TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/22 W285 2240062-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2021
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Entscheidungsdatum

22.04.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch


W285 2240062-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2021, Zahl: 1270044907-201019373, zu Recht:

A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes VI. insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei (3) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und es wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen auf eine seit 29.01.2021 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz und den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder familiäre noch berufliche Bindungen aufweise, verwiesen.

Jener Bescheid wurde dem mit der gesetzlichen Vertretung des unbegleitet ins Bundesgebiet eingereisten minderjährigen Beschwerdeführers betrauten Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, am 08.02.2021 zugestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.02.2021 nach Verbüßung von 2/3 des unbedingten Teils der mit dem erwähnten Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe bedingt aus der Haft entlassen und am gleichen Datum vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die serbische Sprache zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme einvernommen. Im Anschluss wurde er aus der fremdenpolizeilichen Anhaltung entlassen und der am 19.10.2020 erlassene Festnahmeauftrag widerrufen. Am gleichen Datum stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat.

Am 18.02.2021 ist der minderjährige Beschwerdeführer aus Österreich ausgereist.

Gegen das mit Spruchpunkt VI. des dargestellten Bescheides erlassene Einreiseverbot wurde mit Schriftsatz der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers vom 01.03.2021, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass Spruchpunkt VI. ersatzlos behoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes verkürzt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt VI. aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen, was von der Behörde unzureichend gewürdigt worden sei. Es seien amtswegige Ermittlungspflichten missachtet worden, zumal die Behörde den Beschwerdeführer erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides einvernommen hätte. Die Behörde habe die Situation des Beschwerdeführers unzureichend ermittelt und daraus resultierend keine individuelle Gefährdungsprognose vorgenommen. Die Behörde hätte die Angabe des minderjährigen Beschwerdeführers, aufgrund der schlechten finanziellen Situation seiner Familie zum Verkauf von Drogen gezwungen gewesen zu sein, würdigen und Ermittlungen dazu durchzuführen müssen, ob dieser Opfer von Kinder- bzw. Menschenhandel geworden sei. Zu berücksichtigen wäre zudem gewesen, dass es sich bei der erfolgten Verurteilung um eine Jugendstrafe gehandelt habe und rein statistisch die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit mit zunehmendem Alter abnehmen würde. Der minderjährige Beschwerdeführer habe der gesetzlichen Vertretung mitgeteilt, dass er gerne zur Aufnahme einer legalen Tätigkeit nach Österreich zurückkommen möchte und sich für die Dauer des Einreiseverbotes in seinem Fortkommen eingeschränkt sähe. Auch verdopple die Dauer des Einreiseverbotes die Probezeit der bedingten Strafe, sodass diese jedenfalls als unverhältnismäßig zu erachten sei. Der Beschwerdeführer habe durch seine zwischenzeitlich erfolgte Ausreise gezeigt, dass er gewillt sei, sich an rechtliche Vorgaben zu halten.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 03.03.2021 ein.

In einer zugleich übermittelten Stellungnahme vom 01.03.2021 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen ausgeführt, der gesetzlichen Vertretung sei am 23.11.2020 ein schriftliches Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung zugestellt worden, wobei die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ungenutzt verstrichen sei. Der Beschwerdeführer habe sich trotz seines Alters darüber im Klaren sein müssen, dass jede strafbare Handlung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie eines schengenweiten Einreiseverbotes führen könne, zumal von ihm auch keine familiären oder privaten Bindungen genannt worden seien. Durch die Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels stelle dieser offensichtlich eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht Abstand genommen werden könne. Da das strafbare Verhalten erst vor kurzem gesetzt worden wäre, sei unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Genannten mit einer Fortsetzung des Fehlverhaltens zu rechnen, sodass eine positive Zukunftsprognose nicht getroffen werden könne. Dennoch stehe es dem Beschwerdeführer frei, nach Ablauf der Hälfte des Einreiseverbotes einen Antrag auf Verkürzung desselben gemäß § 60 FPG zu stellen und die Möglichkeit zur rechtskonformen Einreise und Aufnahme einer Beschäftigung zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen trotz entsprechender Zusicherung das Bundesgebiet nicht nachweislich verlassen. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist 17 Jahre alt, ledig und kinderlos. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt in Serbien, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern lebt (vgl. aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers, AS 43; Niederschrift BFA 12.02.2021, AS 101).

Im Zentralmelderegister weist er lediglich eine aus seiner Inhaftierung resultierende Hauptwohnsitzmeldung von 18.10.2020 bis 12.02.2021 (Justizanstalt XXXX ) auf. Der Beschwerdeführer verfügte nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Schengen-Staat (vgl. Anfragen im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister jeweils vom 15.04.2021).

Der Beschwerdeführer reiste am 14.10.2020 über Ungarn in das Gebiet der Schengen-Staaten sowie am Folgetag per PKW nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge zwecks Handels mit Suchtgiften in das österreichische Bundesgebiet ein, um die finanzielle Situation seiner Familie zu verbessern. Er selbst konsumiert kein Suchtgift (vgl. Einreisestempel vom 14.10.2020, AS 43; Niederschrift BFA 12.02.2021, AS 101).

Der Beschwerdeführer wurde am 17.10.2020 im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in weiterer Folge am 20.10.2020 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Verständigung durch das Landesgericht XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 20.10.2020, AS 9).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig am 29.01.2021, wurde der minderjährige Beschwerdeführer unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG wegen (zu A.I.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG sowie (zu B.I.) des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen worden ist.

Dem Schuldspruch betreffend den Beschwerdeführer lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und zwei Mittäter im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift,

A./ nämlich Heroin (Wirkstoff Diacetylmorphin) mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 10,37 % anderen überlassen haben, und zwar

I./ der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 Abs. 2 StGB) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge vorwiegend durch gewinnbringenden Verkauf, und zwar

1.       am 15.10.2020 einer abgesondert verfolgten Person fünf Gramm brutto zum Preis von EUR 100,00;

2.       am 16.10.2020 einer abgesondert verfolgten Person fünf Gramm brutto zum Preis von EUR 100,00;

3.       Am 16.10.2020 einer abgesondert verfolgten Person fünf Gramm brutto zum Preis von EUR 100,00;

4.       einem der Mittäter

a.       am 16.10.2020 sieben Gramm brutto für die Überlassung von Abnehmer-Kontakten;

b.       am 17.10.2020 ein Gramm brutto zu einem Preis von EUR 20,00 und ein Gramm brutto für die Überlassung von Abnehmer-Kontakten;

5.       am 17.10.2020 einer abgesondert verfolgten Person 5,3 Gramm brutto zu einem Preis von EUR 80,00;

6.       Im Zeitraum vom 15.10.2020 bis 17.10.2020 in mehreren Angriffen zumindest zehn weiteren namentlich nicht näher festzustellenden Abnehmern eine nicht näher festzustellende Menge zu einem Preis von EUR 20,00 pro Gramm;

[…]

B./ als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung (§ 278 Abs. 2 StGB) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar

I./ der Beschwerdeführer in einem nicht näher festzustellenden Zeitraum zumindest ab dem 15.10.2020 bis zum 17.10.2020 219,4 Gramm brutto Heroin (Wirkstoff Diacetylmorphin) mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10,37 %, indem er 167 Gramm in seiner Wohnung für den Weiterverkauf bereithielt und 52,4 Gramm bei seiner Festnahme zum Verkauf mit sich führte;

[…]

Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers, dessen umfassendes und reumütiges Geständnis, seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen als erschwerend (vgl. Kopie des Urteils vom XXXX , AS 15 ff).

Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.02.2021 nach Verbüßung von 2/3 des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe bedingt aus der Haft entlassen und am gleichen Datum infolge einer fremdenpolizeilichen Festnahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme einvernommen. Im Anschluss wurde er aus der fremdenpolizeilichen Anhaltung entlassen und der am 19.10.2020 erlassene Festnahmeauftrag widerrufen. Am gleichen Datum stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (vgl. Beschluss des LG XXXX vom 11.02.2021 über die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe, AS 84 f; Anhalteprotokoll LPD XXXX vom 12.02.2021, AS 76 ff; Entlassungsschein BFA vom 12.02.2021 AS 110, Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, AS 117 ff).

Am 18.02.2021 ist der minderjährige Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme von finanzieller Rückkehrhilfe aus Österreich ausgereist. Er befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt noch in aufrechter Probezeit (Beschwerdeschrift, AS 122; Anfrage im Zentralen Fremdenregister vom 15.04.2021; Kopie des Urteils des Landesgerichts XXXX vom XXXX , AS 15 ff Beschluss des LG XXXX vom 11.02.2021 über die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe, AS 84 f).

Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer weder über familiäre noch private Bezüge. Der Beschwerdeführer war bisher nicht im Bundesgebiet sozialversicherungspflichtig erwerbstätig und verfügte nicht über ein geregeltes Einkommen, Vermögen oder über eine Anmeldebescheinigung. Seinen Lebensunterhalt in Österreich finanzierte er durch gewerbsmäßigen Suchtgifthandel. Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkenntnisse (vgl. unbeantwortet gebliebene Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme, AS 11 ff; Niederschrift BFA 12.02.2021, AS 98 ff; Beschwerdeschrift, AS 122 ff).

Die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung sowie die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschwerdeschrift, AS 122 ff).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters ein.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 14.10.2020 ins Gebiet der Schengen-Staaten sowie am darauffolgenden Tag nach Österreich eingereist ist und sich seither bis zu seiner Ausreise am 18.02.2021 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus dem in Verwaltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass mit dem darin ersichtlichen Einreisestempel vom 14.10.2020, den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.02.2021 sowie den entsprechenden Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX bezogen auf den abgeurteilten Tatzeitraum. Das Datum der Ausreise ergibt sich aus einer entsprechenden Eintragung im Zentralen Fremdenregister.

Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides, seinen eigenen Angaben in der Beschwerde, seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2021 sowie auf den entsprechenden Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX (rechtskräftig am 29.01.2021), welches der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird.

Soweit die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers in der Beschwerde monierte, dass die belangte Behörde durch Unterlassung einer Einvernahme des Beschwerdeführers im Vorfeld der Erlassung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt hätte, ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit am 23.11.2020 nachweislich an die gesetzliche Vertretung zugestelltem Schreiben die Möglichkeit gewährte, verfahrensrelevante Aspekte vorzubringen, seitens der gesetzlichen Vertretung jedoch keine Stellungnahme eingebracht wurde. Überdies wurden auch in der Beschwerde sowie in der infolge Entlassung aus der Strafhaft vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.02.2021 im Beisein der gesetzlichen Vertretung abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme keine Sachverhalte genannt, welche nicht bereits der Würdigung des angefochtenen Bescheides zugrunde gelegt worden waren. Der minderjährige Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine privaten oder familiären Bindungen in Österreich oder anderen vom Einreiseverbot umfassten Staaten zur Sprache gebracht, sodass nicht zu erkennen ist, welche Sachverhalte seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren allenfalls zusätzlich zu erheben gewesen wären. Insofern die Beschwerde desweiteren unzureichende Ermittlungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls Opfer von Kinder- bzw. Menschenhandel geworden wäre, bemängelt, ist ebenso auszuführen, dass die Beschwerde ein konkretes Vorbringen zum Vorliegen eines solchen Sachverhalts nicht enthält. Da zudem die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht in Beschwerde gezogen worden sind und sich der Aktenlage auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der siebzehnjährige Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel geworden ist, war ein entsprechender Sachverhalt nicht festzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu den Spruchpunkten I. bis V. des angefochtenen Bescheides:

Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkte I., II, III., IV. und V. in Rechtskraft.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.       den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1.       ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2.       er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, 2013/22/0281).

Unstrittig steht fest, dass der minderjährige Beschwerdeführer die dem genannten Strafurteil zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. So wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig am 29.01.2021, unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen worden ist.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 15.10.2020, sohin unmittelbar nach seiner Einreise ins Bundesgebiet, bis zu seiner Festnahme am 17.10.2020 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und mit mindestens zwei Mittätern das Verbrechen des Suchtgifthandels sowie das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel begangen hat, indem er zumindest 15 unterschiedlichen (teils bekannten, teils unbekannten) Abnehmern in mehreren Angriffen Heroin (Wirkstoff Diacetylmorphin) mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 10,37 % in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen und weitere 219,4 Gramm brutto Heroin mit denselben Wirkstoffgehalten am 17.10.2020 zum beabsichtigten gewinnbringenden Verkauf besessen hat.

Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen mithin dessen strafgerichtliche Verurteilung und das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten im Mittelpunkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).

In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken.

In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tathandlungen minderjährig war und ist, dies mindert jedoch das Ausmaß und die Schwere der Straftaten nicht. In diesem Zusammenhang hat der EGMR auch ausgesprochen, dass Minderjährigkeit bei Begehen von Straftaten alleine nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung führt (vgl. EGMR 29.01.1997, Bouchelkia vs. France, Appl. 23078/93).

Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer die Delikte im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen hat und es sich um eine die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende Suchtgiftmenge gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, dass er gerade zum Zweck der Aufbesserung der finanziellen Situation seiner Familie durch die Begehung von Suchtgifthandel in das Bundesgebiet eingereist ist.

Auch wenn das Strafgericht im Rahmen der Strafzumessung das umfassende reumütige Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung und die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes als mildernd gewertet hat, so wurde als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen gewertet, wobei zu bemerken war, dass der Beschwerdeführer innerhalb weniger Tage in zahlreichen Angriffen Heroin an bekannte und unbekannte Abnehmer im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt hat und zum Zeitpunkt seiner Festnahme eine Menge von 219,4 Gramm brutto Heroin mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen hat.

Auch wenn man dem Beschwerdeführer zu Gute hält, dass er die Straftat in einem jugendlichen Alter begangen hat, und – wie auch das Strafgericht schon mildernd berücksichtigte – bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, war der mit der Straftat verbundene Eingriff in die Rechtsgüter unter Berücksichtigung der erst kurz zurückliegenden Tatbegehung derart erheblich und massiv, dass zum Entscheidungszeitpunkt nicht eine wesentliche Minderung und gar ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung angenommen werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Der Beschwerdeführer wurde erst vor wenigen Wochen aus dem Strafvollzug entlassen und hat im Verfahren kein Vorbringen zu einer allfälligen Änderung seiner persönlichen Situation, welche eine Minderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung allenfalls indizieren könnte, erstattet. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden, wie angesprochen, ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060).

Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.

Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FPg, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301 mwN).

Der Beschwerdeführer konnte weder private noch familiäre Bindungen im Bundesgebiet oder einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat geltend machen. Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet bisher über keinen Aufenthaltstitel, keine legale Beschäftigung und war - mit Ausnahme seiner Inhaftierung - auch nicht mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes ist demnach kein maßgeblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Vielmehr reiste der minderjährige Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge ausschließlich mit dem Zweck der Begehung von Suchtgifthandel zur Aufbesserung der finanziellen Situation seiner Familie ins Bundesgebiet ein und nannte keine darüberhinausgehenden allfälligen Interessen an einem Aufenthalt im Gebiet der Schengen-Staaten. Seinen Lebensmittelpunkt hatte er bis zu seiner Mitte Oktober 2020 erfolgten Einreise in Serbien, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Familienverband lebte, sodass jedenfalls ein maßgebliches Überwiegen der nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden Bindungen festzustellen war.

Insofern konnte auch nicht erkannt werden, dass der Verhängung eines Einreiseverbotes eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls des siebzehnjährigen Beschwerdeführers zugrunde lag, zumal es grundsätzlich im Interesse des Minderjährigen liegt, im ihm vertrauten Herkunftsstaat gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern aufhältig zu sein, wohingegen er im österreichischen Bundesgebiet, in welches er unbegleitet zwecks Begehung von Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung einreiste, keine persönlichen Bindungen, keine Kenntnisse der Amtssprache und keine legale Möglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Absolvierung einer Ausbildung besaß. Soweit die Beschwerde in allgemeiner Weise einwandte, dass der minderjährige Beschwerdeführer sich durch die Verhängung eines Einreiseverbotes in seinem persönlichen Fortkommen eingeschränkt sieht, zumal er künftig eventuell an der Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet interessiert gewesen wäre, so ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seines noch knapp minderjährigen Alters jedenfalls bewusst sein musste, dass die Begehung von Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und eines Einreiseverbotes nach sich ziehen könnte und er die Verwehrung künftiger legaler Aufenthalte im Gebiet Österreichs durch sein vorsätzliches strafbares Handeln sohin bewusst in Kauf nahm. Allfälligen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in das Bundesgebiet und insbesondere in den Schengen-Raum stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der – lediglich pauschal in den Raum gestellten – Interessen an einer künftigen legalen Erwerbstätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes auszugehen ist.

Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen, konkret des Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung.

Auch wenn der Beschwerdeführer den unbedingten Teil seiner Haftstrafe bereits verbüßt hat, bedarf es im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Unter Berücksichtigung jedoch der für den Beschwerdeführer sprechenden Aspekte, insbesondere seines jugendlichen Alters, der erstmaligen Delinquenz, der vom Strafgericht lediglich verhängten teilbedingten Haftstrafe und des bisher ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers, konnte das Einreiseverbot nunmehr auf drei Jahre herabgesetzt werden. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht.

Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Zum gemeinsam mit der Beschwerde gestellten, nicht näher begründeten, Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst festzuhalten, dass weder die Rückkehrentscheidung noch die Aussprüche über die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sowie über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vom Umfang der gegenständlichen Beschwerde umfasst sind und demnach in Rechtskraft erwuchsen.

Dem Beschwerdeführer kam dessen ungeachtet auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" (vgl. 2285/A XXV. GP) – kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, mwN auf VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014 ua).

In Ermangelung der Existenz eines diesbezüglichen Antragsrechtes des Beschwerdeführers war der - konkrete - Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Gefährdungsprognose Herabsetzung Kindeswohl Minderjährigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W285.2240062.1.00

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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