TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/19 W161 2239520-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2021
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Entscheidungsdatum

19.04.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch


W161 2239520-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX früher XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Serbien alias Italien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2021, Zl. 144922702-180412915, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hält sich seit dem Jahr 1971 immer wieder im österreichischen Bundesgebiet auf.

2. Er weist in Österreich zehn strafrechtliche Verurteilungen, in der Schweiz eine solche auf.

2.1. Die erste Verurteilung des BF erfolgte mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX vom 25.06.1985 wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubens nach den § 15, 142 Abs. 1, 143 StGB, wobei der BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt wurde (Jugendstraftat).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und andere Personen (als Beteiligte) in Gesellschaft eines Erwachsenen am XXXX versuchten, mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, einem Opfer eine fremde bewegliche Sache (Bargeld), mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen, durch deren Zueignung sich unrechtmäßig zu bereichern. Dies indem sie auf das Opfer zugingen, ein Beteiligter die Herausgabe von Bargeld forderte und als sich das Opfer weigerte, das Geld herauszugeben, das Opfer in eine Telefonzelle zerrten, auf das Opfer einschlugen und eintraten, ihm eine Aktentasche entrissen und diese vergeblich nach Bargeld durchsuchten.

Als mildernd wurden die ungünstigen Erziehungsverhältnisse, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die Unbescholtenheit; als erschwerend die Delinquenz bei anhängigen Verfahren und die Verletzung des Opfers gewertet.

2.2. Schon kurze Zeit später wurde der BF mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 erster und zweiter Fall und 15 StGB, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z1 und 15 StGB; des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Täuschung nach den § 15, 108 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (Jugendstraftat).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und andere Personen (als Beteiligte) teilweise unter Verwendung einer Waffe mit Gewalt gegen Personen oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahmen oder abnötigten, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dabei haben die Täter von 7 Opfern insbesondere große Mengen an Bargeld bzw. Schmuck erbeutet. Zudem haben der BF und Beteiligte, teilweise unter Verwendung einer Waffe versucht, mit Gewalt gegen Personen oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. So haben der BF und die Beteiligten beispielsweise unter Mitnahme von Gesichtsmasken und einer Gaspistole versucht, die Besitzerin eines Würstelstandes, die Besucher/Beschäftigten von Lokalen bzw. einer Tankstelle zu bedrohen und ihnen Bargeld wegzunehmen oder abzunötigen; einen Mann in einer öffentlichen Toilettenanlage in drohendem Ton aufgefordert, aus seiner Kabine herauszukommen, wobei sie äußerten, dass dies ein Überfall sei und überdies versuchten, die Kabinentüre zu öffnen, um ihm Bargeld wegzunehmen oder abzunötigen; einen Mann in einer Schnellbahngarnitur einen Schlag ins Gesicht versetzt, eine Gaspistole gegen den Mann gerichtet und die Herausgabe von Bargeld gefordert bzw. in einem Hotel eine Gaspistole gegen den Portier gerichtet und die Herausgabe von Bargeld gefordert.

Zudem hat der BF gemeinsam mit anderen Personen fremde bewegliche Sachen (beispielsweise zahlreiche Packungen Zigaretten, Musikkassetten, Bargeld, Kleidung, Schmuck, Sonnenbrillen etc.) teils durch Einbrechen und Einsteigen in ein Gebäude bzw. durch Einbrechen in ein Transportmittel, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Zudem haben der BF und andere (als Beteiligte) versucht, anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und verwertbares Gut, durch Einbrechen und Einsteigen in ein Gebäude bzw. durch Einbrechen in ein Gebäude bzw. durch Einbrechen in ein Transportmittel mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug bzw. durch Eindringen in einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befindet, mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie bei zahlreichen Personen bei den Gartenhäuschen Fenster einschlugen, in das Innere einstiegen, die Räumlichkeiten durchsuchten bzw. bei den Kraftfahrzeugen zahlreicher Personen Fensterscheiben einschlugen bzw. in Fahrzeuge mit einer Nagelfeile eindrangen und das Innere durchsuchten bzw. in das Innere von Fahrzeugen einzubrechen bzw. einzudringen versuchten bzw. in einem Büroraum mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel einzudringen versuchten, um das Innere jeweils nach stehlenswerten Sachen zu durchsuchen, wobei der Wert des Diebesgutes einen Wert von ÖS 5.000,-- übersteigt.

Zudem haben der BF und andere Personen vorsätzlich mehrere Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei sie sich die Gewalt über die Fahrzeuge durch eine im § 129 StGB geschilderten Handlungen verschafften. Weiters hat der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern, andere Personen dadurch vorsätzlich geschädigt, indem sie fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzogen, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, indem sie die Sachen (so etwa Brieftaschen, diverse Schlüssel, Taschen, etc.) wegwarfen.

Darüber hinaus haben der BF und andere Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorsätzlich Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, dadurch mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem sie die Urkunden (so etwa Kreditkarten, KFZ-Zulassungsscheine, KFZ-Kennzeichentafeln und diverse Ausweise) an sich nahmen und teilweise wegwarfen. Letztlich hat der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person versucht, den Staat in seinem konkreten Recht, Fahrzeuge, die die materiellen Zulassungsvoraussetzungen, nämlich den rechtmäßigen Fahrzeugbesitz, nicht erfüllen, vom öffentlichen Verkehr auszuschließen und Fahrzeuglenker an Hand der zugewiesenen Kennzeichen auszuforschen, absichtlich einen Schaden zuzufügen, indem sie Organe der öffentlichen Straßenverkehrsaufsicht durch Täuschung, über die Zulassungsverhältnisse des von ihnen benützten Fahrzeuges, zu einer Unterlassung, nämlich zum Unterlassen des Einschreiters, zu verleiten versucht, indem sie ein von ihnen in Betrieb genommenes Fahrzeug mit anderen Kennzeichentafeln versahen und mit dem Fahrzeug sodann weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilnahmen.

Als mildernd wurde das vollständige bzw. überwiegende Geständnis, die ungünstigen oder wenigstens mindergünstigen Erziehungsverhältnisse, die teilweise objektive Schadensgutmachung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die Unbescholtenheit; als erschwerend das Zusammentreffen von Delikten verschiedener Art und die Vielzahl.

2.3. Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu je Schilling 50,--, insgesamt sohin Schilling 3.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in XXXX einen anderen am Körper verletzte, indem er auf ihn einschlug, wodurch das Opfer Schrammen und Schwellungen im Gesicht sowie Nasenbluten erlitt.

2.4. In der Folge wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im einverständlichen Zusammenwirken mit anderen Tätern fremde, bewegliche Sachen in einem ÖS 25.000,-- übersteigenden Wert (so etwa eine Goldkette, Kleidung, Bargeld, Golddukaten etc.) anderen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in eine Wohnstätte bzw. in ein Gebäude weggenommen hat bzw. wegzunehmen versuchte.

Zudem hat der BF eine Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem er dem Opfer einen Kopfstoß ins Gesicht versetzte, was einen Nasenbeinbruch mit Bruchstückverschiebung, sohin eine an sich schwere Verletzung, zur Folge hatte.

Als mildernd wurden das Teilgeständnis, der geringe Wert der Beute und dass es bei einem Einbruchsdiebstahl lediglich beim Versuch der Tat geblieben ist, als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen und die Tatwiederholung (bei den Einbruchsdiebstählen) gewertet.

2.5. Nur wenige Monate später wurde der BF erneut straffällig und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, zum Teil auch schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 1. Satz 2. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 8,5 Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in einverständlichem Zusammenwirken mit anderen Personen mit Gewalt gegen Personen und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe mehreren Opfern fremde bewegliche Sachen) mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. So sind der BF und ein Mittäter in die Wohnung einer Familie eingedrungen, woraufhin ein Mittäter dem männlichen Opfer befahl, sich auf den Boden zu legen, ihn niederdrückte und fesselte, gleichzeitig hat der BF eine Gaspistole gegen das weibliche Opfer gerichtet, dieses an den Haaren gezogen, die Gaspistole den beiden unmündigen Kindern der gezeigt und letztlich dem männlichen Opfer einen Fußtritt ins Gesicht zersetzt bzw. das weibliche Opfer gefesselt, wobei in der Wohnung Schmuck im Wert von insgesamt ÖS 200.000,--, zwei Armbanduhren der Marke Rolex und ca. ÖS 20.000,-- erbeutet wurden.

Zudem haben der BF und ein Mittäter einer Frau in ihrer Wohnung je einen Gasrevolver angehalten, während ein anderer Täter ihr einen Schraubenzieher an die Schläfe drückte, sie geschlagen und gefesselt, wobei in der Wohnung des Opfers ÖS 200,-- Bargeld erbeutet wurden. Weiters haben der BF und ein Mittäter versucht, im einverständlichen Zusammenwirken mit Gewalt gegen eine Person bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anderen fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. So haben der BF und mehrere Mittäter unter Verwendung einer Waffe versucht, einem Opfer ÖS 225.000,-- Bargeld abzunötigen, indem sich zwei Mittäter an die Lenkerkabine eines LKWs heranschlichen, wobei ein Mittäter eine Gaspistole in der Hand hielt, sie die Kabinentüre aufrissen, woraufhin ein Mittäter dem Opfer zurief: „Das ist ein Überfall! Geld her, oder ich schieße!“, wogegen sich das Opfer zur Wehr setzte und mit dem LKW flüchtete.

Weiters haben der BF und zwei Mittätereiner Frau eine Kunstledertasche mit ÖS 60.000,-- Bargeld weggenommen, wobei der BF mit einem weiteren Mittäter Aufpasserdienste leistete, ein weiterer Täter auf einen zur Flucht bereitgestellten PKW achtgab und sich ein weiterer Mittäter indes bemühte, dem Opfer die Tasche zu entreißen, wogegen diese sich heftig zur Wehr setzte.

Als mildernd wurden das Geständnis, das zur Überführung anderer beigetragen hat, das Alter unter 21 Jahren, der Umstand, dass es zum Teil beim Versuch geblieben ist, die teilweise Zustandebringung der Beute und die wenn auch geringfügige subjektive Schadensgutmachung; als erschwerend wurde die Brutalität der Vorgangsweise, die Verletzung der Raubopfer, die einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der strafbaren Handlungen und der rasche Rückfall (nach Verurteilung wegen Körperverletzung) gewertet.

2.6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF daraufhin wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF einen Justizwachebeamten durch die Äußerung, er werde ihn über das Geländer im Zellenhaus werfen, gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Als mildernd wurde die allgemeine Situation in einer Haftanstalt; als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

2.7. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX falsche bzw. verfälschte Urkunden im Rechtsverkehrs durch Vorweisen gegenüber Verkehrskontrollorganen zum Nachweis seiner Lenkerberechtigung und Identität gebrauchte, und zwar einen falschen kroatischen Führerschein (Totalfälschung) sowie einen durch Lichtbildauswechslung verfälschten kroatischen Reisepass.

Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, die einschlägige Verurteilung, der rasche Rückfall seit der letzten Haftentlassung gewertet.

2.8. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2, 224, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX und allenfalls anderen Orten in Österreich gefälschte ausländische Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Nachweis seiner Identität gebrauchte bzw. zu gebrauchen versuchte, nämlich einen italienischen Reisepass sowie einen italienischen Führerschein, jeweils ausgestellt auf XXXX , geb. am XXXX , wobei er seit Juli 2003 bis 04.10.2003 diese Ausweise bei sich trug und zum Vorweisen gegenüber anderen Personen bereit hielt sowie im September 2003, indem er die Dokumente beim Ankauf seines Autos bei sich trug sowie bei der Anmeldung an seiner offiziellen Wohnadresse namentlich nicht bekannten Personen gegenüber vorwies.

Als mildernd wurde bei der Strafbemessung bewertet das Geständnis sowie der teilweise Versuch, als erschwerend die einschlägige Vorverurteilung.

2.9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Juli 2014 bis Ende September 2014 in drei Angriffen insgesamt 90 Stück morphinhältige Tabletten (0,15 Gramm pro Stück, sohin 13,5 Gramm Morphin in Reinsubstanzen) von einem bislang unbekannten Täter in XXXX ankaufte und an zwei abgesondert verfolgte Personen in XXXX übergab, die das Suchtgift in weiterer Folge an eine weitere Person weiterleiteten.

Zudem hat der BF im Zeitraum November 2014 bis 26.02.2015 ca. 50 Gramm Kokain mit einem Reingehalt von zumindest 47,9 % (23, 95 Gramm Cocain-Base) an bislang unbekannte Abnehmer gewinnbringend veräußerte.

Zudem hat der BF Suchtgift in einer die Grenzmenge (28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 26.02.2015 41,39 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 13,2 % (4,89 Gramm Cocain-Base) sowie ca. 150 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 47,9 % (ca. 63 Gramm Cocain-Base) bis zur Sicherstellung besaß.

Zudem hat der BF Suchtgift besessen, indem er im Zeitraum von November 2014 bis 26.02.2015 unbekannte Mengen an Kokain und Cannabiskraut erwarb und bis zur Konsumation ausschließlich zum persönlichen Gebrauch innehatte.

Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen mit mehreren Verbrechen; als mildernd das Geständnis und das bereits im Ermittlungsverfahren vor der Polizei kooperative Verhalten des BF gewertet.

2.10. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX am XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z 1, 8. Fall, Abs. 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 6. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Monaten verurteilt, welche er aktuell noch in der JA XXXX verbüßt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und Mittäter vorschriftsweise Suchtgift (Kokain, beinhaltend zumindest 30,8 % Cocain) anderen überlassen haben.

Dem BF selbst wurde ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis XXXX in mehrfachen Angriffen insgesamt 30 Gramm um insgesamt EUR 1.500,-- überlassen; zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem XXXX ein Gramm zur Weitergabe an den verdeckten Ermittler sowie am XXXX 30 Gramm als Vermittlungsprovision bzw. hat der BF gewerbsmäßig Suchtgift anderen überlassen, dies am XXXX einem verdeckten Ermittler (ein Gramm), zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum März/April 2018 einem abgesondert Verfolgten zwei Gramm um insgesamt EUR 140,--, ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis XXXX in mehrfachen Angriffen noch auszuforschenden Abnehmern insgesamt 28 Gramm um insgesamt EUR 1.960,--; am 5.4.2018 einem Mittäter eine die Grenzmenge (§ 28b) übersteigende Menge, dem verdeckten Ermittler für EUR 17.500,--, wobei es nicht zur Geldübergabe kam.

Zudem wurde dem BF (per Vermittlung durch die Mittäter und dem verdeckten Ermittler) zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt nach dem XXXX Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigende Menge verschafft.

Zudem haben der BF und ein Mittäter nicht mehr festzustellende Mengen Kokain (beinhaltend Cocain) sowie Cannabiskraut (beinhaltend Delta-9-THC und THCA) ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis XXXX wiederholt erworben und besessen.

Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen (acht in Österreich, eine in der Schweiz), das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, der rasche Rückfall, die Überschreitung der Grenzmenge bei A/ um ein Vielfaches und das Handeln aus reiner Gewinnsucht (RIS-Justiz RS0130193); als mildernd das umfassende und reumütige, überschießende Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet.

3. Mit Schreiben vom 17.04.2020 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und Parteiengehör gewährt.

4. Über Ersuchen des BF erfolgte am 12.08.2020 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in deutscher Sprache.

Der BF gab an, er sei seit 50 Jahren in Österreich, in Serbien habe er niemanden. Zwei Töchter würden hier leben, eine davon sei minderjährig (6 Jahre) und sei er für diese sorgepflichtig. Er und die Kindesmutter hätten ein geteiltes Sorgerecht. In Serbien drohe ihm Lebensgefahr, er sei eingetragener V-Mann gewesen, Angaben zu seiner Tätigkeit als V-Mann wolle er aber nicht machen. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er arbeite und nehme keine Medikamente ein. Er spreche Serbisch (muttersprachlich) und Deutsch, weil er hier zur Schule gegangen sei. Er lebe seit dem Jahr 1971 in Österreich, habe 4 Jahre die Volksschule, 4 Jahre die Hauptschule und 2 Jahre eine Lehre als Dachdecker in Österreich gemacht. Zu seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich gab der BF an, er habe als Geschäftsführer gearbeitet. Dann sei er Dachdecker gewesen. Zuletzt habe er inoffiziell im Jahr 2014 gearbeitet, er sei Geschäftsführer in einem Nachlokal gewesen. Er wolle dazu aber keine näheren Angaben machen, damit diese keine Probleme bekommen würden. Den Lebensunterhalt habe er durch seine Frau bestritten. Zu Familienangehörigen in Österreich befragt, nannte der BF seine erwachsene Tochter XXXX (österreichische Staatsbürgerin) sowie seine minderjährige Tochter XXXX welche die rumänische Staatsbürgerschaft besitze. Zudem seien seine etwa 45jährige Schwester XXXX und sein etwa 47jähriger Bruder XXXX hier aufhältig und berufstätig. Er habe im Jahr 2014 die Mutter seiner minderjährigen Tochter ( XXXX , rumänische Staatsbürgerin) geheiratet, sei aber seit zwei Monaten von ihr geschieden. Zu seinem Familienleben im Bundesgebiet befragt, gab der BF an, seine ältere Tochter habe ihn im Gefängnis besucht und habe er vorgestern mit ihr telefoniert. Er sei seit zwei Monaten Freigänger und arbeite im Landesgericht als „Hauswart“. Befragt, wann er zuletzt in Serbien gewesen sei, gab der BF an dies nicht zu wissen. Vielleicht im Jahr 2013 oder 2014 für 1-2 Tage gemeinsam mit seiner Exfrau. Sie seien in der Heimatstadt seiner Exfrau gewesen. In Serbien habe er niemanden. Er lebe seit seinem 2. Lebensjahr in Österreich. Er habe einen sehr guten Kontakt zu seinen Geschwistern in Österreich und habe sie zuletzt vor ein paar Tagen gesehen. Seine jüngere Tochter habe er zuletzt im Oktober gesehen. Er habe das geteilte Sorgerecht und auch ein Besuchsrecht. Seine Exfrau lasse ihn seine Tochter derzeit nicht sehen. Nach Vorhalt, dass von 1991 bis 2016 ein Aufenthaltsverbot gegen ihn bestanden habe und befragt, wo er zu dieser Zeit aufhältig gewesen sei, gab der BF an, er sei trotzdem die ganze Zeit im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Die Polizei habe dies gewusst. In Serbien sei er nicht gewesen. Nach Vorhalt seiner Straftaten und befragt, warum er in Zukunft nicht mehr straffällig werden sollte, gab der BF an, er werde 52 Jahre alt und wolle sich um seine junge Tochter kümmern. Er brauche aber einen Aufenthaltstitel, damit er arbeiten könne. Er könne etwa Botendienste machen oder als Kellner arbeiten. Befragt, was gegen eine Rückkehr nach Serbien spreche, gab der BF an: „Alles“. Er fühle sich als Österreicher und sei hier aufgewachsen. Er beherrsche die serbische Schrift nicht. Befragt, ob etwas gegen eine Rückkehr nach Serbien spreche, gab der BF an, dass es gewisse Probleme gäbe, er sich dazu aber nicht äußern wolle bzw. er dazu keine Angaben machen wolle.

Abschließend wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geprüft werde und er dazu aufgefordert, sich dazu zu äußern, wobei der BF ausführte, er wolle nicht abgeschoben werden, sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich. Er spreche Deutsch und sei hier in die Schule gegangen, Österreich sei seine Heimat. Alles tue ihm sehr leid. Er wolle sich um seine Tochter kümmern. Er habe nach seiner Haftentlassung auch eine Gemeindewohnung, dort lebe derzeit sein Cousin. Die Frage, ob ihn seine Familienangehörigen finanziell unterstützen würden, bejahte der BF und gab an, dass ihn sowohl seine Geschwister, als auch seine ältere Tochter unterstützen würden. Cousinen oder Cousins in Serbien habe er nicht. Befragt, warum er in Serbien nicht zurechtkommen solle, wenn er doch ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann sei, gab der BF an, dass er die Sprache nicht so gut kenne und in Serbien niemanden habe. Nach Vorhalt, dass er im Zuge seines Asylverfahrens angegeben habe, von 2004 bis 2012 durchgehend in Serbien gewesen zu sein, gab der BF an, dass seine Anwältin ihm geraten habe, dies zu sagen.

5. Am 25.08.2020 legte der BF einen Auszug eines Schriftstückes vor, wonach die Obsorge für seine minderjährige Tochter ihm und der Kindesmutter gemeinsam zukomme.

6. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

7. Dagegen erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 18.01.2021 Beschwerde und beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem BF den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG zu erteilen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und das Einreiseverbot zu beheben, in eventu das Einreiseverbot kürzer zu bemessen.

Begründend wurde u.a. ausgeführt, der BF habe in Serbien keine Verwandten oder Bekannten, er beherrsche die serbische Sprache nur teilweise und sei der kyrillischen Schrift nicht mächtig. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, zumal der BF im Zuge seiner Einvernahme wiederholt angegeben habe, dass es bei seiner Rückkehr nach Serbien schwerwiegenden Probleme geben würde. Die Behörde hätte diesbezüglich weiter fragen müssen und auf die Probleme des BF eingehen müssen. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Das BFA stütze sich auf verschiedene Beweismittel, ohne darzulegen, wie diese gewürdigt worden seien. Eine individuelle Gefährdungsprognose hinsichtlich des Einreiseverbotes sei nicht vorgenommen worden. Auch hätte keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen, zumal die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich im gegenständlichen Fall schwerer wiegen würden als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Eine Rückkehrentscheidung würde einen unverhältnismäßigen und damit unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben des BF und der mitbetroffenen Familienangehörigen darstellen. Der BF lebe seit seinem zweiten Lebensjahr in Österreich, seine beiden Töchter würden hier leben. Seine ältere Tochter sei österreichische Staatsangehörige, für seine jüngste Tochter habe der BF geteiltes Sorgerecht. Der BF habe in Österreich die Schule besucht und eine Lehre zum Dachdecker gemacht. Er habe im Bundesgebiet gearbeitet, u.a. als Dachdecker und Geschäftsführer. Er sei derzeit geschieden. Es sei richtig, dass er zehn Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. Der BF bereue seine Straftaten und möchte nach seiner Entlassung ein rechtschaffenes Leben führen und sich um seine Tochter kümmern. Eine Rückkehr des BF in seine Heimat sei nicht im Sinne des Kindeswohls. Der Kontakt über Mobiltelefon könne aufgrund des Alters der Tochter (6 Jahre) nicht selbstständig aufrechterhalten werden. Für die Zeit nach der Entlassung habe er bereits eine Unterkunft organisiert. Der BF habe in der Justizanstalt den Status eines Freigängers und habe im Landesgericht als Hauswart gearbeitet. Dies spreche für sein Wohlverhalten und eine positive Zukunftsprognose.

8. Mit Schriftsatz vom 08.02.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.02.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

9. Mit Teilerkenntnis vom 16.02.2021, Zl.: W161 2239520-1/3Z, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsbürger der Republik Serbien.

Der genaue Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. Der BF hält sich seit dem Jahr 1971 immer wieder im österreichischen Bundesgebiet auf.

Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel.

Aufgrund mehrerer rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilungen wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 26.01.1991, Zl XXXX , gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 28.04.2014 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 08.04.2015, Zl.: XXXX , gemäß § 69 Abs. 2 FPG stattgegeben.

Gegen den BF wurde mit 28.04.2011 auch von der Schweiz ein Einreiseverbot verhängt, welches bis 27.04.2021 gültig ist.

Der BF stellte am 24.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012 Zl.: XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG rechtskräftig negativ entschieden wurde. Zudem wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verbindung mit einer Beschwerde ein. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2021, Zl.: XXXX , gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, Zlen.: XXXX wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 71 AVG als unbegründet abgewiesen und die mit dem Wiedereinsetzungsantrag in Einem erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012 wurde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG und 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erachtet.

Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf:

1.)      JGH XXXX vom XXXX (RK 28.06.1985)

PAR 15 142/1 143 StGB

Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatz: Jugendstraftat

Vollzugsdatum:12.05.1992

Nachtrag:

zu JGH XXXX RK 28.06.1985

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

ausgesprochen durch:

JGH XXXX

Nachtrag:

zu JGH XXXX RK 28.06.1985

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, Beginn der Probezeit 18.12.1986
gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom 15.12.1986 Erlass des BMJ Zahl XXXX , bedingt, Probezeit 3 Jahre

ausgesprochen durch:

JGH XXXX vom XXXX

Nachtrag:

zu JGH XXXX RK 28.06.1985

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

ausgesprochen durch:

JGH XXXX vom XXXX

Nachtrag:

zu JGH XXXX RK 28.06.1985

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

ausgesprochen durch:

LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX

2.)      JGH XXXX (RK 23.04.1986)

PAR 142/1 143 15 PAR 127 ABS 1 U 2/1 128 ABS 1/4 129/1 15 PAR 136/1 U 2 135/1 229/1 PAR 15 108/1 StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 24 Monate

Zusatz: Jugendstraftat

Vollzugsdatum: 12.02.1991

Nachtrag:

zu JGH XXXX RK 23.04.1986

Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Beginn der Probezeit 18.12.1986
gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom 15.12.1986 Erlass des BMJ Zahl XXXX

ausgesprochen durch:

JGH XXXX vom XXXX

Nachtrag:

zu JGH XXXX RK 23.04.1986

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

ausgesprochen durch:

JGH XXXX vom XXXX

Nachtrag:

zu JGH XXXX RK 23.04.1986

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

ausgesprochen durch:

LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX

3.)      BG XXXX vom XXXX (RK 11.07.1988)

PAR 83/1 StGB

Geldstrafe von 60 Tags zu je 50,00 ATS (3.000,00 ATS) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum: 24.09.1990

4.)      LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX (RK 15.02.1990)

PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 15 PAR 83/1 84/1 StGB

Freiheitsstrafe 18 Monate

Vollzugsdatum: 25.08.1990

5.)      LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX (RK 22.05.1990)

PAR 142/1 143 15 StGB

Freiheitsstrafe 8 1/2 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. XXXX RK 15.02.1990

Vollzugsdatum: 12.07.2000

6.)      LG XXXX (RK 03.12.1992)

PAR 107/1 StGB

Freiheitsstrafe 2 Monate

Vollzugsdatum: 12.07.2000

Nachtrag:

zu LG F.STRAFS. XXXX RK 22.05.1990
zu LG XXXX RK 03.12.1992

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 12.07.2000, bedingt, Probezeit 1 Jahr

ausgesprochen durch:

LG XXXX vom XXXX

Nachtrag:

zu LG XXXX RK 03.12.1992
zu LG F.STRAFS. XXXX RK 22.05.1990

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

ausgesprochen durch:

LG XXXX vom XXXX

Nachtrag:

zu LG XXXX RK 03.12.1992
zu LG F.STRAFS. XXXX RK 22.05.1990

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
Vollzugsdatum 12.07.2000

ausgesprochen durch:

LG XXXX vom XXXX

7.)      LG XXXX vom XXXX (RK 20.02.2001)

PAR 223/2 223/2 224 StGB

Freiheitsstrafe 5 Monate

Vollzugsdatum: 21.06.2001

8.)      LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX (RK 03.11.2003)

PAR 223/2 224 15 StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate

Vollzugsdatum: 04.04.2004

9.)      LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX (RK 03.07.2015)

§§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

§ 28a (1) 5. Fall SMG

§ 28 (1) 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat: 26.02.2015

Freiheitsstrafe 11 Monate

Nachtrag:

zu LG F.STRAFS. XXXX RK 03.07.2015

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 06.10.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre

ausgesprochen durch:

LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX

Nachtrag:

zu LG F.STRAFS. XXXX RK 03.07.2015

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

ausgesprochen durch:

LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX

10)      LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX (RK 04.06.2018)

§ 28a (1) 6. Fall SMG

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

§§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat: 05.04.2018

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 36 Monate

Auch in der Schweiz wurde der BF schon einmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

Der BF befindet sich seit XXXX in Strafhaft, wo er aktuell die zuletzt über ihn verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Monaten in der JA XXXX verbüßt.

Der BF hat in Österreich vier Jahre die Volksschule und vier Jahre die Hauptschule besucht

Er ist in Österreich keiner legalen Arbeit nachgegangen.

Der BF verfügt in Österreich über familiäre und private Bindungen. Er ist geschieden. Der BF war mit der rumänischen Staatsbürgerin XXXX , verheiratet. Er hat mit dieser eine gemeinsame minderjährige Tochter, XXXX . Die minderjährige Tochter des BF lebt bei der Kindesmutter. Es besteht eine gemeinsame Obsorge. Im Bundesgebiet lebt auch eine volljährige Tochter des BF, XXXX .

Darüber hinaus leben diverse Verwandte, unter anderem ein volljähriger Bruder und eine volljährige Schwester des BF im Bundesgebiet. Der BF steht zu diesen Personen in keinem Abhängigkeitsverhältnis.

Er spricht fließend Deutsch, seine Muttersprache ist Serbisch.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Serbien:

Hinsichtlich der aktuellen Lage in Serbien wird auf die im Bescheid des BFA getroffenen Länderfeststellungen verwiesen (Stand: 05.06.2020). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind auch keine Änderungen der Lage bekannt geworden. Zudem gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung.

[…]

Rückkehr

Seit dem 22. Mai 2020 ist eine Ein-und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020). - 17/34 –BE-0311-523

Keine Einreisebeschränkungen mehr seit 22. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020).

(Für nähere Informationen zum Ausnahmezustand und zur Bewegungsfreiheit, siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“.)

Durch das StarthilfePlus -Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich -dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits-und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019).

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019).

[…]

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet.

2.1. Zur Person des BF:

Der Umstand, dass der BF Staatsangehöriger von Serbien ist, gründet auf die eigenen Angaben des BF und ist auch dem unbestrittenen Akteninhalt zu entnehmen. Im Akt liegt auch eine Kopie des serbischen Reisepasses sowie eine Kopie des serbischen Führerscheines des BF ein (AS 59 und 61).

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, der Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes bzw. der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie zum Bestehen des Einreiseverbotes in der Schweiz ergeben sich ebenso unzweifelhaft aus dem Akteninhalt bzw. der Einsichtnahme ins ZMR.

Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz des BF bzw. zu seinem Asylverfahren ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesasylamtes (AS 149 ff) bzw. dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ XXXX .

Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich sowie den im Verwaltungsakt einliegenden bzw. vom erkennenden Gericht beigeschafften Gerichtsurteilen.

Die Feststellung, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug bzw. der vom erkennenden Gericht angeforderten Haftauskunft.

Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 12.08.2020. Diese Angaben stimmen mit seinen Ausführungen in der Erstbefragung seines Asylverfahrens überein (AS 19).

Die Feststellungen, dass der BF in Österreich keiner legalen Arbeit nachgegangen ist, ergibt sich einerseits aus den Angaben des BF selbst in der Einvernahme vor dem BFA am 12.08.2020, wo er explizit ausführte, in Österreich „nicht offiziell“ gearbeitet zu haben und andererseits aus einem vom erkennenden Gericht eingeholten aktuellen AJ-WEB-Auskunftsverfahren, worin kein Dienstgeber aufscheint.

Die Feststellungen zu den beiden in Österreich aufhältigen Kindern des BF ergeben ich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 12.08.2020 in Zusammenschau mit den im Verwaltungsakt einliegenden Dokumenten (etwa aus der im Akt einliegenden Geburtsurkunde seiner minderjährigen Tochter, AS 72). Die Feststellung, dass betreffend die minderjährige Tochter des BF eine gemeinsame Obsorge besteht, ergibt sich aus dem vom BF vorgelegten Schriftstück.

Die Feststellungen zu den standesamtlichen Hochzeiten des BF bzw. zu dem Umstand, dass der BF geschieden ist, ergeben sich ebenso aus den eigenen Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA bzw. den im Akt einliegenden Unterlagen (siehe etwa die beglaubigte Übersetzung der rumänischen Heiratsurkunde, AS 75).

Der Umstand, dass noch weitere Angehörige des BF im Bundesgebiet leben, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 12.08.2020. Der BF konnte nicht glaubhaft darlegen, dass hinsichtlich seiner in Österreich aufhältigen Verwandten ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Er führte in seiner Einvernahme zwar aus, dass ihn seine Geschwister bzw. seine erwachsene Tochter finanziell unterstützen würden, er konnte diese Behauptung aber nicht durch Beweismittel (etwa Kontoauszüge) belegen und legte auch nicht dar, über welche konkrete Summe es sich dabei handeln würde. Unabhängig davon, gab der BF auch nicht an, dass vor seiner Inhaftierung ein gemeinsamer Haushalt mit seinen Geschwistern oder seiner älteren Tochter bestanden hätte und wird der Kontakt mit seinen Geschwistern bzw. seiner erwachsenen Tochter derzeit nur durch gelegentliche Besuche in der Haftanstalt oder Telefongespräche aufrechterhalten. Die Beziehung zu seinen Geschwistern bzw. seiner erwachsenen Tochter kann auch von Serbien aus – etwa über elektronische Medien – aufrechterhalten werden.

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben während des Verfahrens. Der BF gab schon während seines Asylverfahrens im Jahr 2012 an, dass seine Muttersprache Serbisch sei (AS 19). Auch in der letzten Einvernahme vor dem BFA am 12.08.2020 gab er dies an. Der Umstand, dass der BF auch Deutsch spricht, ergibt sich daraus, dass bei den durchgeführten Einvernahmen (zuletzt in der Einvernahme beim BFA am 12.08.2020) kein Dolmetscher benötigt wurde (AS 19).

Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 12.08.2020. Dort gab er explizit an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen (AS 36). In der Beschwerde wurde diesen Feststellungen nicht entgegengetreten. Auch die Umstände, dass der BF haftfähig ist und laut seinen eigenen Angaben in Haft einer Beschäftigung als Hauswart nachgeht, legen nahe, dass der BF arbeitsfähig ist.

Die Feststellung betreffend das Nichtvorliegen berücksichtigender Hindernisse hinsichtlich der Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat Serbien beruht darauf, dass der BF im Verfahren vor dem BFA keine glaubhaften Angaben tätigte, welche im Zusammenhang mit einer Rückkehr Entscheidungsrelevanz entfalten würden. Der BF führte in der Einvernahme vor dem BFA am 12.08.2020 zwar aus, dass ihm in Serbien „Lebensgefahr“ drohen würde, weil er ein „eingetragener V-Mann“ gewesen sei, das erkennende Gericht geht allerdings nicht davon aus, dass dieses Vorbringen der Wahrheit entspricht, zumal der BF einerseits vor der belangten Behörde keine genauen Angaben dazu machte, er dieses Vorbringen andererseits aber auch in den von ihm im Jahr 2012 gestellten Asylantrag mit keinem einzigen Wort erwähnte, sondern hier vielmehr von „Schutzgelderpressungen“ im Zuge des Betreibens eines Kaffeehauses durch die „örtliche Schutzgeldmafia“ sprach. Soweit dazu in der Beschwerde noch ausgeführt wurde, dass der BF von der belangten Behörde hinsichtlich der Rückkehrbefürchtungen nicht genau befragt worden sei, so geht diese Behauptung ins Leere, zumal aus dem Protokoll der Einvernahme deutlich hervorgeht, dass der BF vom Referenten der belangten Behörde befragt wurde, er aber von sich aus keine Angaben dazu machen wollte.

2.2. Zum Herkunftsstaat:

Die Republik Serbien gilt als ein sicherer Herkunftsstaat.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem vom BFA ins Verfahren eingeführten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Republik Serbien und den dort zitierten Quellen. Dieser Bericht fußt sowohl auf Berichten verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche dargestellt wird, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung haben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 10 FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Serbien Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung.

Zu A)   

3.1.    Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1.  Rechtslage:

Gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG 2005).

Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.1.2.  Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklichen würde, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen.

3.2.    Zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot (Spruchpunkt II. und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1   Rechtslage:

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs 2 AsylG).

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist) und eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorzunehmen.

Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art 8 MRK angesprochen wird (vgl. B 3. September 2015, Ra 2015/21/0111; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179) (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs 3 FPG ist ein solches für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 1).

Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (hier: § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 3 AsylG 2005), erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs 2 Z 2 und 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs 1 FrPolG 2005). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005) (VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358).

In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des BF (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN).

3.2.2   Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, zumal der BF als Staatsangehöriger der Republik Serbien – sohin als Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG - über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist.

Zu prüfen ist daher in weiterer Folge, ob eine Rückkehrentscheidung bzw. die Verhängung eines Einreiseverbotes mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.

Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 01.02.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN) (VwG

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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