TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/14 W285 2226407-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.04.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.04.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch


W285 2226407-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2019, Zahl 1201642205-190750214, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht:

A)       

I.       Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.      Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2019 wurde über den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren verhängt (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und den Umstand verwiesen, dass er in Österreich weder über ein maßgebliches Privat- und Familienleben und über keine Anmeldebescheinigung verfüge und im Zentralen Melderegister nur als obdachlos gemeldet gewesen sei.

Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 06.12.2019, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben; in eventu, die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt habe durch das Unterlassen einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, zumal es die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers, der schlecht Deutsch könne, nicht abgewartet und gleich am auf den Fristablauf zur schriftlichen Stellungnahme folgenden Tag den angefochtenen Bescheid erstellt habe. Bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren hätte das Bundesamt festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit etwa acht Monaten eine intakte Beziehung mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsangehörigen führe. Das Paar plane eine Heirat. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit Mai 2018 im Bundesgebiet auf und sei hier auch sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Er bereue sein strafbares Verhalten. Dem Beschwerdeführer ohne weiters zu unterstellen, von ihm ginge eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, ohne sich mit dem seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Verhalten auseinanderzusetzen, sei unzulässig. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 2, 3 und 8 EMRK verletzt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 11.12.2019 ein.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer nach dem Vollzug von fünf Monaten und zehn Tagen seines unbedingten Strafteils von acht Monaten Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren am 27.12.2019 entlassen.

Am 28.12.2019 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben.

Infolge des am 25.06.2020 gewährten Parteiengehörs wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung seitens der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 09.07.2020 zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bulgarien sowie auch von Nordmazedonien (vgl etwa Kopie des bulgarischen Personalausweises und des nordmazedonischen Personalausweises, AS 29 f; Bestätigungen der jeweiligen Länder, AS 51).

Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung (vgl Fremdenregisterauszug vom 14.04.2021).

In Österreich weist der Beschwerdeführer nachfolgende Sozialversicherungszeiten auf (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.04.2021):

-        22.05.2018-08.06.2018 Arbeiter

-        26.06.2018-05.07.2018 Arbeiter

-        06.09.2018-07.09.2018 Arbeiter

-        08.01.2019-22.01.2019 Arbeiter

-        28.01.2019-05.02.2019 Arbeiter

-        12.02.2019-15.03.2019 Arbeiter

-        14.05.2019-05.06.2019 Arbeiter

Er hielt sich erstmals und spätestens ab 22.05.2018 im Bundesgebiet auf (vgl Sozialversicherungsdaten vom 14.04.2021). Hingegen konnte mangels entsprechender Nachweise oder Indizien nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer bereits ab 18.04.2018 im Bundesgebiet aufgehalten hätte (vgl Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 14.04.2021).

Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nur nachfolgende Wohnsitzmeldungen (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.04.2021):

19.07.2018-19.07.2019

Obdachlos (Caritas)

19.07.2019-27.12.2019

Hauptwohnsitz Justizanstalt

Der Beschwerdeführer wurde am 17.07.2019 festgenommen und über ihn in der Folge zur Zahl XXXX am XXXX 2019 durch das Landesgericht XXXX die Untersuchungshaft verhängt (vgl Vollzugsinformation vom 22.07.2019, AS 3; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX 2019, AS 15 f).

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2019, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 17.02.2019 einem Mann durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht, wodurch dieser zu Boden stürzte und mit der Stirn auf der Straße aufschlug, vorsätzlich am Körper leicht verletzte (Beule und blutende Wunde an der linken Kinnseite). Im Zuge der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und die Unbescholtenheit als mildernd und kein Umstand als erschwerend gewertet (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX 2019, AS 91 ff; Strafregisterauszug vom 14.04.2021).

Nur sieben Tage später wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2019, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2019, wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei sechzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, dass der unbedingte Strafteil acht Monate betrug. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin am 17.07.2019 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen Mann absichtlich (§ 5 Abs. 2 StGB) eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB), nämlich eine Schädelprellung, einen Bruch der linken Kieferhöhlenwand, einen Nasenbeinbruch, eine Fissur der rechten Augenhöhlenwand außen, ein Brillenhämatom sowie eine Prellung der linken Kniescheibe zufügten, indem die Freundin des Beschwerdeführers diesem zuerst zumindest eine Ohrfeige ins Gesicht und nach beendetem Angriff des Beschwerdeführers ihm noch mehrere Fußtritte gegen den Kopf sowie gegen den Oberkörper versetzte und der Beschwerdeführer selbst ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht und mehrere Tritte gegen den Körper versetzte. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd die Unbescholtenheit sowie sein umfassendes und reumütiges Geständnis, als erschwerend hingegen die massive Gewalteinwirkung in Form von vielfachen Schlägen und Tritten (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX 2019, AS 65 ff; Strafregisterauszug vom 15.07.2020).

Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2019, XXXX , wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe nach einem Teil von fünf Monaten und zehn Tagen bewilligt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem insbesondere spezialpräventive Gründe nicht entgegenstünden, zumal sich der Beschwerdeführer bei hausordnungsgemäßer Führung im Erstvollzug befinde (vgl aktenkundiger Beschluss vom XXXX 2019, AS 159 f).

Der Beschwerdeführer wurde am 27.12.2019 aus der Strafhaft entlassen und am 28.12.2019 aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben (vgl Auszug aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister vom 15.07.2020; Abschiebebericht vom 28.12.2019).

Er führt mit der Mittäterin seiner zweiten Verurteilung seit ca. Anfang des Jahres 2019 eine Beziehung (vgl Beschwerdevorbringen, AS 173). Mangels entsprechender Wohnsitzmeldungen oder sonstigem substanziiertem Vorbringen konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass beide im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Auch die Freundin des Beschwerdeführers wurde wegen absichtlich schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zur gleichen Freiheitsstrafe wie der Beschwerdeführer verurteilt, wobei vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht betreffend eine einschlägige Freiheitsstrafe nach Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX 2017 ( XXXX ) im Ausmaß von sechs Monaten abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX 2019, AS 65 ff).

Darüber hinausgehend hat der Beschwerdeführer weder in Österreich noch Bulgarien familiäre Bindungen. Seine Familie lebt in Nordmazedonien. In Österreich hat er bis auf einen Freund und die kurzfristigen Zeiten sozialversicherter Erwerbstätigkeiten auch keine maßgeblichen privaten, gesellschaftlichen oder beruflichen Verbindungen (vgl schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.11.2019, AS 115).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an irgendeiner dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankung oder einer Erkrankung leidet, die in Bulgarien nicht behandelbar wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt.

Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bulgarien eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte iSd Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig sind weiters sowohl bulgarische als auch nordmazedonische Personalausweise sowie die Bestätigung der Doppelstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers seitens beider Staaten.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem, den Sozialversicherungsdaten sowie des Strafregisters des Beschwerdeführers ein.

Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig.

Der Beschwerdeführer machte keine konkreten Angaben zu einer allfälligen Erkrankung und legte diesbezüglich auch keinerlei medizinische Befunde vor. Dass der Beschwerdeführer somit an einer andauernd behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet, bzw. an einer Erkrankung, die in Bulgarien nicht behandelbar wäre, wurde nicht vorgebracht. Ebenso wenig wurde eine maßgebliche Integration in sprachlicher oder sozialer Hinsicht vorgebracht und hat sich eine solche auch sonst nicht ergeben.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer u keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.):

Zu Spruchpunkt I. – Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:

„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1.         der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2.         schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3.         der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4.         der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.         das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6.         gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7.         der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1.         die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.         der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.         Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“

Dem Beschwerdeführer kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" (vgl. 2285/A XXV. GP) kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwN auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua).

In Ermangelung der Existenz eines diesbezüglichen Antragsrechtes des Beschwerdeführers war der - konkrete - Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl VwGH 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem vom Bundesamt gewährten Parteiengehör sowie das Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

§ 67 FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner bulgarischen (neben seiner nordmazedonischen) Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.

Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).

Den beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers einmal durch das Bezirksgericht XXXX und einmal durch das Landesgericht XXXX lag jeweils Gewaltausübung des Beschwerdeführers durch Faustschläge ins Gesicht seiner Opfer, im Fall des Opfers der zweiten Verurteilung vom XXXX 2019 auch von Fußtritten, und somit ein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit eines Menschen zugrunde. Insbesondere im Rahmen der zweiten Verurteilung ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner österreichischen Freundin gegenüber einem Opfer schwere körperliche Gewalt ausübte und das jeweils mit dem Vorsatz, dieses absichtlich schwer zu verletzen. Das Opfer trug massive Verletzungen, darunter insbesondere eine Schädelprellung sowie mehrere Brüche und Fissuren im Gesicht, davon. Neben dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit, der tatsächlich aufgrund der nur eine Woche zuvor ergangenen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Körperverletzung gar nicht mehr vorlag, wurde vom Strafgericht zwar als mildernd auch noch das umfassende und reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet. Hingegen hob es als erschwerend die massive Gewalteinwirkung in Form von vielfachen Schlägen und Tritten hervor.

Insgesamt ergibt sich aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft, insbesondere an der Verhinderung von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit eines Menschen.

Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes vom XXXX 2019 zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten, davon jedoch sechzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt wurde, er am 27.12.2019 bedingt nach Verbüßung eines unbedingten Strafteils von fünf Monaten und zehn Tagen aus der Strafhaft entlassen wurde, jedoch bereits am 28.12.2019 nach Bulgarien abgeschoben wurde, ist in Anbetracht des vom Beschwerdeführer gezeigten aggressiven Verhaltens der verstrichene Zeitraum seit der Haftentlassung als zu kurz anzusehen, dass von einem Wegfall oder einer Minderung der Gefährdung auszugehen wären. Es ist daher im gegenständlichen Fall auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung zu bejahen.

Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer zu keiner Zeit das Vorliegen von maßgeblichen privaten Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht hat. Zwar wurde vorgebracht, er führe seit Anfang des Jahres 2019 eine nach wie vor aufrechte Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen und sei künftig eine Heirat geplant. Diesbezüglich muss dem Beschwerdeführer jedoch entgegengehalten werden, dass es sich dabei um die Mittäterin hinsichtlich der von beiden gemeinsam begangenen absichtlich schweren Körperverletzung gehandelt hat, auch seine Freundin zur selben Strafe wie der Beschwerdeführer verurteilt wurde und somit eine teilbedingte Haftstrafe verbüßte und diese weiters selbst auch schon zuvor zu einer einschlägigen, bedingten Haftstrafe verurteilt wurde. In der Beziehung zur Freundin kann daher seitens des erkennenden Gerichtes ein besonders stabilisierendes Element des Familienlebens des Beschwerdeführers nicht erkannt werden und ist das – allenfalls tatsächlich stattfindende – Familienleben entsprechend zu relativieren.

Der Beschwerdeführer ist sonst nur kurze Zeiträume sozialversicherten Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen. Er verfügte bisher noch nie über eine Anmeldebescheinigung und – wenngleich vielleicht nicht in Bulgarien – jedoch aber in Nordmazedonien, über dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ebenfalls verfügt – noch familiäre Bindungen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Nordmazedonien befindet. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit ein nicht erheblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden.

Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von acht Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass das Strafgericht mit der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten sowie einer bedingten Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten, bzw. das Bezirksgericht zuvor mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, das Auslangen gefunden hat und der Beschwerdeführer bereits nach Verbüßung eines unbedingten Teils von fünf Monaten und zehn Tagen bedingt aus der Strafhaft bei hausordnungsgemäßem Erstvollzug entlassen wurde, nicht geboten. Im Hinblick auf diese Erwägungen wird das Aufenthaltsverbot mit fünf Jahren befristet.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Im Zuge der Nichtzuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesamt entgegen der ständigen Rechtsprechung des VwGH lediglich auf die Gründe verwiesen, die zur Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes geführt haben.

Es ist auf die zu vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 geltenden und diesbezüglich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des FPG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise der beschwerdeführenden Partei nach § 86 Abs. 3 FPG (Durchsetzungsaufschub) geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für die enthaltenen Überlegungen zum Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung der Berufung, weil die aufschiebende Wirkung einer Berufung und die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von ihren Zwecken und ihren Wirkungen her nicht vergleichbar sind (vgl. VwGH vom 21.11.2006, 2006/21/0171 mwN).

Weiters ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden im Rahmen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht genügt, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung oder ein Aufenthaltsverbot erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 mwN).

Eine derartige Begründung ist im angefochtenen Bescheid weder hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Durchsetzungsaufschubes noch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht enthalten und waren dem Akteninhalt keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu erkennen.

Im Ergebnis jedoch wurde dem Beschwerdeführer zu Recht kein Durchsetzungsaufschub zuerkannt: Er verfügte in Österreich – abgesehen zu seiner ebenfalls delinquenten Freundin – zu über keine maßgeblichen Bindungen und keine nachweisliche Unterkunft. Vielmehr war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vor Verhängung der Untersuchungshaft bzw. der Verbüßung des unbedingten Teils seiner Strafhaft für ein Jahr als obdachlos gemeldet. Er hatte somit keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Weiters hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten im Bundesgebiet dargelegt, dass er offenbar nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass seine Straftaten von großer Aggression gegenüber anderen zeugen und er insbesondere im Fall der letzten Verurteilung massiv und ohne feststellbaren Grund – gemeinsam mit seiner Freundin – unzählige Male auf sein Opfer eingeschlagen und eingetreten hat. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass es beim Beschwerdeführer nicht jederzeit wieder zu einem unvermittelten Gewaltausbruch kommen könnte, sodass die daher auch im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK, insbesondere jene des Art. 2 und Art. 3 EMRK nur absolut unsubstanziiert behauptet hat und für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich gewesen sind, dass dem tatsächlich der Fall gewesen wäre.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer bereits am 28.12.2019 aus dem Bundesgebiet abgeschoben, sodass darauf nicht mehr näher einzugehen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Eine mündliche Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers zudem zwar ursprünglich beantragt, auf deren Durchführung jedoch schlussendlich ausdrücklich verzichtet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Durchsetzungsaufschub EWR-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W285.2226407.1.00

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten