Entscheidungsdatum
09.04.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W285 2238201-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Normazedonien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2020, Zahl: 1269395905-200947345, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer am 16.12.2020 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 07.02.2020 durchgehend in Österreich aufhalte, jedoch erst im Juni 2020 einen Wohnsitz angemeldet hätte. Sein derzeitiger Aufenthalt sei unrechtmäßig, zumal er die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthaltes überschritten hätte. Der Beschwerdeführer sei als mittellos zu betrachten, ginge keiner geregelten, erlaubten Beschäftigung nach und sei nunmehr untergetaucht. Mangels Abgabe einer Stellungnahme hätten keine Feststellungen über private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich getroffen werden können. Dieser habe durch sein nachhaltiges rechtsmissbräuchliches Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Sein Verhalten führe zur Annahme, dass er zur Sicherung seines Lebensunterhalts im Bundesgebiet unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten nachgehen oder die notwendigen Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen beschaffen werde. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Mit dem mit 28.12.2020 datierten und am selben Tag per Fax beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine damals bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde ausschließlich gegen das im Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erlassene Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 21.10.2020 über den Verein Menschenrechte Österreich zur freiwilligen Ausreise gemeldet hätte. Da er seit 29.10.2020 für den Verein nicht mehr erreichbar gewesen wäre, sei der Antrag zur freiwilligen Ausreise widerrufen worden. Diese fehlende Erreichbarkeit erkläre der Beschwerdeführer mit dem Verlust seines Handys. Im Zuge der Rechtsberatung am 21.12.2020 sei ihm sein illegaler Aufenthalt bewusst geworden und er habe sich sogleich für die freiwillige Ausreise gemeldet. Die Aufforderung zur Stellungnahme habe der Beschwerdeführer laut seinen Angaben nie erhalten. Die Feststellung der Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, sei nicht nachvollziehbar; dieser wohne bei seiner Freundin, welche dessen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert habe. Der Beschwerdeführer sei keiner unerlaubten Tätigkeit nachgegangen und sei sofort zur Ausreise bereit gewesen. Die Entscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren sei nicht gerechtfertigt und überzogen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei weder ausreichend festgestellt worden, noch sei hinreichend begründet worden, weshalb er im Fall einer solchen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen sollte.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 30.12.2020 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch die aktenkundige Kopie seines nordmazedonischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien (vgl Kopie des Reisepasses, AS 5 ff).
Der Beschwerdeführer reiste am 07.02.2020 über Ungarn ins Gebiet der Schengen-Staaten und in der Folge nach Österreich ein und hält sich seitdem ununterbrochen im Bundesgebiet auf (vgl Einreisestempel Reisepass, AS 7). Seit dem 12.06.2020 ist dieser mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.01.2021).
Am 01.10.2020 wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Überschreitung der höchstzulässigen Dauer eines visumfreien Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt und es erfolgte eine Sicherstellung seines Reisepasses. Am 12.10.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung der §§ 120 Abs.1a iVm 31 Abs. 1 und 1a FPG zur Anzeige gebracht (vgl Sicherstellungsbestätigung vom 01.10.2020, AS 1; Anzeige vom 12.10.2020, AS 10).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 21.10.2020 beim Verein Menschenrechte Österreich für eine unterstützte freiwillige Ausreise an. Am 30.11.2020 wurde dieser Antrag seitens des Vereins Menschenrechte Österreich widerrufen, da der Beschwerdeführer seit 29.10.2020 nicht mehr erreichbar gewesen sei (vgl Antragsformular vom 14.10.2020, AS 14 f; E-Mail-Verkehr zwischen dem VMÖ und dem BFA insb. vom 30.11.2020, AS 28).
Am 03.02.2021 ist der Beschwerdeführer im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr (unter Übernahme der Heimreisekosten und Start-/Reintegrationshilfe) nach Nordmazedonien ausgereist (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 18.03.2021).
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zukommt (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 18.03.2021).
Dem Beschwerdeführer stehen in Österreich keine legalen Möglichkeiten zur Finanzierung seines Aufenthalts im Bundesgebiets bzw. im Schengen-Raum zur Verfügung. Ein Vorbringen über vorhandene eigene finanzielle Mittel oder ein Einkommen wurde nicht erstattet. Der Beschwerdeführer verfügt somit nicht über ausreichend Unterhaltsmittel, um seinen Aufenthalt oder seine Ausreise selbstständig zu finanzieren. Eigenen Angaben zufolge wohnte er im Bundesgebiet bei seiner Freundin, welche seinen Aufenthalt finanzierte. Angaben über die Höhe allfälliger finanzieller Zuwendungen sowie die Einkommensverhältnisse der genannten Freundin wurden nicht erstattet. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Rechtsanspruch auf Unterhalt durch seine Freundin.
Der Beschwerdeführer ging bisher keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Auszug aus dem Strafregister vom 04.01.2021). Er engagiert sich im Bundesgebiet in keinem Verein oder einer Organisation und hat bisher keinen Deutschkurs besucht oder abgeschlossen und absolviert auch sonst keine Ausbildung oder ein Studium. Es liegen keine besonderen Integrationsleistungen vor und ist er in Österreich weder kranken- noch unfallversichert.
Dass er über familiäre Bindungen im Schengen-Raum verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer und die erwähnte Freundin, zu deren Person und Aufenthaltsstatus keine näheren Angaben erstattet wurden, waren sich der fehlenden Berechtigung des Beschwerdeführers zu einem längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst. Der Freundin des Beschwerdeführers steht es offen, den Beschwerdeführer während der Dauer des Einreiseverbotes regelmäßig in Nordmazedonien oder in Drittstaaten zu besuchen, im Übrigen kann der Kontakt über Telefon und das Internet aufrechterhalten werden.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Eine lebensbedrohliche Erkrankung im Endstadium, die in Nordmazedonien nicht behandelbar wäre, liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie des nordmazedonischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. In diesem ist auch das Datum seiner letzten Einreise in das Gebiet der Schengen-Staaten vermerkt, welches vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister, sowie das Schengener Informationssystem betreffend die Person des Beschwerdeführers.
Die Feststellung über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie dessen nicht vorhandenen maßgeblichen familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet bzw. im Gebiet der Schengen-Staaten beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer vermochte im Verfahren keine legalen Einnahmequellen, Vermögenswerte und/oder Rechtsansprüche auf Geldleistungen nachzuweisen. Ebensowenig erstattete er ein Vorbringen zu allenfalls im Bundesgebiet oder in anderen Schengen-Staaten bestehenden familiären oder engen privaten Bindungen.
Soweit die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer die schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht erhalten hätte und der relevante Sachverhalt, insbesondere die Frage seiner Mittellosigkeit, unzureichend erhoben worden wäre, ist auszuführen, dass die Beschwerde eine Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht aufgezeigt hat; die Beschwerde hat die Feststellungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Fehlens relevanter familiärer oder privater Bindungen im Bundesgebiet nicht substantiiert bestritten und nicht aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer im Besitz ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (gewesen) ist. Ein Vorbringen hinsichtlich eigener finanzieller Mittel des Beschwerdeführers oder eines legalen Einkommens wurde auch in der Beschwerde nicht erstattet. Es wurde lediglich allgemein darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Freundin gewohnt hätte, welche dessen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert hätte. Dazu ist – ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Unterhalt durch seine Freundin nicht vorgebracht hat – auszuführen, dass die Beschwerde keinerlei Angaben hinsichtlich der Höhe der dem Beschwerdeführer allenfalls tatsächlich gewährten finanziellen Zuwendungen respektive hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Freundin oder aber der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts enthält. Der Beschwerdeführer ist der im angefochtenen Bescheid festgestellten Mittellosigkeit mit diesem allgemeinen Verweis demnach keinesfalls konkret entgegengetreten.
Insofern die Beschwerde auf den vom Beschwerdeführer gezeigten Willen zur freiwilligen Rückkehr verweist und festhält, dass der Widerruf des am 21.10.2020 gestellten Antrags auf freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat deshalb erfolgt wäre, da der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon verloren hätte und daher seit 29.10.2020 für den Verein Menschenrechte Österreich nicht mehr erreichbar gewesen wäre, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in Kenntnis seines illegalen Aufenthaltes und des von ihm eingebrachten Antrags auf freiwillige Rückkehr gewesen ist, sodass es ihm selbst bei tatsächlichem Verlust seines Mobiltelefons oblegen hätte, dies den befassten Stellen von sich aus bekannt zu geben, um seiner Ausreisepflicht (auch vor dem Hintergrund der am 01.10.2020 erfolgten Sicherstellung seines Reisepasses) nachkommen zu können.
Eine aktuelle Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister ergab jedoch, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich am 03.02.2021 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Nordmazedonien zurückgekehrt ist, wobei vermerkt wurde, dass eine Übernahme der Heimreisekosten und eine Start- und Reintegrationshilfe bewilligt wurden.
Zur in der Beschwerde erwähnten Freundin ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei nähere Angaben zu deren Person und zur Beziehung zu dieser erstattet hat und auch in der Beschwerde nicht vorbrachte, dass diese Beziehung einer Aufenthaltsbeendigung respektive der Erlassung eines Einreiseverbotes aus seiner Sicht allenfalls entgegenstünde. Im Übrigen war sich der Beschwerdeführer seiner fehlenden Berechtigung zum längerfristigen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten bewusst, sodass er nie auf die Möglichkeit zum Verbleib in Österreich und zur allfälligen Begründung eines Familienlebens mit seiner Freundin vertrauen konnte. Der Beschwerdeführer hat auch nie Bemühungen gesetzt, um einen Aufenthaltstitel für das Gebiet der Schengen-Staaten zu erlangen. Demnach hat sich kein Grund ergeben, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar sein sollte, den Kontakt mit seiner Freundin künftig durch Besuche in Nordmazedonien sowie telefonisch und über das Internet aufrecht zu erhalten.
Der Beschwerdeführer brachte darüber hinaus nicht vor, enge Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet oder in sonstigen Mitgliedstaaten aufzuweisen oder Integrationsbemühungen gesetzt zu haben.
Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu den Spruchpunkten I. bis III. sowie V. und VI. des angefochtenen Bescheides:
Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt IV. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. sowie V. und VI. in Rechtskraft.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1. 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Im konkreten Fall ergibt sich daraus:
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0026).
Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 14). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht käme (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 16).
Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN).
Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen erheblich überschritten hat, zumal dieser letztmalig am 07.02.2020 ins Gebiet der Schengen-Staaten einreiste und sich zum Zeitpunkt seines behördlichen Aufgriffs am 01.10.2020 durchgehend im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten hatte. Am 03.02.2021 kehrte dieser im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Nordmazedonien zurück.
Der Beschwerdeführer hat keine Gründe vorgebracht, weshalb ihm eine rechtzeitige bzw. frühere Ausreise allenfalls nicht hätte möglich sein sollen. Im Hinblick auf mögliche Einschränkungen der Reisefreiheit in Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie ist festzuhalten, dass diesem eine Ausreise spätestens im Juni 2020 möglich gewesen wäre, sodass dem Beschwerdeführer der weitere illegale Verbleib Gebiet der Mitgliedstaaten im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose zur Last zu legen ist. Dieser hat auch nicht vorgebracht, konkrete Schritte unternommen zu haben, um eine fristgerechte bzw. frühere Ausreise anzutreten oder einen Titel für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlangen. Der Beschwerdeführer missachtete demnach durch seine Verhaltensweise über einen mehrmonatigen Zeitraum bewusst die Bestimmungen eines geordneten Fremdenwesens, sodass die belangte Behörde berechtigt davon ausgehen konnte, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Gebiet der Schengen-Staaten weitere Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften nach sich ziehen würde. Zudem hat er sich im Zeitraum zwischen 07.02.2020 und 12.06.2020 unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch die Bestimmungen des Meldegesetzes missachtet.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Barmittel, kein Einkommen aus legalen Quellen, keine Ersparnisse und keine sonstigen Vermögenswerte. Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt. Insofern ist es ihm nicht gelungen, genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat nachzuweisen. Er hat weder belegt, wie lange er noch im Gebiet der Mitgliedstaaten bleiben wollte, noch, wie er die Rückreise finanzieren wollte, und auch kein (bereits bezahltes) Ticket dafür vorgelegt. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg Unterhaltsmittel zu erwerben.
Soweit die Beschwerde darauf verwies, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes bei seiner Freundin gelebt hätte, welche für seinen Lebensunterhalt aufgekommen wäre, ist festzuhalten, dass die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auch durch Dritte erfolgen kann, der Fremde allerdings einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben muss (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Einen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen seitens der erwähnten Freundin hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, sodass der unbelegte Verweis auf eine mögliche Unterstützung durch Dritte zu keinem anderen Ergebnis führt. Im Übrigen hat er auch keinerlei Bescheinigungsmittel darüber vorgelegt, in welcher konkreten Höhe er finanzielle Unterstützung durch seine Freundin erhalten hätte. Ebensowenig wurden Angaben zu den Einkommensverhältnissen der genannten Freundin oder zur Dauer des beabsichtigten Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erstattet, sodass jedenfalls nicht nachgewiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer Unterhaltsmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stünden, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist. Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zuletzt unter Inanspruchnahme finanzieller Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, wodurch die Annahme der fehlenden Möglichkeit des Beschwerdeführers zur eigenständigen Finanzierung seines Aufenthalts und seiner Ausreise ebenfalls unterstrichen wird.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid dargelegt, aufgrund welchen individuellen Verhaltens des Beschwerdeführers – nämlich des längerfristigen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet und des fehlenden Nachweises der erforderlichen Unterhaltsmittel – von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist und es wurde auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, weshalb vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltes des Beschwerdeführers die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen respektive der künftigen finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht begründet sein sollte. Hierbei ist nochmals festzuhalten, dass bereits aus der – hier gegebenen – Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, weshalb die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG 2005 auch ohne Hinzutreten eines darüberhinausgehenden Fehlverhaltens gerechtfertigt ist. Im Fall des Beschwerdeführers kommen, wie angesprochen, der längerfristige unrechtmäßige Verbleib im Bundesgebiet sowie die Missachtung melderechtlicher Bestimmungen hinzu. Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich bestehenden familiären Bindungen. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf den Aufenthalt seiner Freundin im Bundesgebiet verwiesen, jedoch keinerlei nähere Angaben zu deren Person oder der Intensität der Beziehung erstattet, sodass eine tatsächliche familiäre oder maßgebliche private Beziehung nicht festzustellen war. Der Beschwerdeführer und seine Freundin waren sich der fehlenden Berechtigung des Beschwerdeführers zu einem längeren Aufenthalt in Österreich und anderen Schengen-Staaten bewusst, sodass sie auch nie auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Gebiet der Mitgliedstaaten vertrauen konnten. Angesichts der Möglichkeit zur besuchsweisen Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes sowie der Möglichkeit zur Kommunikation über Telefon und Internet steht auch ein gänzlicher Abbruch der Beziehung während der Dauer des Einreiseverbotes nicht im Raum. Darüber hinausgehende maßgebliche persönliche Bindungen wurden nicht vorgebracht. Von einer maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Integration kann somit nicht ausgegangen werden.
Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welche durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönliche Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.
Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen mehrmonatigen unrechtmäßigen und teils unangemeldeten Aufenthalt und den Umstand, dass er nicht über die finanziellen Mittel zur Sicherung seines Aufenthalts und/oder seiner Ausreise verfügte, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Nordmazedonien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Da der Beschwerdeführer seiner Ausreisepflicht zwischenzeitlich nachgekommen ist und daher das in der Begründung des angefochtenen Bescheides zusätzlich ins Treffen geführte „Untertauchen“ des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegt, konnte mit einer Befristung des Einreiseverbotes von 18 Monaten das Auslangen gefunden werden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, welche ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen enthält und der Feststellung der Mittellosigkeit und dem Fehlen familiärer und privater Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht konkret entgegentritt, geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdungsprognose Herabsetzung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Pandemie Privat- und Familienleben RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W285.2238201.1.00Im RIS seit
07.10.2021Zuletzt aktualisiert am
07.10.2021