/90) wurde ausgeführt, dass die quasi-schadenersatzrechtliche Eigenschaft auch einen auf § 1431 ABGB gestützten Rückforderungsanspruch des Erstattungsschuldners prägt, der geltend macht, nur aus Irrtum über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Obliegenheitsverletzung des Gläubigers geleistet zu haben. Im Falle der Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB wird die Obliegenheitsverletzung, aus der dem Vertragspartner im Regelfall kein klagbarer Anspruch erwächst, sodass auch keine besondere Verjährungsfrist normiert ist, zum anspruchsbegründenden Element und bestimmt aus diesem Grund auch die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch. Die schadenersatzähnliche Natur der Einwirkung einer Obliegenheitsverletzung auf das Schuldverhältnis gebietet es demnach, einen auf § 1431 ABGB gestützten Anspruch auf Rückforderung dessen, was der Schuldner nur in Unkenntnis einer dem Gläubiger zur Last liegenden anspruchsvernichtenden Obliegenheitsverletzung geleistet zu haben behauptet, in Analogie zu § 1489 ABGB der dreijährigen Verjährung zu unterwerfen. Tragendes Element der Rückforderung ist die anspruchsvernichtende Obliegenheitsverletzung. Diese sollte ebenso wie eine – ersatzbegründende – Vertragsverletzung vor allem aus Beweisgründen beizeiten geklärt werden oder endgültig auf sich beruhen.
[25] 2.6. Die Rechtsprechung betont aber auch, dass die Analogie, Kondiktionsansprüche der Entgeltpflichtigen per Analogie der kurzen Verjährungszeit zu unterwerfen, des Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke bedürfte (9 Ob 5/08p; 10 Ob 35/11m). Nach Rummel (Zur Verjährung von Bereicherungsansprüchen in FS Koziol [2010] 377 [382]) ist die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld keinem der der in § 1486 ABGB geregelten Fälle hinreichend ähnlich, um das Vorliegen und die Schließung einer diesbezüglichen Gesetzeslücke begründen zu können.
[26] 3. Im Anlassfall liegt weder eine Gesetzeslücke vor noch ähnelt die Leistungskondiktion der Klägerin funktionell einem vertraglichen Erfüllungsanspruch (oder tritt an dessen Stelle). Der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer verjährt zwar grundsätzlich nach drei Jahren (§ 27 Abs 1 KHVG 1994). Die Frage der Verjährung bei schadenersatzrechtlichem Innenverhältnis stellt sich im konkreten Fall aber nicht, weil die Klägerin als Haftpflichtversicherer der geschädigten Beklagten Ersatz nicht aufgrund eines von ihr verursachten Schadens geleistet hat, sondern mit ihrer rechtsirrtümlichen Zahlung nur den vom haftpflichtversicherten Lenker verursachten Schaden der Beklagten begleichen wollte bzw beglichen hat. Anders als in den Entscheidungen 6 Ob 698/90 (6 Ob 699/90) und 1 Ob 31/08b existiert hier kein besonderes (Regress-)Verhältnis (vgl ÖBA 2010/1589, [53], Perner), das einer anderen Beurteilung bedürfte.
[27] 4. Zusammengefasst ist auf den vorliegenden Kondiktionsanspruch des Versicherers nach § 1431 ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes die lange Verjährungsfrist des § 1478 ABGB anzuwenden.
[28] 5. Die Verjährung von Leistungskondiktionen beginnt mit Leistungserbringung, weil in diesem Zeitpunkt die Bereicherung entsteht und der Anspruch fällig wird (Garber in Schwimann/Neumayr ABGB-TaKom5 § 1478 Rz 10; Mader/Janisch in Schwimann/Kodek4 § 1478 ABGB Rz 8; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1478 ABGB Rz 5; vgl Dehn in KBB6 § 1478 ABGB Rz 1 mwN). Davon ausgehend ist der Klagsanspruch auf Rückzahlung eines Teils der am 3. 11. 2015 geleisteten Zahlung noch nicht verjährt.
[29] Der Revision der Beklagten war daher nicht Folge zu geben.
[30] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Textnummer
E132793European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0090OB00044.21T.0902.000Im RIS seit
08.10.2021Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022