TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/14 W285 2232196-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.04.2021
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Entscheidungsdatum

14.04.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2

Spruch


W285 2232196-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2020, Zahl 645339501-190997961, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht:

A)       

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 09.05.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren verhängt (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf ein bereits rechtskräftig bestehendes Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren sowie eine nachfolgende neuerliche strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und den Umstand verwiesen, dass er in Österreich zwar über private und familiäre Bindungen verfüge, diese aber in Anbetracht des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers nicht die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der verhängten Dauer überwiegen würden.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 16.06.2020, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben; in eventu den Bescheid beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes wesentlich verkürzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen und damit sein Recht auf Parteiengehör verletzt habe. Das Bundesamt habe sich weiters nicht mit dem konkret vom Beschwerdeführer verübten strafbaren Verhalten auseinandergesetzt und somit auch keine gültige individuelle Gefährdungsprognose erstellt. Die verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes sei jedenfalls unverhältnismäßig und werde der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 22.06.2020 ein.

Infolge des mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2020 gewährten Parteiengehörs wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung seitens der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers telefonisch am 20.07.2020 zurückgezogen (Aktenvermerk vom 20.07.2020). Die belangte Behörde verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Polen (vgl etwa Kopie des polnischen Personalausweises, AS 121 ff; Auszug aus dem Fremdenregister vom 22.06.2020).

Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung (vgl Fremdenregisterauszug vom 22.06.2020).

In Österreich weist der Beschwerdeführer nachfolgende Sozialversicherungszeiten auf (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 01.07.2020):

-        07.08.2012-06.02.2013 Selbstversicherung nach § 16 Abs. 1 ASVG Wartezeit

-        07.02.2013-28.02.2013 Selbstversicherung § 16 Abs. 1 ASVG

-        24.10.2017-31.10.2018 Arbeiter

Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nur nachfolgende Wohnsitzmeldungen (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.06.2020 und 13.04.2021):

09.08.2011-03.08.2012

Hauptwohnsitz

03.08.2012-14.11.2013

Hauptwohnsitz

14.11.2013-25.08.2014

Hauptwohnsitz

11.10.2017-22.07.2019

Hauptwohnsitz

02.06.2019-02.12.2019

Nebenwohnsitz Justizanstalt

Der Beschwerdeführer hielt sich erstmals zumindest ab 09.08.2011 im Bundesgebiet auf. Zwischen August 2014 und Oktober 2017 bestand jedoch keine Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Dass er sich bereits von 2009 bis 2010 in Österreich aufgehalten hat, konnte hingegen nicht festgestellt werden (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.06.2020 und 13.04.2021).

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2014, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Wochen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am 15.02.2013 versuchte, fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Merox Stiftschlüsselset, ein OK Bohrerset sowie ein Meister Set 41 tlg. Im Gesamtwert von EUR 27,97 den Verfügungsberechtigten eines Baumarktes mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit sowie den Umstand, dass es beim Versuch geblieben war. Als erschwerend wurde kein Umstand berücksichtigt (vgl aktenkundiges Strafurteil vom XXXX 2014, AS 11 ff).

Die Verurteilung ist bereits getilgt und scheint im Strafregister des Beschwerdeführers nicht mehr auf (vgl Strafregisterauszug vom 22.06.2020).

Mit Bescheid der LPD XXXX vom 14.02.2013, Zahl: XXXX , rechtskräftig am 01.03.2013 wurde über den Beschwerdeführer ein bis 09.05.2016 gültiges Waffenverbot verhängt (vgl AS 140).

Am 14.02.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer ein europäischer Haftbefehl erwirkt. Mit Anlass-/Abschlussbericht vom 04.03.2019 der LPD XXXX wurden Ermittlungsergebnisse an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet, wonach der Beschwerdeführer verdächtig wurde, in einem Zeitraum von etwa Anfang Juni 2017 bis Anfang Dezember 2017 aufgeteilt auf mehrere, regelmäßige Übergaben, Suchtmittel in Form von zumindest etwa 8,7 kg Cannabisblüten verkauft zu haben. (vgl aktenkundiger Anlass-/Abschlussbericht vom 04.03.2018, AS 22 ff).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 12.03.2019, Zahl: 645339501-181133385/BMI-BFA_WIEN_RD, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.) (vgl aktenkundiger Bescheid vom 12.03.2019, AS 56 ff). Die Zustellung wurde an die Zustellbevollmächtigte veranlasst, nach einem erfolglosen Zustellversuch vom 18.03.2019 wurde der mittels Rsb-Sendung übermittelte Bescheid zur Abholung bereitgehalten. Am 09.04.2019 wurde der Bescheid mit dem Vermerk „Nicht behoben“ der belangten Behörde retourniert. Die Entscheidung wurde nicht bekämpft und erwuchs daher mit 16.04.2019 in Rechtskraft (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 22.06.2020).

Am 02.06.2019 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf einem Flohmarkt festgenommen und in der Folge als Beschuldigter vernommen (vgl aktenkundige Beschuldigtenvernehmung vom 02.06.2019, AS 78 ff). In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX zur Zahl: XXXX am XXXX die Untersuchungshaft verhängt (vgl Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 05.06.2019, AS 86 f).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX 2019, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er zwischen Anfang Juni 2017 und 05.12.2017 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoffe: THCA und Delta-9-THC) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) insgesamt übersteigenden Menge dem M.K. überließ, indem er ihm in einer Vielzahl von Angriffen insgesamt zumindest fünf Kilogramm Marihuana mit einer Reinsubstanz von zumindest 384 Gramm THCA und mit einer Reinsubstanz von zumindest 25,17 Gramm Delta-9-THC zu einem Preis von EUR 4.500,00 pro Kilogramm gewinnbringend verkaufte. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe, das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge und der lange Tatzeitraum berücksichtigt. Vom Vorwurf der Herstellung einer gefälschten Urkunde wurde er hingegen mangels Schulbeweises freigesprochen (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX 2019, AS 100 ff; Strafregisterauszug vom 22.06.2020).

Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe war unter Anrechnung der Untersuchungshaft mit 02.12.2019 vollzogen (vgl Strafregisterauszug vom 22.06.2020; Verständigung der Fremdenbehörde von der Entlassung eines Fremden vom 25.09.2019, AS 113). Nach Entlassung aus der Strafhaft am 02.12.2019 wurde der Beschwerdeführer umgehend in ein Polizeianhaltezentrum überstellt um am 04.12.2019 aufgrund des bereits bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes aus dem Bundesgebiet auf dem Landweg nach Polen abgeschoben (vgl Anhalteprotokoll vom 02.12.2019, AS 117 ff; Auszug aus dem Fremdenregister vom 22.06.2020).

Der Beschwerdeführer ist in Polen geboren und aufgewachsen. Er hat dort sechs Jahre eine Volksschule, drei Jahre ein Gymnasium und drei Jahre eine höhere Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Zuletzt war er in Österreich als Mitarbeiter der Entrümpelungsfirma seines Stiefvaters erwerbstätig, zuvor ging er regelmäßig Schwarzarbeit nach, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt schon viele Jahre in Österreich, sein leiblicher Vater lebt noch in Polen. Der Stiefvater ist inzwischen nach einem Schlaganfall pflegebedürftig. Die Pflege übernimmt die Mutter des Beschwerdeführers. Das der Stiefvater oder die Mutter vom Beschwerdeführer abhängig wären, konnte nicht festgestellt werden (vgl etwa Beschuldigtenvernehmung vom 02.06.2019, AS 78 f; schriftliche Stellungnahme vom 09.10.2019, AS 115 f; Beschwerdevorbringen und persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.06.2020, AS 191 ff).

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder, führt aber mit XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Polen, seit etwa 2016 eine Lebensgemeinschaft und ist für deren leibliche Tochter der Stiefvater. Dass dem Beschwerdeführer Unterhalts- oder Obsorgepflichten treffen würden, konnte nicht festgestellt werden (vgl etwa Urteil des Landesgerichtes vom XXXX 2019, AS 100; schriftliche Stellungnahme vom 09.10.2019, AS 115 f).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an irgendeiner dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankung oder einer Erkrankung leidet, die in Polen nicht behandelbar wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über –einem Referenzrahmen zuordenbare - maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt.

Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Polen eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte iSd Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters der polnische Personalausweis des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem, den Sozialversicherungsdaten sowie des Strafregisters des Beschwerdeführers ein.

Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig.

Der Beschwerdeführer machte keine konkreten Angaben zu einer allfälligen Erkrankung und legte diesbezüglich auch keinerlei medizinische Befunde vor. Dass der Beschwerdeführer somit an einer andauernd behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet, bzw. an einer Erkrankung, die in Polen nicht behandelbar wäre, wurde nicht vorgebracht.

Eine maßgebliche Integration in sozialer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht wurde nicht vorgebracht und hat sich eine solche auch sonst nicht ergeben.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer u keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.):

Zu Spruchpunkt I.:

In der gegenständlichen Beschwerde wurde – wie aus den Beschwerdeanträgen sowie den Beschwerdegründen ersichtlich – nur Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot) angefochten. Die übrigen Spruchpunkte II. und III. erwuchsen damit in Rechtskraft.

Vorweg ist zudem zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönliche einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem vom Bundesamt gewährten Parteiengehör sowie das Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

§ 67 FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.

Dem ersten, bereits rechtskräftigen, Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers lag zugrunde, dass er wegen des versuchten Diebstahls von Werkzeug im Gesamtwert von EUR 27,97 aus einem Baumarkt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Wochen verurteilt wurde.

Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels von einer die Grenzmenge überschreitenden Gesamtmenge von fünf Kilogramm Marihuana in einem Zeitraum von rund einem halben Jahr zu einem Kilopreis von jeweils rund EUR 4.500,00 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe, das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge und der lange Tatzeitraum berücksichtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).

Das beschriebene gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers durch den über zumindest sechs Monate betriebenen Suchtgifthandel, trotz seiner familiären Bindungen, lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb im Ergebnis auch davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer ein Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und eine relevante Minderung oder ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung erst nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit angenommen werden kann (vgl VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).

Der Beschwerdeführer wurde am 02.12.2019 aus der Strafhaft entlassen und bereits am 04.12.2019 nach Polen abgeschoben. In Hinblick auf die von ihm verkaufte Suchtgiftmenge und den – wie auch vom Strafgericht entsprechend berücksichtigten – langen Tatzeitraum sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor einmal strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist (wenngleich diese Verurteilung bereits getilgt ist), kann zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung ausgegangen werden, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von Suchtmitteldelikten gegeben ist.

Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen, etwa indem er keine Wohnsitze im Bundesgebiet mehr meldete und zugab, deswegen nur mehr schwarz oder auf Flohmärkten gearbeitet zu haben, über ein Jahr dem Strafverfahren entzogen hatte.

Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer lebte etwa seit 2011 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet und konnte nur während seiner Erwerbstätigkeit von Oktober 2017 bis Oktober 2018 nachweislich die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 51 NAG erfüllen. Gegen ihn wurde weiters im März 2019 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen. Dennoch hielt sich der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet auf und kam einer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er führt mit einer polnischen Staatsangehörigen in Österreich eine mehrjährige Beziehung und lebte vor seiner Inhaftierung und Abschiebung mit dieser und deren minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Bezüglich des Kindes ist er aber weder obsorgeberechtigt noch sorgepflichtig. Die Stieftochter befindet sich in einem Alter, in dem die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer über Telefon oder Internet und damit die Aufrechterhaltung des Kontakts ohne weiters möglich ist. Auch Besuche in oder ein Umzug nach Polen sind der Lebensgefährtin und der Stieftochter zumutbar, zumal ihnen jeweils selbst die polnische Staatsangehörigkeit zukommt. Mit seiner Mutter lebte er (trotz Meldung) zuletzt in Österreich nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Ein Abhängigkeitsverhältnis der Mutter (die den pflegebedürftigen Stiefvater pflegt) oder der Lebensgefährtin wurde nicht substanziiert vorgebracht. Entsprechend seiner Aufenthaltsdauer sind Deutschkenntnisse in einem gewissen Umfang und private Beziehungen, Freundschaften und Bekanntschaften nachvollziehbar vorhanden.

Der Beschwerdeführer ist in Polen aufgewachsen, sozialisiert und zur Schule gegangen. Er hat dort zu seinem leiblichen Vater nach wie vor familiäre Bezüge und wohnt auch seit seiner Abschiebung bei diesem. Es steht daher schon fest, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr entsprechende Unterstützung erhalten hat.

Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).

Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von acht Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass das Strafgericht mit der Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten, wobei der unbedingte Strafteil sechs Monate betrug, das Auslangen gefunden hat und der Beschwerdeführer, die Straftaten schon zwei Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer in Österreich berücksichtigungswürdige familiäre Bindungen hat, nicht geboten. Im Hinblick auf diese Erwägungen wird das Aufenthaltsverbot mit fünf Jahren befristet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Eine mündliche Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers zudem zwar ursprünglich beantragt, auf deren Durchführung jedoch schlussendlich ausdrücklich verzichtet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot EWR-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Untertauchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W285.2232196.1.00

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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