Entscheidungsdatum
20.07.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 lita Z10aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Beschwerde des Herrn Dr. A B, geb. am ****, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, Kstraße, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 09.08.2019, GZ: BHHF/622190087533/2019,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde vom 05.09.2019 als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 42,00 zu leisten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 09.08.2019, GZ: BHHF/622190087533/2019, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 27.04.2019, 21:31 Uhr in C auf der A2, StrKm ****, Knoten R in Fahrtrichtung G als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen **** im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 47 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO begangen. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 99 Abs 2d StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 210,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage und 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde binnen offener Frist die zulässige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Das Straferkenntnis wird dem gesamten Inhalt nach bekämpft. Als Beschwerdegründe werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. So sei den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht Folge geleistet worden. Der beantragte Verordnungsakt sowie der Kundmachungsvermerk zum Beweis dafür, dass die höchstzulässige Geschwindigkeit nicht ordnungsgemäß kundgemacht bzw. in der Verordnung nicht angeführt sei, sei nicht beigeschafft worden. Ebenso würden der Eichschein und das Kalibrierungs- bzw. Justierungsprotokoll des gegenständlichen Messgerätes nicht vorliegen. In der mangelnden Begründung liege ein wesentlicher Verfahrensfehler. Ob eine ordnungsgemäße Verordnung, eine entsprechende und deutlich erkennbare Beschilderung der Geschwindigkeits-begrenzung vorliege bzw. ob die Geschwindigkeitsmessung überhaupt ordnungsgemäß erfolgte, sei nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei auch die Höhe der verhängten Geldstrafe überhöht und keinesfalls schuld- und tatangemessen. Die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten sei nicht berücksichtigt worden. Abschließend wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wohl eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und das Straferkenntnis vom 09.08.2019 zu GZ: BHHF/622190087553/2019 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu das Straferkenntnis aufheben und der Behörde erster Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.
Einlangend per 10.02.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 05.09.2019 samt Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.
Über hg. Aufforderung legte die belangte Behörde den straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 17.10.2018, GZ: 11.0-511/2018-6 (Beilage ./1), die Verordnung der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 17.10.2018, GZ: 11.0-511/2018-7 (Beilage ./2), den Aktenvermerk des verantwortlichen Bauleiters (Beilage ./3), das Verkehrstechnische Gutachten Ing. D E vom August 2018 (Beilage ./4) samt verfahrensgegenständlichen Verkehrsführungsplan RVS 05.05.42, EII/3 (Beilage ./5) und den Eichschein (Beilage ./6) vor.
Am 08.06.2020 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers die öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt. Die obgenannten Beilagen sind im Verhandlungsakt aufgelegen und wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
II. Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 17.10.2018, GZ: 11.0-511/2018-6, wurde der Bauunternehmung F GmbH auf Grund der §§ 90 Abs 1 und 3 und 94b Abs 1 lit b StVO 1960 die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Durchführung der näher genannten Arbeiten auf/neben der Straße erteilt. Das Bauvorhaben betrifft die Errichtung der ASt R auf derA2-Südautobahn im Bereich StrKm **** - ****, RFB T bzw. StrKm **** - **** RFB W im Zeitraum 01.10.2018 bis 31.12.2020. Diese Bewilligung wurde u.a. unter der Bedingung/Auflage erteilt, dass die Baustellenabsicherung und die Verkehrsführung nach den Vorschreibungen gemäß Pkt. 3.1) und Punkt 3.2) des Verkehrstechnischen Gutachtens Ing. D E, datiert mit 24.08.2018 sowie den vorgelegten Verkehrsführungsplänen, Planzahl **** zu erfolgen hat, wobei im Beschwerdefall die Bauphase 0/B und sohin der Verkehrsführungsplan **** Plan 2 maßgeblich ist (vgl. Punkt 1. im Bewilligungsbescheid vom 17.10.2018). Die Verkehrsführung, die Verkehrszeichen sowie sämtliche Maßnahmen zur Leitung des Verkehrs haben der RVS 05.05.41 und der RVS 05.05.42 sowie den unter Pkt 1 angeführten Regel-/Verkehrsführungsplänen zu entsprechen (vgl. Pkt. 7 im Bewilligungsbescheid vom 17.10.2018). Die zur Absicherung der Arbeitsstelle erforderlichen Verkehrszeichen sind der Straßenverkehrsordnung entsprechend und hochrückstrahlend auszuführen sowie den allgemeinen Vorschriften der §§ 48 bis 54 StVO 1960 entsprechend anzubringen. Formate: Gefahrenzeichen - Mittelformat; Verbots-/Gebotszeichen, Vorrangzeichen - Mittelformat I. Bei Wiederholungen im Arbeitsbereich (das ist nach dem „Sicherheitsbereich“) darf auch das nächst kleinere Verkehrszeichenformat verwendet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erlaubt (vgl. Pkt. 8 im Bewilligungsbescheid vom 17.10.2019). Die Verkehrsführung im Baustellenbereich ist von der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der zuständigen Autobahnmeisterei/Straßenmeisterei vor Inbetriebnahme der Baustelle abzunehmen und der Behörde die ordnungsgemäße Aufstellung schriftlich bekanntzugeben. Der jeweilige Aufstellungsort, der Zeitpunkt (Tag, Stunde) der jeweiligen Anbringung und Entfernung sämtlicher Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen sowie der genaue Zeitpunkt der Abdeckung und Entfernung der Abdeckung von Verkehrszeichen sind schriftlich festzuhalten und - über Aufforderung der zuständigen Behörde - schriftlich spätestens eine Woche nach Arbeitsende unter genauer Anführung der einzelnen Verkehrszeichen bekannt zu geben (vgl. Pkt. 3 und 5 im Bewilligungsbescheid vom 17.10.2019). Im Übrigen wird auf die Bedingungen/Auflagen im straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid, insbesondere Pkt. 11, Pkt. 12, Pkt. 41 und Pkt. 45. verwiesen.
Am 17.10.2018 erließ die BH Hartberg-Fürstenfeld unter GZ: 11.0-511/2018-7 folgende Verordnung:
„Gemäß § 43 Abs 1a der Straßenverkehrsordnung 1960, BBGl.Nr. 159 idgF wird anlässlich der Durchführung von Bauarbeiten durch die Firma Bauunternehmung F GmbH, Fgasse, G, auf der A2, Südautobahn, für die Dauer der Bauarbeiten (Errichtung ASt R) Nachstehendes verfügt:
Zur Durchführung der mit Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 17.10.2018, GZ: 11.0-511/2018-6, bewilligten Bauarbeiten werden für den Zeitraum bis 31.12.2020, jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote verordnet, die den vorstehend angeführten Bescheiden der BH Hartberg-Fürstenfeld iVm den angeführten Verkehrsführungsplänen entsprechen.
Diese Verordnung wird gemäß § 44 Abs 1 StVO 1960 durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen gemäß den Bestimmungen der StVO (§§ 48 bis 54) und der Straßenverkehrszeichen-Verordnung kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
Mit dieser Verordnung tritt die Verordnung der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 21.09.2018, GZ: 11.0-511/2018-4, außer Kraft.“
Während der Bauphase 0/B waren seitlich der Fahrbahn in Richtung T bei StrKm **** die Straßenverkehrszeichen „Baustelle“ und „beiderseitige Straßenverengung“ „1100m“ aufgestellt; bei StrKm **** folgte das Straßenverkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung 100“; bei StrKm **** wurde die Verkehrsführung der beiden Fahrstreifen verschwenkt und erfolgte für den zweiten Fahrstreifen ein „Fahrverbot für über 2 m breite Fahrzeuge“ „400 m“; bei StrKm **** war das Straßenverkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung 80“ aufgestellt; sodann erfolgte bei StrKm **** wiederum der Hinweis der Verschwenkung der beiden Fahrstreifen und für den zweiten Fahrstreifen ein „Fahrverbot für über 2 m breite Fahrzeuge“ „100“ (vgl. Beilage ./5).
Der Beginn der Baustelle war in Fahrtrichtung T bei StrKm **** und das Ende der Baustelle bei StrKm ****, wo auch die „Geschwindigkeitsbeschränkung 80“ endete (vgl. Beilage ./5).
Am 27.04.2019 befand sich das Bauvorhaben in der Bauphase 0B (vgl. E-Mail der belangten Behörde vom 23.10.2019, OZ3, Beilage ./4).
Am 16.10.2018 erfolgte die ordnungsgemäße Kundmachung der mit Verordnung der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 17.10.2018, GZ: 11.0-511/2018-7, verfügten Verkehrsmaßnahmen, wobei die Phase 0B am 15.10.2018, 16:15 Uhr freigegeben wurde (vgl. Beilage ./3).
Am 19.10.2018, 09:50 Uhr wurde eine Kontrollfahrt durchgeführt (vgl. Beilage ./3).
Die Anbringungsorte der Straßenverkehrszeichen lt. Verkehrsführungsplan Beilage ./5 haben sich während der gesamten Bauphase 0 nicht verändert (vgl. E-Mail der belangten Behörde vom 23.10.2019, OZ 3).
Am 27.04.2019, 21:31 Uhr war bei StrKm **** das stationäre Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät Type PoliScan FM1, mit der Identifikationsnummer **** aufgestellt. Dieses Gerät wurde am 29.11.2018 geeicht (vgl. Anzeige BH Hartberg-Fürstenfeld vom 16.09.2019 samt Kennzeichenbild, Gesamtbild und Fahrerbild im vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, Beilage ./6). Ein Kalibrierungsprotoll liegt nicht vor (vgl. hg. AV vom 17.12.2019).
Am 27.04.2019 lenkte der Beschwerdeführer um 21:31 Uhr seinen auf ihn zugelassenen PKW der Marke Audi Q7, Farbe schwarz, amtliches Kennzeichen **** auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung G (vgl. Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis, Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 08.06.2020, Verhandlungsschrift Seite 3).
Bei StrKm **** in Fahrtrichtung G auf der A2-Südautobahn wurde die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit mit obgenannten Verkehrs-geschwindigkeitsmessgerät mit 131 km/h gemessen (vgl. Anzeige
BH Hartberg-Fürstenfeld vom 16.09.2019 im vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde). Unter Berücksichtigung der Messtoleranz überschritt der Beschwerdeführer am vorgehaltenen Tatort zur angeführten Tatzeit die in diesem Bereich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h um 47 km/h (vgl. Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis).
III. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den in den Klammerzitaten angeführten Beweismitteln, insbesondere aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde zu GZ: BHHF/622190087533/2019).
Die Feststellungen hinsichtlich der straßenpolizeilichen Bewilligung zur Durchführung der Bauarbeiten im Tatortbereich und der verordneten Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote basieren auf dem von der BH Hartberg-Fürstenfeld eingeholten straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid vom 17.10.2018, dem Verkehrstechnischen Gutachten Ing. D E vom August 2018 und der Verordnung der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 17.10.2018. Weiters wurde für den Tatortbereich auch der zum Tatzeitpunkt geltende Verkehrsführungsplan - Beilage ./5 - vorgelegt. Daraus ist nachvollziehbar ersichtlich, dass die Geschwindigkeit 600 m vor Beginn der Baustelle auf 100 km/h und 300 m vor Beginn der Baustellung auf 80 km/ zu beschränken ist. Die Umsetzung dieses Verkehrsführungsplanes wurde im Aktenvermerk Beilage ./3 vom verantwortlichen Bauleiter der Baustelle bestätigt. Die Autobahnmeisterei hat am 19.10.2018 um 09:50 Uhr eine Kontrollfahrt durchgeführt. Sowohl der straßenpolizeiliche Bewilligungsbescheid, als auch das Verkehrstechnische Gutachten samt gegenständlichem Verkehrsführungsplan und der Verordnung vom 17.10.2018 sowie der Aktenvermerk wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich lediglich vor, die Verordnung vom 17.10.2018 sei inhaltlich unsubstantiiert und führe die konkreten Verkehrssicherungsmaßnahmen nicht an und sei es gesetzwidrig bzw. widerspreche es der Judikatur des VwGH die 80 km/h-Beschränkung 300 m vor Beginn der Baustelle kundzumachen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen. Zum Aktenvermerk Beilage ./3 ist auszuführen, dass es sich hierbei um eine öffentliche Urkunde handelt, die über ihren Inhalt vollen Beweis erbringt. Den zulässigen Gegenbeweis hat der Beschwerdeführer nicht angetreten.
Die aktenkundigen Lichtbildausdrucke zeigen erkennbar den Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ****. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht am 27.04.2019 und 21:31 Uhr auf der A2 in Richtung G den Audi Q7 gelenkt zu haben, sodass sich eine weitere Beweiswürdigung diesbezüglich erübrigt. Dass der Beschwerdeführer den PKW bei StrKm **** mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h lenkte ergibt sich aus der vorgelegten Anzeige und dem Gesamtbild. Die diesbezüglich unsubstantiierte Bestreitung des Beschwerdeführers wird als Schutzbehauptung gewertet.
Dass die zur Tatzeit eingehaltene Geschwindigkeit mit einem gültigen Radargerät gemessen wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Eichschein - vgl. Beilage ./6.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.09.1990, 90/02/0062) stellt eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Den vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Messung vorgebrachten Bedenken sind keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass das Messergebnis nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gründen sich vielmehr auf Vermutungen, ohne, dass er das Vorliegen bestimmter, gegen das Messergebnis sprechender Tatsachen zu behaupten vermochte. Es handelt sich daher um Erkundungsbeweise und ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. VwGH vom 01.07.1987, 86/03/0162, VwGH vom 25.04.1990, 89/03/0009, VwGH vom 29.08.1990, 90/02/0056, VwGH vom 20.02.1991, 90/02/0200). In diesem Zusammenhang ist noch zu bemerken, dass es bei der Frage der Fehlerhaftigkeit eines Messergebnisses nicht um „denkbare“ oder „mögliche“ Fehler und Irrtümer, sondern um tatsächlich vorhandene geht (vgl. VwGH vom 16.09.1987, 86/03/0239, VwGH vom 20.02.1991, 90/02/0200). Der Beschwerdeführer muss nicht nur mögliche Fehlerquellen, sondern im Einzelfall vorliegende, konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufzeigen und konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung darlegen (vgl. VwGH vom 05.06.1991, 91/18/0041). Der Beschwerdeführer muss also konkret dartun, dass er die Richtigkeit der Messung aus Gründen der Aufstellung, Einstellung und/oder Bedienung des Gerätes in Frage stellt, welche Bedienungsvorschriften auf welche Art und Weise von Beamten nicht beachtet worden sind und dass gegen das Messergebnis aus bestimmten, sich aus dem Aufstellungsort des Messgerätes ergebenden Gründen Bedenken bestehen (vgl. VwGH vom 13.06.1990, 89/03/0103). Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet. Abgesehen davon, dass im Beschwerdefall ein Kalibrierungsprotokoll - wie vom Beschwerdeführer beantragt - gar nicht vorhanden war bzw. ist, war aus den obgenannten Gründen auch sonst die Einholung eines solchen Protokolls nicht erforderlich.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 50 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 99 Abs 2d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.
Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO 1960 zeigt das Verbots- oder Beschränkungszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
Im Tatortbereich galt zur Tatzeit eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Da der Beschwerdeführer am zur Last gelegten Tatort zur vorgeworfenen Tatzeit mit seinem PKW eine Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der Messtoleranz von 127 km/h einhielt, überschritt er die zulässig Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h. Damit erweist sich der objektive Tatbestand des § 99 Abs 2d StVO iVm § 52 lit a Z 10a StVO als verwirklicht.
Zum Vorbringen in Bezug auf die Verordnung der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 17.10.2018, GZ: 11.0-511/2018-7 wird wie folgt ausgeführt:
Die im Gegenstandsfall zur Anwendung kommende Verordnung der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 17.10.2018 ist durch Anbringung der Verkehrszeichen am 16.10.2018 gemäß § 44 Abs 1 StVO 1960 kundgemacht worden, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist und zum Tatzeitpunkt in Geltung stand. Mit 16.10.2018 wurde sohin gemäß dem im Beschwerdefall geltenden Verkehrsführungsplan Beilage ./5 die darin festgelegte und von der Behörde auch so verordnete Verkehrsmaßnahme, nämlich die im Bereich zwischen StrKm **** - **** geltende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h hergestellt. Zum Tatzeitpunkt, sohin am 27.04.2019 galt diese Verkehrsführung noch. Damit war diesbezüglich die Verordnung zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß kundgemacht. Der Verkehrsführungsplan Beilage ./5 ist ein integrierender Bestandteil der Verordnung vom 17.10.2018. Der Beginn der „80km/h-Beschränkung“ ist bei StrKm **** festgelegt. Lt. Aktenvermerk Beilage ./3 wurden gemäß diesem Plan die Verkehrszeichen aufgestellt. So hält darin ein Organ des Bauführers - nämlich der lt. Bewilligungsbescheid verantwortliche Bauleiter Ing. H I fest, dass die ordnungsgemäße Kundmachung der mit Verordnung der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 17.10.2018, GZ: 11.0-511/2018-7, verfügten Verkehrsmaßnahmen am 16.10.2018 erfolgte. Damit war zum Tatzeitpunkt am 27.04.2019 die Verkehrsführung lt. Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 17.10.2018,GZ: 11.0-511/2018-6, iVm dem Verkehrsführungsplan EII/3 (Beilage ./5) hergestellt. Die Verordnung vom 17.10.2018 war daher ordnungsgemäß kundgemacht.
§ 43 Abs 1a StVO 1960 ermächtigt die zuständige Behörde bei der Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, wenn die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmter sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In einem solchen Fall sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbindung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort der Anbringung der Verkehrszeichen sind von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk festzuhalten.
Die verfahrensgegenständliche Verordnung vom 17.10.2018 stützt sich auf § 43 Abs 1a StVO 1960 und verweist auf den straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 17.10.2018, GZ: 11.0-511/2018-6, und verordnet für den Zeitraum bis 31.12.2020 die in diesem Bescheid iVm den genannten Verkehrsführungsplänen angeführten Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote, wobei diese Verordnung durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen gemäß den §§ 48 bis 54 StVO und der Straßenverkehrszeichen-Verordnung kundgemacht wird und mit deren Anbringung in Kraft tritt.
Damit stellen sowohl der straßenpolizeiliche Bewilligungsbescheid vom 17.10.2018 als auch die darin jeweils genannten Verkehrsführungspläne einen integrierenden Bestandteil der Verordnung vom 17.10.2018 dar. Im Verkehrsführungsplan Beilage ./5 ist als Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung „80 km/h“ StrKm **** festgelegt. Ausweislich des Aktenvermerkes Beilage ./3 wurde dieser Verkehrsführungsplan am 16.10.2018 hergestellt und am 19.10.2018 die Aufstellung der Verkehrszeichen kontrolliert. Weder im Akt noch im Verfahren sind Umstände hervorgekommen, die an der Aufstellung der Verkehrszeichen entsprechend der Beilage ./5 zweifeln lassen. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2019, V12/2019-9 verwiesen.
Zusammenfassend war die Verordnung der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 17.10.2018, GZ: 11.0-511/2018-7, zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt im Rechtsbestand und auch die Geschwindigkeitsbeschränkung vom 80 km/h galt durch Aufstellung des entsprechenden Verkehrszeichens bei StrKm ****. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2004, 2001/03/0403, zu verweisen, wonach ein Verstoß gegen die der Behörde gemäß § 44 Abs 1 StVO obliegende Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung des Straßenverkehrszeichens in einem Aktenvermerk festzuhalten, weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch auch ihre Rechtmäßigkeit berührt. Dies muss in gleicher Weise für einen allfälligen Verstoß betreffend den gemäß § 43 Abs 1a StVO geforderten Aktenvermerk gelten.
Zum ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ist auszuführen, das die im straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid festgelegten Vorgaben für die Entfernung zwischen der Baustelle und den Verkehrszeichen an den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle anknüpfen. Diese Bezugspunkte werden von den Organen des Bauführers nach Maßgabe des Baufortschritts festgelegt. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.09.2003, V 64/02, erkannt hat, entspricht es dem § 43 Abs 1a StVO 1960 , wenn in der Verordnung neben einer fixen Ortsangabe für die Baustelle der Ort der Aufstellung der Verkehrszeichen mit einer Distanz angegeben wird, die sich von einem örtlichen - mit dem Baufortschritt ändernden - Bezugspunkt errechnet, der von den Organen des Bauführers festgelegt wird. So folgt die Erforderlichkeit der Geschwindigkeitsbeschränkungen den tatsächlichen Verhältnissen und ergibt sich aus der konkreten Ausgestaltung der Baustelle. Eine zweistufige Geschwindigkeitsbeschränkung beginnend 600 m vor der eigentlichen Baustelle erscheint zur Vermeidung eines abrupten Bremsmanövers als gerechtfertigt.
Aus all diesen Gründen sieht sich das erkennende Verwaltungsgericht auch nicht veranlasst, ein Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anzustrengen. Es bleibt dem Beschwerdeführer selbstverständlich unbenommen eine entsprechende Beschwerde beim VfGH einzubringen.
§ 99 Abs 2d iVm § 52 lit a Z 10a StVO 1960 normiert ein Ungehorsamsdelikt iSd
§ 5 Abs 1 VStG. In diesem Fall trifft die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 12.12.2005, 2005/17/0090). Der Beschwerdeführer hat dazu kein Vorbringen erstattet, sodass er die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die übertretene Norm zielt darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Durch die Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit um 47 km/h hat der Beschwerdeführer eine ihm erkennbare Möglichkeit einer Gefahrenvergrößerung in Kauf genommen und die Verkehrssicherheit gefährdet.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflicht des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde wertete als mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und nichts als erschwerend. Das Verschulden des Beschwerdeführers muss als erheblich angesehen werden, wurde doch die zulässige Höchstgeschwindigkeit zunächst auf 100 km/h und erst danach auf 80 km/h beschränkt und lag die Geschwindigkeitsübertretung bei 47 km/h!
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisses machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt beruflich tätig. An Sorgepflichten gab der Beschwerdeführer 2 Kinder an.
In Anbetracht der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung unter Bedachtnahme auf den Schutzzweck der übertretenen Norm erweist sich die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 210,00 als tat- und schuldangemessen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe in einem ausgewogenen Verhältnis zur verhängten Geldstrafe steht.
Aus all diesen Gründen war die vorliegende Beschwerde sohin als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 VwGVG.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitung, Baustelle, straßenpolizeiliche Bewilligung, Verkehrsführungsplan, integrierender BestandteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.37.2313.2019Zuletzt aktualisiert am
07.10.2021